{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2017-05-11_2_StR_495_13_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR495.13.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-05-11","aktenzeichen":"2 StR 495/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 495/13\nvom\n11. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR495.13.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß § 406a Abs. 2\nSatz 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2013 wird verworfen,\nauch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. März 2013\nwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Ferner hat es den Angeklagten dazu verurteilt, an die Nebenklägerin\nein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte dazu verpflichtet ist, ihr allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Senat hat die gegen\ndieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten durch Urteil vom 25. Februar\n2015 (NJW 2015, 2055 f.) verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nund den Strafausspruch richtet. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revi-\n\nsion gegen die im vorgenannten Urteil des Landgerichts getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit\nBeschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei\nden anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete\nAnfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom\n16. September 2016 – VGS 1/16 (JR 2017, 179 ff.), denen der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 – 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 – die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253\nAbs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen, und wenn ja, nach welchen Maßstäben,\nwar nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des\nAngeklagten zu verwerfen.\n\nI.\n\n2 Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847\nBGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (BGH, Beschluss vom 16. September 2016\n– VGS 1/16).\n\n3 Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen\nangemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll\n\naber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ\n18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91, BGHZ\n120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).\n\n4 Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet\ndie Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch\ndie Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung.\n\n5 Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung\nder Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH,\nBeschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; Urteil vom\n16. Januar 1996 – VI ZR 109/95, NJW 1996, 1591).\n\n6 Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb\ndie Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung im Vordergrund. Daneben\nkönnen aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des\nVerschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinigte Große\nSenate, aaO, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die\nVerletzung einer \"armen\" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei\n\neinem außergewöhnlichen \"wirtschaftlichen Gefälle\" sein (Vereinigte Große Senate, aaO, Rn. 57). Indem der Tatrichter im ersten Schritt alle Umstände des\nFalles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien\nzueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung\nbillig ist (Vereinigte Große Senate, aaO, Rn. 56, 70).\n\n7 Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der\nTatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer\nsich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und\ndaraus ein dem einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und\nGeschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der\nbilligen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der\nEntscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, aaO, Rn. 72).\n\n8 Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines\nSchmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:\n\n9 Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein \"besonderes Gepräge\" geben. Dies ist etwa bei einem\nwirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig\nnicht erforderlich.\n\n10 Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem\noder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben,\ngleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies\nregelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung\ndarauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung\nschlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht\nzu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.\n\nII.\n\n11 An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung\ndes angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich für die\nBemessung des Schmerzensgeldes an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das Opfer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse\n\ndes Angeklagten, der „über keine finanziellen Mittel verfügt“, hat es dahin bewertet, dass diese keinen Einfluss auf die Bemessung des Schmerzensgeldes\nhaben.\n\n12 Dies ist nicht zu beanstanden.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nZeng Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/2-str-495-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/2-str-495-13","retrieved":"2026-10-24 07:53:16.124973+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-11/2-str-495-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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