{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:110117B1STR520.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-01-11","aktenzeichen":"1 StR 520/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 520/16\n\nvom\n11. Januar 2017\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2017:110117B1STR520.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2017 beschlossen:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Mai 2016 wird als unbegründet\nverworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine hiergegen mit der\nallgemeinen Sachrüge geführte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die durch das Landgericht vorgenommene Schuldfähigkeitsbeurteilung\ndes Beschuldigten hält sachlich-rechtlicher Prüfung noch stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte\naufgrund seiner paranoiden Schizophrenie – die das Gericht zutreffend\nunter das erste Eingangsmerkmal eingeordnet hat – bei der Tatausführung im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB handelte.\nDas Gericht hat allerdings zu den Auswirkungen des Krankheitsbildes\n(lediglich) ausgeführt, die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei zur\nTatzeit 'beeinträchtigt' bzw. 'erheblich eingeschränkt' gewesen (siehe UA\nSeite 3, 9, 30, 31), ohne sich im Weiteren explizit dazu zu verhalten, ob\ndiese Beeinträchtigung dazu geführt hat, dass dem Beschuldigten die\nEinsicht in das Unrecht seines Handelns tatsächlich fehlte oder nicht.\nDies ist aber grundsätzlich erforderlich, denn eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen\nder Einsicht zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012\n– 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit lässt sich indes zureichend sicher\nentnehmen, dass das Gericht von einem Zustand ausgegangen ist, in\ndem dem Beschuldigten die Einsicht, Unrecht zu tun, während der Tatbegehung tatsächlich fehlte. Die Kammer hat sich den Ausführungen des\npsychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach der Beschuldigte sich zur Tatzeit in einer 'hochakuten Phase seiner Krankheit befunden habe' (UA Seite 30) und – auch wenn nicht eindeutig festgestellt\nwerden könne, auf welche Art und Weise sein psychotischer Zustand\nEinfluss auf die Tatbegehung gehabt habe – jedenfalls eine sichere Eingrenzung dahingehend möglich sei, dass entweder krankheitsbedingte\nWahnvorstellungen oder krankheitsbedingte Halluzinationen ursächlich\nfür die Tathandlung gewesen seien (ebd.). Damit hat die Kammer\n– unabhängig davon, dass akute Schübe einer Schizophrenie in der Regel zur Schuldunfähigkeit führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom\n16. Januar 2003 – 1 StR 531/02, juris) – zwei Zustände, in denen jeweils\n\nvon nicht vorhandener Unrechtseinsicht auszugehen ist, als allein mögliche Tatauslöser sicher festgestellt.\"\n\nRaum Bellay RinBGH Cirener ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nRaum\n\nFischer Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-11/1-str-520-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-11/1-str-520-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.242195+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-11/1-str-520-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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