{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110417BIIZB5.16.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2017-04-11","aktenzeichen":"II ZB 5/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 5/16\n\nvom\n\n11. April 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:110417BIIZB5.16.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2017 durch die\nRichter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin\nGrüneberg\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss\ndes 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main vom 3. Februar 2016 wird auf ihre Kosten\nals unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 20.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger ist der Sohn der Beklagten zu 2. Die Parteien sind Gesellschafter der J. H. GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die\nBeklagte zu 1 ist. Die Beklagte zu 2 ist die alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1.\n\n2 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 2 und damit auch die\nvon ihr geführte Beklagte zu 1 zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung\nder H. GmbH & Co. KG nicht mehr in der Lage seien, wodurch der\nGesellschaft ein erheblicher Schaden entstanden sei und weiterer Schaden\ndrohe. Mit seiner Klage begehrte der Kläger vor allem die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten zu 1 für die J. H.\nGmbH & Co. KG und die Zustimmung dazu seitens der Beklagten zu 2.\n\n3 Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt.\n\n4 Gegen das am 3. August 2015 zugestellte Urteil legten die Beklagten am\n3. September 2015 Berufung ein. Danach beantragten sie Akteneinsicht. Auf\ndieses Akteneinsichtsgesuch hin verfügte der Vorsitzende des Berufungssenats\nam 25. September 2015 die Übersendung der Verfahrensakte für drei Tage an\ndie benannte Zweigstelle der Kanzlei des Beklagtenanwalts in O. . Da\ndie Verfahrensakte bis zum 12. Oktober 2015 nicht zurückgesandt worden war,\nforderte das Oberlandesgericht am 12. Oktober 2015 vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Rücksendung der Akte an. Dieser gab an, dass er\nkrank gewesen sei und die Akten deshalb noch nicht wieder bei Gericht eingegangen seien.\n\n5 Mit einem noch am Abend des gleichen Tages vorab per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 hat der Prozessbevollmächtigte\nder Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit einem\nam 3. November 2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufung begründet.\n\n6 Das Wiedereinsetzungsgesuch stützen die Beklagten auf eine plötzliche\nErkrankung ihres Prozessbevollmächtigten. Dieser sei als Einzelanwalt ohne\neigenes Personal tätig und praktiziere für den Fall seiner Verhinderung eine\nständige Vertreterregelung mit Frau Rechtsanwältin S. C. in D.\n. Diese ist zugleich Betreuerin der Beklagten zu 2. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe die Verfahrensakten am 3., 4. und 5. Oktober\n2015 in seiner Zweigstelle in O. prüfen wollen, um die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens einschätzen zu können. In der Nacht vom\n4. Oktober auf den 5. Oktober 2015, einem Montag, sei er unerwartet so heftig\n\nan einem Brechdurchfall erkrankt, so dass er am 5. Oktober 2015 gegen\n7.30 Uhr einen Kreislaufkollaps erlitten habe. Seine Ehefrau habe den behandelnden Arzt Dr. N. angerufen, der wegen der Bettlägerigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten diesen am Montag früh in seiner Zweitwohnung\nin O. aufgesucht habe. Wegen der mit der Erkrankung verbundenen\nBehinderungen, die bis zum 7. Oktober 2015 angedauert hätten, sei es ihm am\n5. Oktober 2015 nicht möglich gewesen, den Fristverlängerungsantrag selbst zu\nstellen oder Kontakt mit der Rechtsanwältin C. aufzunehmen, um diese damit zu betrauen.\n\n7 Das Berufungsgericht hat den Beklagten aufgegeben, darzulegen, wie\nsich das Befinden ihres Prozessbevollmächtigten im Laufe des 5. Oktober 2015\ngestaltet habe, des Weiteren, Einzelverbindungsnachweise seines Telekommunikationsanbieters vorzulegen, welche sämtliche Verbindungen am\n5. Oktober 2015 zeigten, und diese Verbindungen zu erläutern. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat den Vortrag zum Wiedereinsetzungsgesuch\ndaraufhin ergänzt. Es sei ihm am 5. Oktober 2015 krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, selbst zu handeln. Mit Ausnahme kurzer Aufwachphasen habe er\nden ganzen Tag durchgeschlafen. Er versichert anwaltlich, dass alle telefonischen Kontakte seiner Zweigstelle in O. über das Smartphone mit der\naus dem Einzelverbindungsnachweis ersichtlichen Rufnummer abgewickelt\nworden seien. Am 5. Oktober 2015 sei nur ein Anruf um 9.01 Uhr zu der Sonderrufnummer 11833 durchgeführt worden, den seine Cousine getätigt habe,\num dem behandelnden Arzt Dr. N. seinen Zustand zu beschreiben und\nVerhaltensmaßregeln für seine Pflege zu empfangen.\n\n8 Das Berufungsgericht hat daraufhin den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet\nsich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\n9 II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig,\nweil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der\nBeklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20\nAbs. 3 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, mit Sachgründen nicht\nmehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr. BGH, Beschluss vom\n14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1115 Rn. 5).\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\n11 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe nicht schlüssig dargetan\nund auch nicht glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet daran gehindert gewesen sei, seine anwaltliche Vertreterin über seine plötzliche Erkrankung in\nKenntnis zu setzen, damit diese die notwendige Prozesshandlung, hier einen\nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, für ihn am\n\n5. Oktober 2015 bei dem Berufungsgericht hätte vornehmen können. Der ärztlichen Bescheinigung vom 12. Oktober 2015 lasse sich nur der Zustand des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem Hausbesuch des Arztes\nDr. N. gegen 7.30 Uhr am 5. Oktober 2015 entnehmen. Der Arzt beschreibe dessen Zustand als deutlich geschwächt, mit reduziertem Allgemeinzustand,\ngeblähten Abdomen, Hyperperistaltik und leicht erhöhter Körpertemperatur und\nbestätige damit die Symptomatik einer akuten Durchfallerkrankung. Eine Somnolenz werde für den Zeitraum des Hausbesuchs nicht attestiert. Der Arzt gebe\nferner an, dass er Medikamente verordnet habe und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach dem Verabreichen einer Kurzinfusion eingeschlafen sei.\nZu dem Zustand des Beklagtenanwalts im weiteren Verlauf des 5. Oktober\n2015 mache Dr. N. keine Angaben. Ein erneuter Kontakt mit dem Beklagtenanwalt werde ausweislich dieser ärztlichen Bescheinigung erst wieder am\n7. Oktober 2015 berichtet. Aus dem Attest lasse sich deshalb nicht entnehmen,\nweshalb es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 5. Oktober 2015\nnicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, seine zu dem Verfahren informierte anwaltliche Vertreterin zu unterrichten und zu beauftragen, einen Schriftsatz mit dem entsprechenden Antrag zu fertigen und diesen noch am\n5. Oktober 2015 beim Berufungsgericht einzureichen. Nicht durch ein ärztliches\nAttest, eine eidesstattliche Versicherung und eine hierauf bezogene anwaltliche\nVersicherung glaubhaft gemacht sei der schriftsätzliche Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, wonach er während des gesamten Tages\nauch in den Aufwachphasen handlungsunfähig und apathisch gewesen sei.\nNicht schlüssig sei, dass es ihm in diesen Wachphasen aus gesundheitlichen\nGründen nicht einmal möglich gewesen sein solle, unter Einbeziehung Dritter,\ner nenne hier im Wiedereinsetzungsgesuch seine Ehefrau sowie seine Cousine,\nseine anwaltliche Vertreterin wegen des Fristverlängerungsgesuchs zu kontak-\n\ntieren. Dass die Erkrankung ihn gehindert habe, selbst oder mit Unterstützung\nseiner Angehörigen Kontakt zu seiner anwaltlichen Vertreterin aufzunehmen,\nhabe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weder nachvollziehbar vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Seine anwaltliche Versicherung, wonach er alle\ntelefonischen Kontakte seiner Zweigstelle über das Smartphone mit der von ihm\ngenannten Nummer abgewickelt habe, und die Zweigstelle über keinen Festnetzanschluss verfüge, sei bereits durch den Briefkopf dieses Schriftsatzes des\nBeklagtenvertreters widerlegt. In diesem sei eine Festnetznummer angegeben.\nSein Vorbringen hierzu sei auch nicht weiterführend, da er Angaben zu den\nKommunikationsmitteln, die ihn an seinem Aufenthaltsort am 5. Oktober 2015\nzur Verfügung gestanden hätten, nicht mache. Es fehle auch Vortrag dazu, wie\nder Arzt zu dem Hausbesuch in die T. Straße einbestellt worden sei, da\nnur ein Anruf vom Smartphone gegen 9.01 Uhr zu der Sonderrufnummer 11833\ngetätigt worden sei, so dass der Hausbesuch des Arztes gegen 7.30 Uhr nicht\nunter Verwendung dieses Anschlusses und damit auch nicht von der Ehefrau\ndes Prozessbevollmächtigten des Beklagten initiiert worden sein könne. Welche\nVorkehrungen der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für seine Fristenkontrolle getroffen habe, werde von ihm nicht dargelegt. Dass ihm vor dem Anruf\ndes Berufungsgerichts hinsichtlich der Rücksendung der Akten bewusst gewesen sei, dass die Fristwahrung im hiesigen Verfahren erforderlich sei, könne\nnicht festgestellt werden.\n\n12 2. Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen\nNachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei wegen eines den\nBeklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschuldens eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen die dieser Entscheidung zugrunde liegende Annahme, die Beklagten hätten ihren zur\n\nWiedereinsetzung gehaltenen Vortrag nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, greifen nicht durch.\n\n13 Das Berufungsgericht hat die Anforderungen nicht überspannt, die an eine Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgesuchs zu stellen sind. Zwar\ndarf grundsätzlich von dem Anwalt als richtig oder an Eides statt versicherten\nVorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Dies gilt\naber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, WM 2015,\n440 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015,\n1715 Rn. 7).\n\n14 a) Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im\nSinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich\nnach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen.\n\n15 Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung.\nDie Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt,\nwenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht\nals dagegen. Die Feststellungen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegen dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens. Diese\nWürdigung vorzunehmen ist - ebenso wie die Beweisführung nach § 286 ZPO -\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihre Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und\n\nden Glaubhaftmachungsmitteln umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715\nRn. 9 mwN).\n\n16 b) Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht gehalten, für den Fall einer\nunvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen, um\nevtl. Fristwahrungen zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014\n- XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 18 mwN). Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt aber alle ihm dann noch möglichen und\nzumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist greifen. Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich\ngenommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an\neinem dem Verfahrensbeteiligten zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter\neingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Auch\ndies ist glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014\n- XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 19 mwN).\n\n17 c) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen hier nicht überspannt, die\nan die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds zu stellen sind. Der\nangefochtene Beschluss ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n18 Das Berufungsgericht hat den gesamten Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie das ärztliche Attest in den Blick genommen und im Einzelnen ausführlich begründet, warum es\nnicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Prozessbevollmächtigte der\n\nBeklagten jedenfalls unter Mithilfe seiner Ehefrau oder seiner Cousine nicht in\nder Lage gewesen sein soll, Kontakt zu der Rechtsanwältin C. aufzunehmen, die vollumfänglich über das Berufungsverfahren informiert war, und\nmit der er eine Vertreterregelung für den Fall seiner Erkrankung unterhielt.\n\n19 aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung nicht hinreichend erfasst.\nAus der ärztlichen Bescheinigung ergebe sich, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den ganzen Tag unter Somnolenz gelitten habe. Im Übrigen\nhabe dieser vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er den ganzen Tag\nüber an Schwindel, Übelkeit, Magen- und Darmkrämpfen sowie Fieber gelitten\nhabe, so dass er Kontakt zu seiner anwaltlichen Vertreterin nicht habe aufnehmen können. Daraus ergebe sich auch, dass er nicht in der Lage gewesen sei,\ndurch Dritte seine anwaltliche Vertreterin wegen des Fristverlängerungsgesuchs\nzu kontaktieren.\n\n20 Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Inhalt des ärztlichen Attestes nicht verkannt. Vielmehr ist dort ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Nacht vom 4. Oktober auf den 5. Oktober 2015 einen\nakuten Brechdurchfall mit gravierender Kreislaufdysregulation und teilweiser\nSomnolenz erlitten habe und der Arzt deswegen gegen 7.30 Uhr zu einem\nHausbesuch erschienen sei. Eine Somnolenz über den ganzen Tag ist damit\nnicht belegt, was auch dem Arzt schwerlich möglich war, wenn er den Patienten\nlediglich um 7.30 Uhr untersucht hat. Zum Zeitpunkt des Hausbesuchs war der\nProzessbevollmächtigte der Beklagten jedenfalls in der Lage, seinen Gesundheitszustand wiederzugeben. Auch dies ist dem ärztlichen Attest zu entnehmen.\nWeiter ergibt sich hieraus lediglich, dass der Arzt Medikamente verordnet und\neine Kurzinfusion verabreicht hat. Darauf sei der Patient eingeschlafen. Eine\n\nweitere Kontaktaufnahme durch die Cousine wegen der Erteilung von Pflegemaßnahmen nach Schilderungen des Gesundheitszustands, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten behauptet hat, führt das ärztliche Attest nicht an.\nEs geht lediglich darauf ein, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten\nsich drei Tage später wieder in der Praxis des Arztes eingefunden habe.\n\n21 Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Attest\nund aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht, dass\ndieser nicht jedenfalls in diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, seiner Frau\nden Hinweis zu geben, mit seiner anwaltlichen Vertreterin Kontakt aufzunehmen, um die Fristwahrung in diesem Verfahren für den Tag einzuleiten mit Hilfe\neines Fristverlängerungsantrags, da ihm zu diesem Zeitpunkt hätte klar sein\nmüssen, dass er selbst zur Fristwahrung nicht mehr in der Lage sein würde. Die\nerforderliche Information an die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten ist auch\nvon einer so kurzen Form, dass er in einer Phase, wie der Arzt sie in seinem\nAttest schildert, dass er nämlich wach war und seinen Gesundheitszustand beschreiben konnte, dazu in der Lage gewesen ist. Jedenfalls ist nicht glaubhaft\ngemacht, dass er zu dieser kurzen Mitteilung in dieser Situation an die nach\nseinem Vortrag anwesende Ehefrau nicht in der Lage war und nicht die Fristwahrung in die Wege leiten konnte.\n\n22 Auf die Beweisantritte zu dem Gesundheitszustand des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Zeit nach Abschluss des Arztbesuches kommt\nes danach nicht mehr an. Die Beklagten haben ihren Vortrag insoweit auf die\nRichtigkeit der ärztlichen Bestätigung des behandelnden Arztes gestützt und\ndiese nicht in Frage gestellt.\n\n23 Auch der weitere Vortrag enthält Unklarheiten, die einer Glaubhaftmachung entgegenstehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die Fristwahrung mit Hilfe von Dritten\neinzuleiten. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat\ndie Cousine des Prozessbevollmächtigten um 9.01 Uhr von seinem Handy aus\nden Arzt kontaktiert, um den Zustand des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Arzt zu schildern und weitere Pflegeanweisungen entgegenzunehmen.\nDieser Anruf war an die Auskunft gerichtet, da nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten seine Cousine nicht die Telefonnummer des\nArztes gehabt habe. Er selbst habe seit 8.00 Uhr jedoch bis ca. mittags geschlafen. Es bleibt schon im Dunkeln, wie die Cousine herbeigerufen wurde, um\nMaßnahmen bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten durchzuführen.\nEbenfalls ist nicht erläutert, warum es zu diesem Anruf Anlass gab, da er doch\nnach seiner Darstellung nach dem Arztbesuch und der empfangenen Infusion\neingeschlafen war und erst mittags wieder aufwachte. Insbesondere ist aber\nnicht erklärlich, warum die Cousine die Auskunft anrufen musste, um mit dem\nArzt Kontakt aufzunehmen. Die Cousine kann nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur durch die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten herbeigerufen worden sein, da er selbst angesichts des von ihm\ngeschilderten Gesundheitszustands und des Umstandes, dass er nach dem\nArztbesuch unmittelbar eingeschlafen ist, seine Cousine nicht herbeirufen konnte. Wenn die Cousine jedoch durch die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten\nder Beklagten herbeigerufen wurde, ist nicht erklärlich, warum die Cousine\ndann die Nummer des Arztes über die Auskunft erfragen musste, wo doch die\nEhefrau kurz zuvor den Arzt telefonisch herbeigerufen hatte und ihr die Nummer deshalb bekannt sein musste. Nur durch die Ehefrau kann die Cousine\nüberhaupt die Information über die Behandlung des Prozessbevollmächtigten\n\nder Beklagten und den betreffenden Arzt erhalten haben. Darüber hinaus bleibt\nauch unerklärt, warum der Arzt in seinem Attest die Kontaktaufnahme durch die\nCousine mit der Schilderung von dem Gesundheitszustand des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie der Abforderung von Pflegehinweisen nicht in\nseiner ärztlichen Bescheinigung erwähnt.\n\n24 bb) Da die unverschuldete Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht ist,\nkommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen zur\nFrage der Kausalität wie auch die Ausführungen zu den Kommunikationsanschlüssen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht an.\n\n25 Es bedarf keiner weiteren Möglichkeit zur Ergänzung oder Klarstellung\ndes Vortrags der Beklagten, weil bereits der Kläger im Verfahren auf die unzureichende Glaubhaftmachung infolge der Widersprüchlichkeiten im Vortrag hingewiesen hat und auch in der Rechtsbeschwerde keine schlüssige andere Darstellung der Ereignisse vorgebracht worden ist.\n\nDrescher Wöstmann Sunder\n\nBernau Grüneberg\n\nVorinstanzen:\n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 28.07.2015 - 12 O 119/14 -\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.02.2016 - 12 U 112/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-11/ii-zb-5-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-11/ii-zb-5-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:36.201996+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-11/ii-zb-5-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2017-04-11","dockets":["II ZB 5/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110417BIIZB5.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110417BIIZB5.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.04.2017 – II ZB 5/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-11/ii-zb-5-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss\ndes 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main vom 3. Februar 2016 wird auf ihre Kosten\nals unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 20.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Darmstadt","court_id":null,"court_as_stated":"LG Darmstadt","date":"2015-07-28","docket":"12 O 119/14","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt am Main","court_id":"olg-frankfurt-main","court_as_stated":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","date":"2016-02-03","docket":"12 U 112/15","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2016:0203.12U112.15.0A","id":"olg-frankfurt-main/2016-02-03/12-u-112-15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-02-03/12-u-112-15","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2017-04-11","docket":"II ZB 5/16","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110417BIIZB5.16.0","id":"bgh/2017-04-11/ii-zb-5-16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-11/ii-zb-5-16","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:36.201996+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}