{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110117BXZA2.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-01-11","aktenzeichen":"X ZA 2/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZA 2/15\n\nvom\n\n11. Januar 2017\n\nin der Verfahrenskostenhilfesache\n\nECLI:DE:BGH:2017:110117BXZA2.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann,\ndie Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Patentanmeldung 41 27 530.6 unter Beiordnung eines\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Anmelder hat am 20. August 1991 eine Erfindung betreffend eine\n\"Vorrichtung für Fahrzeuge und Maschinen\" als Zusatz zur Patentanmeldung\n41 05 287.0 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Nachdem\ndas Prüfungsverfahren zunächst bis zur endgültigen Erledigung der Hauptanmeldung ausgesetzt worden war, ist dem Anmelder von der Prüfungsstelle mit\nBescheid vom 16. August 2005 mitgeteilt worden, dass das Verfahren der\nHauptanmeldung beendet worden und der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf die Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln\nsei. Nachdem der Anmelder den danach erforderlichen Erteilungsantrag nicht\n\ninnerhalb der ihm gesetzten Frist von einem Monat gestellt hatte, hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung, die das Aktenzeichen 41 27 530.6 erhalten\nhatte, mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 zurückgewiesen.\n\n2 Mehr als drei Monate nach Aufgabe des Beschlusses zur Post hat der\nAnmelder Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in die versäumten\nFristen zur Beschwerdeeinlegung und zur Zahlung der Beschwerdegebühr sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Entrichtung der\nBeschwerdegebühr beantragt. Zudem hat er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall beantragt, dass seinen Anträgen nicht entsprochen werden sollte.\n\n3 Das Patentgericht hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung\nin die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr als unzulässig verworfen und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes als nicht eingelegt gilt.\n\n4 II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist abzulehnen, weil\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1\nPatG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).\n\n5 1. Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so\ndass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft\nund zu prüfen ist. Der insoweit von dem Anmelder beanstandete Verstoß gegen\nden Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) wegen Nichtstattfindens einer mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben. Nach § 79 Abs. 2\nSatz 2 PatG, der § 78 PatG vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der\ngesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig\nverworfen werden. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb\nder Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i.V.m.\n\nNr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG eingezahlt worden ist. Auf das\nVerfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die\nnachgeholte Handlung geltenden Vorschriften nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO\nentsprechende Anwendung (BPatGE 41, 130, 133 f.; Benkard/Schäfers,\n11. Aufl. (2015), § 123 PatG Rn. 64; Busse/Engels, 8. Aufl. (2016), § 78 PatG\nRn. 26; vgl. zur mit § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 36p Abs. 2 Satz 3 PatG i.d.F. des 6. ÜberlG vom 23. März 1961\n[BGBl. I, S. 274]: BGH, Beschluss vom 16. November 1962 - I ZB 12/62, GRUR\n1963, 279 - Weidepumpe).\n\n6 Danach verletzt es nicht das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit des Antrags des\nAnmelders über Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr entschieden und die Nichteinlegung der Beschwerde gegen\nden Beschluss der Prüfungsstelle vom 21. Oktober 2005 gemäß § 6 Abs. 2\nPatKostG festgestellt hat.\n\n7 2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass das Patentgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte\nFrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung als unzulässig\nverworfen hat, dass der Anmelder die Einreichung eines ordnungsgemäßen\nVerfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können, nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt habe. Ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs hat sich das Patentgericht insoweit darauf gestützt, dass der Anmelder mit dem Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe und eine im Verfahren\n8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden\nkönne.\n\n8 Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu rechtlichem Gehör liegt aber\nauch nicht hinsichtlich der Hilfserwägung des Patentgerichts vor, wonach, auch\nwenn die im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren herangezogen würde, es jedenfalls an einer Vorlage der für eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Anlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen des Anmelders innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gefehlt habe. Zwar weist der Anmelder darauf hin, dass nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe der\nLauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr - wie vorliegend der Beschwerdegebühr - auch dann gehemmt werde, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag\nohne Anlagen eingereicht werde, weil diese nicht Bestandteil des Verfahrenskostenhilfeantrags seien (Benkard/Schäfers, aaO, § 134 PatG Rn. 3a; Busse/\nKeukenschrijver, aaO, § 134 PatG Rn. 8, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung).\nDiese Rechtsprechung gilt aber nicht für den Fall eines Antrags auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Zahlungsfrist. Die versäumte Gebührenzahlung ist\nnur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG i.V.m. § 134\nPatG nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch\n\nsämtliche erforderlichen Anlagen eingereicht worden sind (Benkard/Schäfers,\naaO Rn. 3d; Busse/Keukenschrijver, aaO Rn. 9), was nach den Feststellungen\ndes Patentgerichts im Verfahren 8 W (pat) 10/06 nicht der Fall gewesen ist.\n\nMeier-Beck Grabinski\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2015 - 8 W(pat) 12/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-11/x-za-2-15","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-11/x-za-2-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:30.136470+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-11/x-za-2-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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