{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR257.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-05-11","aktenzeichen":"2 StR 257/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 257/15\nvom\n11. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR257.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 gemäß § 406a\nAbs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 24. Februar 2015 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Februar\n2015 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer\nEntziehung Minderjähriger und Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von neun\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt,\nan die Nebenklägerin 35.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2015 zu zahlen. Das\nLandgericht hat schließlich die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt, der\nNebenklägerin sämtliche weitere immateriellen und sämtliche gegenwärtigen\noder zukünftigen materiellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis\n29. September 2014 zu ersetzen, soweit diese nicht bereits auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.\n\n2 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 hat der Senat die Revision des\nAngeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtete, und den Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit das\nLandgericht eine Feststellungsentscheidung zum Ersatz gegenwärtiger materieller Schäden getroffen hat. Die Entscheidung über die Revision gegen die im\nÜbrigen getroffene weitere Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des\nRechtsmittels hat der Senat im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober\n2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten\nund beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage\nder Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten\nGroßen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16\n(JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR\n137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nSchädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja,\nnach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung\ngerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nI.\n\n3 Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847\nBGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom\n16. September 2016 - VGS 1/16).\n\n4 Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen\nangemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll\naber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom\n13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994\n- VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).\n\n5 Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet\ndie Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch\ndie Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt\ninsbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für\nZivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; BGH,\nUrteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).\n\n6 Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb\ndie Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die\n\ndem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der\nGrad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (BGH,\nVereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris\nRn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer \"armen\" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen \"wirtschaftlichen Gefälle\" sein (BGH, Vereinigte Große Senate,\nBeschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 57). Indem der\n(Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt,\ndann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls\nauch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung\nsetzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (BGH, Vereinigte\nGroße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 56,\n70).\n\n7 Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der\nTatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer\nsich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und\ndaraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und\nGeschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der\nbilligen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der\nEntscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (BGH, Vereinigte\nGroße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 72).\n\n8 Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines\nSchmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:\n\n9 Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem\nwirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig\nnicht erforderlich.\n\n10 Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem\noder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben,\ngleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies\nregelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung\ndarauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung\nschlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht\nzu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.\n\nII.\n\n11 1. Nach diesen Maßstäben begegnet die Adhäsionsentscheidung des\nangefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 35.000 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist, keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes entscheidend an dem Ausmaß des von dem\nAngeklagten verwirklichten Tatunrechts und den Folgen für das Opfer orientiert.\nZwar hat es auch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl des Angeklagten als auch der Geschädigten in den Blick genommen. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass die Berücksichtigung der beiderseitigen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse im Ergebnis\nkeinen Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes genommen hat. Der Senat\nkann daher ausschließen, dass das Urteil auf der unter den hier gegebenen\nUmständen rechtsfehlerhaft erfolgten Berücksichtigung der wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Beteiligten beruht.\n\n12 2. Die verbleibende Feststellungsentscheidung weist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nZeng Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/2-str-257-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-11/2-str-257-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:15.958276+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-11/2-str-257-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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