{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR543.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-05-11","aktenzeichen":"2 StR 543/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 543/15\nvom\n11. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR543.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 gemäß § 406a\nAbs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. August 2015 wird verworfen, auch soweit\nsie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 13. Mai 2014\nwegen Vergewaltigung in acht Fällen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die\nNebenklägerin in Höhe von 15.000 Euro verurteilt sowie eine Feststellungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2015 (2 StR 388/14) das Urteil hinsichtlich dreier Fälle\nder Vergewaltigung und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung in drei Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch das Landgericht hatte es\nden Angeklagten mit Urteil vom 26. August 2015 wegen Vergewaltigung in fünf\nFällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren und acht Monaten verurteilt und die Adhäsionsentscheidungen aus der\nvorangegangenen Verurteilung „aufrechterhalten“.\n\n2 Mit Beschluss vom 15. März 2016 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtete. Zugleich\nhat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil\ngetroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im\nHinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der\nSenat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt\nhatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2\nBGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten\nberücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nI.\n\n3 Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847\nBGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein aus-\n\ngeschlossen werden können (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom\n16. September 2016 - VGS 1/16).\n\n4 Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen\nangemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll\naber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom\n13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994\n- VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).\n\n5 Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet\ndie Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch\ndie Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt\ninsbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; BGH,\nUrteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).\n\n6 Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb\ndie Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die\ndem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der\nGrad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (BGH,\nVereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 -\njuris, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung\neiner \"armen\" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen \"wirtschaftlichen Gefälle\" sein (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 57). Indem der\n(Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt,\ndann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls\nauch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung\nsetzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (BGH, Vereinigte\nGroße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 56,\n70).\n\n7 Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der\nTatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer\nsich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und\ndaraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und\nGeschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der\nbilligen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der\n\nEntscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (BGH, Vereinigte\nGroße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 72).\n\n8 Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines\nSchmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:\n\n9 Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem\nwirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig\nnicht erforderlich.\n\n10 Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem\noder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben,\ngleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies\nregelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung\ndarauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung\nschlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht\nzu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.\n\nII.\n\n11 An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung\ndes angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersichtlich an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das Opfer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Geschädigter hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich\nin den Urteilsgründen zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa ein\naußergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nvon Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt, war die Außerachtlassung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse - entgegen bisheriger Rechtsprechung - nicht zu\nbeanstanden.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nZeng Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/2-str-543-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/2-str-543-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:16.156529+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-11/2-str-543-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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