{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110117UIVZR341.13.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2017-01-11","aktenzeichen":"IV ZR 341/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 341/13 Verkündet am:\n11. Januar 2017\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:110117UIVZR341.13.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin\nDr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung\nvom 11. Januar 2017\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivi lsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n18. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, we lche zur Zeit der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistu ngen (Rechtsdienstleistungsgesetz, im Folgenden: RDG) registriert war,\nmacht aus abgetretenem Recht eines Versicherungsnehmers Ansprüche\naus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend.\n\n2 Der Versicherungsnehmer unterzeichnete am 18. März 2011 einen\n\"Geld zurück!-Auftrag\", der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenstand hatte.\n\n3 In einer Präambel des Auftragsformulars heißt es:\n\n\"Ja, ich möchte schnellstmöglich mein an die Versicherung\ngezahltes Geld zurückhaben\"\n\n4 und daneben:\n\n\"Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich\nmich der durch die p. AG* betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen meine Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsve rtrag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen b etreute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine\nAnsprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen\nder Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen\naus dem Versicherungsvertrag (Stand 01/2011) durchzusetzen.\"\n\n5 Der Versicherungsvertrag sollte laut Auftrag sofort durch die Kl ägerin gekündigt, später der Rückkaufswert abzüglich einer Kündigung sgebühr von 87,50 € an den Versicherungsnehmer überwiesen werden.\nWeiter wurde vereinbart, dass der Versicherungsnehmer 50% aller künftigen Erstattungen von der Klägerin erhalten und sich dafür einmalig mit\n300 € an deren Kosten beteiligen solle. In den im \"Geld zurück!-Auftrag\"\nin Bezug genommenen \"Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag\" (im Folgenden: AGB)\nist unter § 2 unter anderem Folgendes geregelt:\n\n\"2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des A bschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung alle\nseine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig genan nten Vertrag vollumfänglich und unwiderruflich an die Käuf erin ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des\nGuthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynamischen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechtes zur Kü n-\n\ndigung des Vertrages. Die Käuferin nimmt diese Abtretung\nan.\n\n...\n\n5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der\nAnfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle eingezahlten Beiträge von der Gesellschaft erstattet zu b ekommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nach\nWahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des\nVerkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenve rhältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten freizuhalten. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen\nKosten. ...\"\n\n6 In § 3 der AGB heißt es unter der Überschrift \"Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit\":\n\n\"1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch\nlaufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf - und Abtretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung\nkommenden Netto-Auszahlungsbetrags nach Abzug von\nSteuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt\ndie Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestätigung der Gesellschaft ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch\num den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu e rreichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2.\n\n2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten\nund ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung\n25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kaufpreiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn\ndurch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von\nder Gesellschaft eingefordert werden konnten. Die Vereinbarungen gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß.\n\n3) ...\n\n4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto\neinzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren\ninnerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an\n\nden Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des Verkäufers oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benan ntes Konto eines Dritten zu überweisen. ...\"\n\n7 Die Beklagte bestätigte die von der Klägerin mit Schreiben vom\n25. März 2011 hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages, verweigerte jedoch die Auszahlung des Rückkaufswertes bis zur\nIdentifizierung der Klägerin nach dem Geldwäschegesetz. Zwischen den\nParteien besteht Streit darüber, ob die von der Klägerin dazu erteilten\nAuskünfte ausreichen.\n\n8 Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Klägerin im Berufungsrechtszug eine mit dem Versicherungsnehmer am 6. Juni 2013 geschlossene \"Auslegungs- und Änderungsvereinbarung\" (im Folgenden AÄV)\nübergeben. Als \"Gegenstand der Vereinbarung\" wird unter II die zwischen den Parteien geschlossene \"Kauf- und Abtretungsvereinbarung\n[…] vom 18.03.2011\" bezeichnet. Punkt III der AÄV gibt unter Nr. 1 zunächst den Inhalt von § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 der AGB der\n\"Kauf- und Abtretungsvereinbarung\" wieder. Danach heißt es unter Nr. 2:\n\n\"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unter Ziffer 1. genannten Regelungen derart zu verstehen sind,\ndass die an den Verkäufer zu leistende Kaufpreiszahlung\nmit Eingang der in § 3 Abs. 1 der AGB benannten Versich erungsbestätigung fällig ist, mithin die Käuferin das Bonität srisiko, mithin das Risiko des Forderungsausfalles, vollu mfänglich übernimmt.\n\nIm Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass die\nzunächst eingeholte Wertmitteilung bzw. Bestätigung der\nVersicherungsgesellschaft von unabhängigen Rechtsanwälten, insbesondere im Hinblick auf die Maximierung der\nRückkaufswerte, unter Berücksichtigung der aktuellen\nRechtsprechung, überprüft wird.\n\nÜbereinkunft besteht zwischen den Parteien auch darüber,\ndass sich das in § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannte Fremdgeldkonto auf die von der Kä uferin beauftragten Rechtsanwälten zur Abwicklung der\nKaufpreisauskehr bezieht, mithin die Käuferin für den Ve rkäufer kein Fremdgeldkonto führt.\n\nDes Weiteren sind sich die Parteien darüber einig, dass die\nKäuferin autonom entscheidet, ob und welche Maßnahmen\nsie zur Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche\ngegen die Versicherungsgesellschaft einleitet. Das hierbei\nbestehende wirtschaftliche Risiko, insbesondere das Kostenrisiko der rechtlichen Auseinandersetzung, trägt die\nKäuferin vollumfänglich.\"\n\n9 Die Vereinbarung schließt mit dem Punkt \"Vertragsänderungen\",\nder wie folgt lautet:\n\n\"Sollte der Wortlaut eine solche Auslegung nicht erlauben,\nist der Vertrag insoweit zu ändern, dass der Vertragszweck\nerreicht wird. Mit dieser Vereinbarung evtl. verbundene Ä nderungen wirken auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses\ndes Vertrages zu Ziff. II zurück.\"\n\n10 Die Beklagte hat den von der Klägerin zunächst geltend gemachten Auskunftsanspruch anerkannt und den Rückkaufswert auf 7.587,81 €\nbeziffert, woraufhin die Klägerin die Klage auf Auszahlung dieses Rüc kkaufswertes gerichtet hat. Sie ist der Auffassung, die Rechte des Vers icherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag im Wege eines echten\nForderungskaufs wirksam erworben zu haben. Demgegenüber hält die\nBeklagte den \"Geld zurück!-Auftrag\" sowie die AÄV und die darin vereinbarte Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG für nichtig.\n\n11 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer Nebenforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlande sgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revis i-\n\non erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U rteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n13 I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin\nsei nicht aktivlegitimiert, weil die Kauf- und Abtretungsvereinbarung sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtre tungsteil gemäß\n§ 134 BGB nichtig sei. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit verstoße\ngegen das RDG.\n\n14 Ihr Vertrag mit dem Versicherungsnehmer habe eine Rechtsdiens tleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG zum Gegenstand. Die Abtretung\nder Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sei zum Zwecke\nder Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt. Um einen ec hten - vom Anwendungsbereich des RDG nicht erfassten - Forderungskauf\nhandele es sich nicht. Es fehle bereits an der dafür typischen Vorfina nzierung. Nach § 3 Abs. 1 AGB hingen Höhe und Auszahlung des Kaufpreises vom Eingang einer Bestätigung des Versicherers sowie nach § 3\nAbs. 4 Satz 1 AGB vom Eingang des Geldes bei der Klägerin ab. Das R isiko der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Beitreibung der\nForderung verbleibe vollständig beim Versicherungsnehmer. Schließlich\nwerde aufgrund der erfolgsabhängigen Beteiligung des Versicherung snehmers am möglichen Mehrerlös dessen erhebliches eigenes wir tschaftliches Interesse an der Forderungsbeitreibung deutlich. Das ge-\n\nsamte Geschäftsmodell sei darauf zugeschnitten, durch die Beitreibung\ndes Mehrerlöses den hauptsächlichen Gewinn zu erzielen, da die Kläg erin für die Einziehung des Rückkaufswertes lediglich eine Gebühr erha lte.\n\n15 An dieser Beurteilung ändere auch die AÄV nichts. Die darin vorgesehene Auslegung des ursprünglichen Vertrages komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die ursprünglich getroffenen Regelungen ei ndeutig und deshalb nicht auslegungsfähig seien. Vielmehr handele es\nsich um Änderungen des ursprünglichen Vertrages. Die Wirksamkeit e ines von Beginn an unwirksamen Schuldverhältnisses könne jedoch nicht\ndurch Änderungsvertrag herbeigeführt, sondern ein entsprechender wir ksamer Vertrag nur durch Neuabschluss begründet werden. Dass ein\nNeuabschluss von den Parteien gewollt gewesen sei, ergebe sich aus\ndem Vertragsinhalt nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welchen\nkonkreten Inhalt ein solcher neuer Vertrag hätte haben sollen; eine Ne ubegründung dahin, dass der Vertragszweck erreicht werde, sei jedenfalls\nzu unbestimmt.\n\n16 Unabhängig davon sei die Vereinbarung in jedem Fall wegen Ve rstoßes gegen das RDG unwirksam, weil die Klägerin auch nach den in\nder AÄV vorgesehenen Regelungen das wirtschaftliche Risiko der Ford erungseinziehung nicht trage. Es bleibe dabei, dass der Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einziehung des a bgetretenen Mehrerlösanspruches habe. Auch fehle es weiterhin an der\nvollständigen Vorfinanzierung durch die Klägerin. Bleibe die Bestätigung\ndurch die Beklagte aus, erhalte der Versicherungsnehmer mangels Fälligkeit keinen Kaufpreis.\n\n17 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht der\ngeltend gemachte Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht\nzu, weil dessen Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist.\n\n18 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet ist das Ber ufungsgericht davon ausgegangen, die in der ursprünglichen Vereinb arung vom 18. März 2011 enthaltene Abtretung sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig.\nDies hat der Senat zu einer entsprechenden Vereinbarung mit Urteil vom\n11. Dezember 2013 entschieden und im Einzelnen begründet (IV ZR\n46/13, juris Rn. 12 ff.).\n\n19 Daran ändert nichts, dass die Klägerin im Revisionsverfahren behauptet, seit Oktober 2015 als Rechtsdienstleister für den Bereich Inka ssodienstleistungen registriert bzw. eingetragen zu sein. Diese Registri erung ist konstitutive Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufsau sübung, weshalb letztere vor der Registrierung untersagt ist (Rillig in\nDeckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. Vor §§ 10 ff. Rn. 1 und § 10\nRn. 124; Lamm in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 10 Rn. 2; Suppé in\nGrunewald/Römermann, RDG, § 10 Rn. 24; vgl. auch LSG BW, Beschluss vom 29. November 2012 - L 8 SB 2721/12, juris Rn. 26). Eine\nRückwirkung kommt der Registrierung nicht zu.\n\n20 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die\nAÄV rechtfertige keine andere Beurteilung.\n\n21 a) Rechtsfehler sind entgegen der Auffassung der Revision schon\nnicht zu erkennen, soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung ausg elegt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, die AÄV habe weder den ur-\n\nsprünglichen Vertrag durch eine Auslegung oder Änderung wirksam we rden lassen noch ergebe sich aus dem Vertragsinhalt der Wille zu einem\nNeuabschluss.\n\n22 b) Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn das Berufungsg ericht hat seine Entscheidung zugleich, selbstständig und rechtsfehlerfrei ,\nauf die Erwägung gestützt, der Vertrag zwischen der Klägerin und dem\nVersicherungsnehmer sei auch auf der Grundlage der AÄV wegen Ve rstoßes gegen das RDG nichtig.\n\n23 Auch bei Berücksichtigung der Regelungen der AÄV hat die Klägerin nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung\nübernommen (zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 11. Dezember 2013\n- IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 18 m.w.N.).\n\n24 aa) Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des \"Kaufpreises\", der sich nicht nur gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der AGB nach de m\nRückkaufswert richtet, sondern gemäß Satz 3 um den vereinbarten Anteil\nan den künftigen Erstattungen erhöht (vgl. Senatsurteil vom 11. Deze mber 2013 - IV ZR 136/13, juris Rn. 21).\n\n25 Der wirtschaftliche Zweck des \"Geld-zurück!-Auftrages\" erschöpft\nsich, wie sich nicht nur den vorgenannten Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz\n1 und 3 der AGB, sondern insbesondere auch der Präambel zu diesem\nAuftrag sowie § 2 Abs. 5 der AGB entnehmen lässt, nicht darin, die Kl ägerin mit der Einziehung des Rückkaufswertes zu beauftragen, den der\nVersicherungsnehmer in der Regel ohne Weiteres selbst vom Versich erer durch Kündigung des Lebensversicherungsvertrages erlangen kön nte. Vielmehr zielt der \"Geld-zurück!-Auftrag\" vor allem darauf, die so ge-\n\nnannten künftigen Erstattungen zu realisieren, nämlich nach Möglichkeit\neine Rückerstattung der eingezahlten Versicherungsprämien ( so ausdrücklich § 2 Abs. 5 Satz 1 AGB) und weitere Leistungen, etwa eine Nutzungsentschädigung für die Prämien, vom Versicherer zu erhalten. De mgemäß setzt sich der Kaufpreis, den die Klägerin an den Versicherungsnehmer zu leisten hat, aus den vorgenannten Teilen zusammen, wobei\nder Umstand, dass der Versicherungsnehmer an den so genannten kün ftigen Erstattungen nur zu einem im Vertrag festgelegten Anteil zu bet eiligen ist, deutlich macht, dass die Vertragsparteien in der Realisierung\nder künftigen Erstattungen den Kern der von der Klägerin zu überne hmenden Aufgabe sehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb\nfestgestellt, die Geltendmachung des jeweiligen Mehrerlöses sei der eigentliche Zweck des Tätigwerdens der Klägerin.\n\n26 (1) Dass die Auszahlung desjenigen Teils des Kauf preises, der\nnach § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der AGB auf einem festgelegten Anteil\nan den künftigen Erstattungen beruht, nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig wird, ergibt sich nicht nur aus der B ezeichnung als \"künftige Erstattungen\" (Senatsurteil vom 11. Dezember\n2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 21), sondern auch aus der\nausdrücklichen Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB. Hieran ändert die AÄV vom 6. Juni 2013 nichts. Zwar heißt es unter III 2 der AÄV\nam Ende, das bei der Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche\nbestehende wirtschaftliche Risiko, insbesondere das Kostenrisiko der\nrechtlichen Auseinandersetzung, trage die Klägerin \"vollumfänglich\".\nHierbei handelt es sich aber - nachdem die AÄV die vorgenannte Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB jedenfalls hinsichtlich der kün ftigen Erstattungen nicht außer Kraft setzt - lediglich um eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung ohne eigenen Regelungsgehalt, zumal\n\ndie AÄV im Übrigen auch die in § 2 Abs. 5 der AGB des \"Geld-zurück!-\nAuftrages\" der Klägerin eingeräumte Befugnis, die rechtliche Auseina ndersetzung mit dem Versicherer nach ihrer Wahl im eigenen Namen oder\nim Namen des Verkäufers (Versicherungsnehmers) zu führen, unverä ndert lässt.\n\n27 Jedenfalls für den vereinbarten Anteil an künftigen Erstattungen,\nder - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - das entscheidende Ziel für den Vertragsabschluss darstellt, bleibt es mithin dabei,\ndass der Versicherungsnehmer ihn nur dann erhalten soll, wenn die Kl ägerin eine entsprechende Zahlung des Versicherers durchsetzen kann.\nDas zeigt, dass das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der für den\nVertrag wesentlichen künftigen Erstattungen weiterhin beim Versich erungsnehmer verbleibt.\n\n28 Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass ein\nAnspruch auf den Rückkaufswert übersteigende künftige Erstattungen im\nStreitfall von der Klägerin nicht geltend gemacht wird. Ob die im \"Geldzurück!-Auftrag\" getroffenen Vereinbarungen gegen das RDG verstoßen,\nist unabhängig davon zu beurteilen, in welchem Umfang die Klägerin im\nWeiteren von den ihr eingeräumten Rechten Gebrauch machen will.\n\n29 (2) Ob auch hinsichtlich des auf dem Rückkaufswert basierenden\nTeils des Kaufpreises im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der AGB das wir tschaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer verbleibt,\nweil nach III 2 der AÄV vom 6. Juni 2013 die Kaufpreiszahlung mit Eingang der in § 3 Abs. 1 Satz 2 der AGB benannten Bestätigung des Versicherers fällig werden soll, kann danach offen bleiben. Denn wegen des\noben dargelegten Gesamtzwecks des \"Geld-zurück!-Auftrages\" hat\n\nschon die Regelung über die künftigen Erstattungen einen Verstoß gegen die Vereinbarung in § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 RDG zur Folge (§ 139\nBGB).\n\n30 (3) Eine ausreichende Übernahme des gesamten Beitreibungsris ikos durch die Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Rege lung unter III 2\nAbsatz 1 der AÄV. Zwar heißt es auch dort, die Käuferin übernehme das\nBonitätsrisiko \"vollumfänglich\". Ausweislich der Verknüpfung mit der im\nersten Satzteil genannten Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 1 der AGB\ndurch das Wort \"mithin\" wird eine solche Risikoübernahme aber lediglich\ndaraus gefolgert, dass die an den Verkäufer zu leistende Kaufpreisza hlung mit Eingang der Bestätigung des Versicherers fällig wird. Aus dieser\nFälligkeitsregelung, die ohnehin nur den aus dem Rückkaufswert abg eleiteten Teil des Kaufpreises, nicht jedoch die darüber hinausgehenden\nweiteren Erstattungen betrifft, ergibt sich die vollumfängliche Übernahme\ndes Bonitätsrisikos nach dem oben Gesagten gerade nicht.\n\n31 bb) Ein anerkennenswertes Interesse des Versicherungsnehmers\nan der Durchsetzung der Mehrerlösforderungen entfällt nicht deswegen,\nweil die Vereinbarung keine Pflicht zur gerichtlichen Beitreibung durch\ndie Klägerin vorsieht. Aus der Regelung unter III 2 AÄV, die Klägerin\nentscheide autonom, \"ob und welche Maßnahmen sie zur Verfolgung\nweiterer etwaig bestehender Ansprüche gegen die Versicherungsgesel lschaft einleitet\", folgt nicht, dass sie fortan allein im eigenen Interesse\ntätig wird. Werden Mehrerlösansprüche realisiert, erhält der Versich erungsnehmer seinen Anteil in Höhe der vereinbarten Beteiligung.\n\n32 c) Das Vorbringen der Revision, die Parteien des \"Geld -zurück!-\nAuftrages\" hätten mit der AÄV diese Vereinbarungen wirksam aufrecht-\n\nerhalten, hilfsweise neu abschließen wollen, wenn eine spätere - nach\nder Behauptung der Klägerin inzwischen auch erfolgte - Eintragung im\nRegister gezeigt hätte, dass das RDG der Tätigkeit der Klägerin nicht\nentgegenstehe, kann im Revisionsverfahren schon deshalb keine B erücksichtigung finden, weil es hierzu an Feststellunge n der Tatgerichte\nfehlt.\n\n33 3. Die Revision vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudri ngen, die Beklagte könne sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung nicht\nberufen.\n\n34 a) Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat\ndas - wie auch die Revision zutreffend sieht - im Regelfall eine absolute\nNichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der\nBeteiligten zerstört (RGZ 111, 26, 28). Diese Wirkung tritt gegenüber j edermann ein. Anders als die Revision meint, gilt auch bei Abtretungsund Inkassofällen der hier in Rede stehenden Art im Verhältnis zum\nSchuldner keine Ausnahme. Dass das RDG nicht ihn, sondern allein den\nZedenten schützen wolle, überzeugt nicht. Das RDG dient dazu, die\nRechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG;\nvgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR\n2014, 183 Rn. 14 und BT-Drucks. 16/3655 S. 45). Schon mit dieser\nZweckrichtung wäre es unvereinbar, den unbefugten Rechtsdienstleister\ngleichwohl gegenüber dem Schuldner in den Stand zu setzen, seine g esetzlich missbilligte Tätigkeit weiterzuführen.\n\n35 Überdies dient der hier betroffene § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch\ndem Schutz des Schuldners (Deckenbrock/Henssler in Deckenbrock/\n\nHenssler, RDG 4. Aufl. § 2 Rn. 68; Kleine-Cosack, RDG 3. Aufl. § 2\nRn. 89). Die als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungseinzi ehung auf fremde Rechnung ist deswegen in den Tatbestand der Recht sdienstleistung einbezogen worden, weil dieser Bereich nicht nur für den\nAuftraggeber des Inkassounternehmers, sondern auch für die Schuldner\nvon erheblicher Bedeutung ist (BT-Drucks. 16/3655 S. 48). Dem Schuldner kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nicht das\nRisiko aufgebürdet werden, an einen Nichtberechtigten zu leisten und im\nErgebnis doppelt zahlen zu müssen.\n\n36 b) Der Beklagten ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt von\nTreu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abtretung zu b erufen. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung da rstellen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 134/90, BGHZ 118, 182 unter II 3 a m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbe sondere kommt der Beklagten, anders als die Revision meint, nicht die\nRechtsmacht zu, durch die Verweigerung der Bestätigung über die Wir ksamkeit der Vereinbarung zu entscheiden. Die Nichtigkeit des Rechtsge -\n\nschäftes folgt - wie dargelegt - aus dem Verstoß gegen das gesetzliche\nVerbot.\n\nMayen Felsch Dr. Karczewski\n\nDr. Brockmöller Dr. Götz\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.03.2012 - 2-23 O 416/11 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2013 - 7 U 118/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-11/iv-zr-341-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-11/iv-zr-341-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:46.125275+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-11/iv-zr-341-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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