{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR332.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-05-11","aktenzeichen":"2 StR 332/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 332/15\nvom\n11. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR332.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 gemäß § 406a\nAbs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. April 2015 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.\nDarüber hinaus hatte es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von\n5.000 € nebst Zinsen an die Neben- und Adhäsionsklägerin M.\nverurteilt und ihn verpflichtet, alle ihr aus „dem Schadensereignis“ entstandenen\nmateriellen Schäden zu ersetzen. Darüber hinaus hat es ihn verpflichtet, alle\nkünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die der Verletzten aus dem\nSchadensereignis erwachsen sind, zu ersetzen.\n\n2 Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche\nrichtete. Er hat die Adhäsionsentscheidung aufgehoben, soweit der Angeklagte\nzum Ersatz aller aufgrund der Tat vom 7. August 2014 entstandenen materiel-\n\nlen Schäden verpflichtet worden ist. Die Entscheidung der Revision gegen die\nim vorbezeichneten Urteil getroffene weitere Adhäsionsentscheidung sowie\nüber die Kosten des Rechtsmittels hat er im Hinblick auf das mit Beschluss vom\n8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen\nStrafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und\nsie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.\n\n3 Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16 (JR 2017, 179), dem der Senat\nmit Beschluss vom 14. April 2016 – 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte,\nob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB)\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die verbleibende Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision\ndes Angeklagten zu entscheiden. Die Revision ist auch insoweit unbegründet.\n\nI.\n\n4 1. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach\n§ 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt\nund dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große\nSenate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16).\n\n5 Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen\n\nangemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll\naber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH,\nVI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.\nund vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).\n\n6 Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet\ndie Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat\naber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung\nfür immaterielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung.\nSie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall\nhervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem\nzum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung\ndie Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat\nfür Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157;\nVI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 – VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).\n\n7 Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb\ndie Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die\ndem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der\nGrad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinig-\n\nte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris,\nRn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer \"armen\" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen \"wirtschaftlichen Gefälle\" sein (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 57). Indem der\n(Tat-)Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick\nnimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in\nBeziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris,\nRn. 56, 70).\n\n8 2. Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist\nder Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung\nprägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß\nder Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen\neiner sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen\nund daraus ein dem Einzelfall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und\nGeschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der\nbilligen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der\nEntscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 72).\n\n9 3. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines\nSchmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:\n\n10 a) Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem\nwirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig\nnicht erforderlich.\n\n11 b) Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem\noder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben,\ngleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies\nregelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung\ndarauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung\nschlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht\nzu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.\n\nII.\n\n12 Nach diesen Maßstäben begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersichtlich an\ndem Ausmaß des von dem Angeklagten verwirklichten Tatunrechts und den\nFolgen für das Opfer orientiert. Zwar hat es die wirtschaftlichen Verhältnisse der\nbeiden Beteiligten, die beide arbeits- und vermögenslos sind und Sozialleistungen beziehen, berücksichtigt. Das Landgericht hat das Schmerzensgeld aber\n\nmit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ersichtlich weder\nerhöht noch reduziert; daher ist auszuschließen, dass das Urteil auf der unter\nden hier gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft erfolgten Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten beruht.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nBartel Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/2-str-332-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/2-str-332-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:15.990278+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-11/2-str-332-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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