{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110417B2ARS436.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-04-11","aktenzeichen":"2 ARs 436/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 436/16\n2 AR 303/16\nvom\n11. April 2017\nin der Gerichtsstandsbestimmungssache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nAz.: 4a VRJs 4/15 Amtsgericht Diez\n\nECLI:DE:BGH:2017:110417B2ARS436.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2017 beschlossen:\n\nDer Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n5. November 2013 wegen besonders schweren Raubes, schweren Raubes und\nschwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer weiteren Entscheidung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seit 8. Februar 2013 befindet sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken in Untersuchungshaft.\n\n2 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 leitete das Amtsgericht Neuwied die\nVollstreckung ein und richtete ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken, das am 20. Oktober 2014 abgesandt wurde. Am 31. Oktober\n2014 ging beim Amtsgericht Neuwied ein an das Landgericht Koblenz gerichtetes Schreiben der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken vom 7. Oktober 2014 ein,\nmit dem diese beanstandete, dass die Vollstreckung noch nicht eingeleitet sei\nund kein Aufnahmeersuchen vorliege. In einem beigefügten Vollstreckungsblatt\nist hinsichtlich der verhängten Einheitsjugendstrafe vermerkt: \"aus Jugendvollzug ausgenommen\". Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte die Justizvoll-\n\nzugsanstalt Zweibrücken mit, der Verurteilte sei am 21. Oktober 2014 in die\nJustizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez verlegt worden. Mit\nVerfügung vom 14. Januar 2015 übersandte das Amtsgericht Neuwied die Akte\ndem Amtsgericht Diez mit der Bitte um Übernahme der Vollstreckung nach § 85\nAbs. 2 JGG.\n\n3 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 gab das Amtsgericht Diez die weitere Vollstreckung nach § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft Koblenz ab,\nda der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet habe, die Vollstreckung der Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene erfolge und\nder Strafvollzug voraussichtlich noch länger dauere. Die Staatsanwaltschaft\nKoblenz sandte die Akten mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 \"unter Ablehnung der Übernahme\" zurück, weil dem vorliegenden Vollstreckungsheft keine\n\"wirksame Ausnahme aus dem Jugendvollzug\" zu entnehmen sei und Zweifel\nan einer noch länger andauernden Vollstreckung bestünden. Das Amtsgericht\nDiez ersuchte mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez um Berichterstattung zum aktuellen Vollzugsverlauf und um Mitteilung, wann genau und durch wen die Ausnahme aus\ndem Jugendvollzug verfügt worden sei. Hierauf teilte die Justizvollzugs- und\nSicherungsverwahrungsanstalt Diez mit Schreiben vom 3. November 2016 mit,\ndass der Verurteilte bereits am 24. März 2016 in die Justizvollzugsanstalt\nSchwalmstadt verlegt worden sei.\n\n4 Mit Beschluss vom 7. November 2016 gab das Amtsgericht Diez die weitere Vollstreckung an den Jugendrichter bei dem Amtsgericht Schwalmstadt ab.\nDieser sandte die Akten mit Verfügung vom 15. November 2016 zurück mit der\nAnregung das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Koblenz abzugeben, da der\nBeschluss vom 5. Oktober 2016 bindend sei. An dieser Auffassung hielt das\n\nAmtsgericht Schwalmstadt auch auf Gegenvorstellung des Amtsgerichts Diez\nfest.\n\n5 Das Amtsgericht Diez hat mit Beschluss vom 30. November 2016 die\nSache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.\n\nII.\n\n6 Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen, da keines\nder streitenden Gerichte zuständig ist.\n\n7 Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n8 \"Zuständig für die Einleitung der Vollstreckung war der Jugendrichter des\nAmtsgerichts Neuwied (§ 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG i.V.m. §§ 151, 152 Abs. 2\nFamFG). Denn im Bezirk dieses Amtsgerichts hatte der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dass er sich bereits in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken befand, berührt die Zuständigkeit nicht (vgl. OLG\nJena, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 AR(S) 65/09 -).\n\n9 Ein Übergang der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den\nJugendrichter des Amtsgerichts Zweibrücken ist nicht erfolgt. Denn die von dieser Vorschrift vorausgesetzte \"Aufnahme\" des Verurteilten in diese Justizvollzugsanstalt zum Vollzug der Jugendstrafe ist zwar vom Amtsgericht Neuwied\nerbeten, tatsächlich aber nicht mehr umgesetzt worden. Das ergibt sich aus\ndem zeitlichen Ablauf, nämlich daraus, dass das Aufnahmeersuchen erst am\n20. Oktober 2014 abgesandt, der Verurteilte aber bereits am 21. Oktober 2014\nnach Diez verlegt wurde (vgl. Eisenberg, JGG, § 85 Rn. 10). Es ist aber auch\nnicht zu einem Übergang der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf\n\nden Jugendrichter des Amtsgerichts Diez gekommen. Nach dem Vollzugsplan\nfür die Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz ist die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez nur für den Vollzug der Sicherungsverwahrung und von Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht zuständig, nicht aber für den Vollzug von Jugendstrafen. Hierfür sind in Rheinland-Pfalz nur die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken und die Jugendstrafvollzugsanstalten Schifferstadt und Wittlich zuständig. Die Aufnahme des Verurteilten in eine Einrichtung für den Erwachsenenstrafvollzug führt nicht zum Übergang der Vollstreckungszuständigkeit kraft Gesetzes (vgl. BGHSt 27, 25 (26);\n30, 9; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2008\n- 2 ARs 217/08; OLG Frankfurt am Main, NStZ 2002, 380 (381); Eisenberg,\nJGG, § 85 Rn. 8). Entsprechendes gilt nach dem hessischen Vollzugsplan für\ndie Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Ob die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug rechtmäßig angeordnet wurde (vgl. § 89b JGG), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil eine Aufnahme in eine Jugendstrafvollzugsanstalt tatsächlich nicht erfolgt ist. Damit bleibt es grundsätzlich bei der durch § 84\nAbs. 2 JGG begründeten Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts\nNeuwied.\"\n\n10 Dem schließt sich der Senat an und weist zudem auf die weiteren vom\nGeneralbundesanwalt in den Blick genommenen Möglichkeiten des Amtsgerichts Neuwied hin.\n\nKrehl Eschelbach Zeng\n\nBartel Wimmer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-11/2-ars-436-16","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-04-11/2-ars-436-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:15.632800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-04-11/2-ars-436-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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