{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR455.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2017-10-10","aktenzeichen":"XI ZR 455/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 455/16\nVerkündet am:\n10. Oktober 2017\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR455.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\nerkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen\nder Kläger.\n\n2 Die Kläger schlossen am 3. September 2006 mit der Beklagten zwecks\nFinanzierung einer Immobilie einen Darlehensvertrag über 380.000 € mit einem\nfür 15 Jahre festen Zinssatz von nominal 4,51% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger\nbei Abschluss des Darlehensvertrags über ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3\n\nDie Klägerin zu 1 verkaufte das Grundstück Anfang 2013 an einen Dritten. Die Kläger lösten daraufhin die Restdarlehenssumme ab. Die Beklagte forderte im März 2013 und erhielt ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 48.226,95 €\nund ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 150 €.\n\n4 Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Zugleich forderten sie die Beklagte auf, das Aufhebungsentgelt, das Bearbeitungsentgelt und\n\"einen Nutzungsersatz\" auf die von ihnen \"erbrachten vertraglichen Leistungen\n[…] innerhalb von 30 Tagen zu erstatten\".\n\n5 Die Klage auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts und des Bearbeitungsentgelts in Höhe von insgesamt 48.376,95 € nebst Zinsen, außerdem auf\nHerausgabe mutmaßlich auf Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger einschließlich des Aufhebungsentgelts und des Bearbeitungsentgelts gezogene\nNutzungen in Höhe von 26.415,48 € nebst Zinsen und auf Ersatz vorgerichtlich\nverauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung\nder Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage bis auf einen Teil\ndes geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener\nNutzungen und der vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten stattgegeben. Mit\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die\nvollständige Zurückweisung der klägerischen Berufung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016\n- 8 U 927/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das\nRevisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Zwischen den Parteien sei im September 2006 ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden\nhabe, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen\nzu widerrufen.\n\n9 Durch die Verwendung des Wortes \"frühestens\" bei der Beschreibung\nder Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die\nKläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster\nnicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei\ndie Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch 2013\nhätten erklären können.\n\n10 Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss des\nDarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf\nErstattung des Aufhebungsentgelts entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten\ndie Parteien den Darlehensvertrag nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für dessen Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund\nfür das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe der Aufhebungsvertrag\nnicht geschaffen.\n\n11 Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Zwar sei eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten habe schließen dürfen, dass der Berechtigte sein Recht\nnicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr habe zu rechnen brauchen und\nsich entsprechend darauf habe einrichten dürfen. Diese Voraussetzungen seien\nindessen nicht gegeben. Der Umstand, dass dem Berechtigten das ihm zustehende Recht unbekannt gewesen sei, stehe einer Verwirkung jedenfalls\ndann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten falle. Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen habe, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu\nerteilen, dürfe nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spreche\nzudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden könne.\n\n12 Vom Vorliegen des Umstandsmoments sei auch nicht deshalb auszugehen, weil die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen hätten. Die\nbeiderseitige vollständige Vertragserfüllung führe nicht zum Verlust des Widerrufsrechts und könne allein auch nicht ausreichen, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass zwischen der Aufhebungsvereinbarung und dem Widerruf der Kläger lediglich ein Zeitraum von rund drei bis vier\nMonaten verstrichen sei. Dieser Zeitraum bleibe schon hinter der regelmäßigen\nVerjährungsfrist zurück. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf,\ndass sie sich \"auf den Bestand der Ablösung\" habe verlassen dürfen, sei \"zu\ndiesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht begründet worden\".\n\n13 Darüber hinaus sei weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass\nsich die Beklagte im Vertrauen auf den Bestand der Aufhebungsvereinbarung\n\nso eingerichtet habe, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts\nein unzumutbarer Nachteil entstünde. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht\nauch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Auf die Motive, die sie zur Ausübung\ndes Widerrufsrechts bewogen hätten, komme es nicht an.\n\n14 Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könnten die Kläger das Aufhebungsentgelt und das Bearbeitungsentgelt verlangen. Weiter schulde die Beklagte Herausgabe mutmaßlich auf Leistungen der Kläger gezogene Nutzungen, wobei wegen des Zustandekommens eines Immobiliardarlehensvertrags lediglich zu vermuten sei, dass\ndie Beklagte Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz gezogen habe. Die Beklagte könne dem Herausgabeverlangen\n\"keine Minderung […] um die behaupteten Refinanzierungskosten\" entgegen\nhalten. Den Klägern stünden Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs zu, in dem sich die Beklagte aufgrund der Fristsetzung in dem Schreiben\nder Kläger vom 30. Mai 2013 seit dem 1. Juli 2013 befunden habe.\n\nII.\n\n15 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\nin allen Punkten stand.\n\n16 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt,\nden Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,\nihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach\n§ 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22\nAbs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.\n\n17 2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 30. Mai 2013 noch nicht abgelaufen gewesen.\n\n18 a) Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte, was das Berufungsgericht gesehen hat, mittels des Einschubs \"frühestens\" unzureichend\ndeutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016\n- XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18). Darüber hinaus enthielt der Einschub\n\"Besonderer Hinweis: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag\nvollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben\" einen weiteren Belehrungsfehler. Selbst dann, wenn es sich - was das Berufungsgericht\nnicht festgestellt hat - bei dem Darlehensvertrag um einen Fernabsatzvertrag\ngehandelt hätte, wäre nach § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB in der zwischen dem\n8. Dezember 2004 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung\nausgeschlossen gewesen und hätte allein das Widerrufsrecht nach § 495\nAbs. 1 BGB bestanden. Entsprechend konnte das Widerrufsrecht entgegen\ndem von der Beklagten erteilten Hinweis nicht nach § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in\nder zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung unter den dort genannten Voraussetzungen erlöschen.\n\n19 b) Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung\nkann sich die Beklagte nicht berufen. Sie hat das Muster, was der Senat durch\neinen Vergleich selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016\n- XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 25 und vom 11. Oktober 2016\n- XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 26, zur Veröffentlichung bestimmt in\nBGHZ), einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14\nAbs. 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni\n2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Sie hat nicht nur unter der Überschrift \"Finanzierte Geschäfte\" den\n\nGestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt, da sie die Mustertexte für\nDarlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks kombiniert\nhat (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 27), sondern auch dem Gestaltungshinweis 8 zuwider einen Zusatz unter der Überschrift \"Besonderer\nHinweis\" eingefügt, der eine unrichtige Information über das Erlöschen des Widerrufsrechts vermittelte.\n\n20 c) Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen, dass die auf\nAbschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger\nauch noch nach dessen Aufhebung - streng genommen: nach dessen vorzeitiger Beendigung - widerrufen werden konnten. Zweck des Widerrufsrechts ist,\ndem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger\ngünstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der\nVerbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung\ndes Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich - wie hier nicht -\nzugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (Senatsurteil vom 11. Oktober\n2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28).\n\n21 3. Revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand halten aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts\nverneint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH,\nUrteile vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März\n2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand,\ndass die Beklagte \"die Situation selbst herbeigeführt hat\", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Ver-\n\nbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers\nauf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm\nerteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht\nentsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 41).\nDas gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf\neinen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober\n2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30; Senatsbeschluss vom\n12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8). Da das Widerrufsrecht als\nGestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014\n- IV ZR 260/11, WM 2015, 227 Rn. 34), kann aus den gesetzlichen Verjährungsfristen nicht auf ein \"Mindestzeitmoment\" zurückgeschlossen werden. Davon abgesehen läuft die maßgebliche Frist für das Zeitmoment mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags an, nicht, was die Ausführungen des\nBerufungsgerichts nahe legen, mit der \"Ablösung des Darlehens\" (Senatsurteil\nvom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37).\n\n22 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, die Kläger\nhätten mit der Leistung des Aufhebungsentgelts und Bearbeitungsentgelts eine\nsich aus dem Darlehensvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, so dass diese\nLeistungen im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags nach\n§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung\n(künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren seien (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 32).\n\n23 5. Indessen hält die Auffassung des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, Vorbringen der Beklagten zu den ihr entstandenen Refinanzierungskosten sei von vorneherein unbeachtlich. Wie der\nSenat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom\n\n25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 37), kann die Bank zur Widerlegung der Vermutung, sie habe aus den auf einen Immobiliardarlehensvertrag erlangten Leistungen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz gezogen, dartun und nachweisen, sie habe diese konkreten Leistungen zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt. Sie hat dann bei einer vollständigen Verwendung der Leistungen zu diesem Zweck Nutzungen nur in Höhe der von ihr ersparten Schuldzinsen und bei einer teilweisen Verwendung nur\nauf den überschießenden Teil Nutzungen aus ihrem Aktivgeschäft herauszugeben. Verwendet die Bank die empfangenen Leistungen dazu, eigene Verpflichtungen zurückzuführen, zieht sie Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2\nBGB in Form eingesparter Schuldzinsen, die sie an den Rückgewährgläubiger\nherauszugeben hat und die sie - sofern geringer als die vermuteten Nutzungen - der Vermutung konkret entgegensetzen kann (Senatsurteil vom 25. April\n2017, aaO, Rn. 23).\n\n24 6. Das Berufungsgericht, das den Klägern Verzugszinsen wie beantragt\nab dem 1. Juli 2014 zuerkannt hat, hat schließlich übersehen, dass sich die Beklagte mit Ablauf des 30. Juni 2014 nach Maßgabe der mit Senatsurteil vom\n21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) aufgestellten\nGrundsätze mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1\nBGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht in Schuldnerverzug befand.\n\nIII.\n\n25 Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil\nder Beklagten entschieden hat, wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen des\nBerufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit\nstellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da\n\ndie Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1\nZPO).\n\n26 Das Berufungsgericht wird sich mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger habe § 242 BGB\nentgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15,\nBGHZ 211, 105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom\n11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März\n2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.; Senatsbeschluss vom\n12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).\n\n27 Sollte das Berufungsgericht meinen, der Darlehensvertrag habe sich\naufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, wird es klarstellend zu berücksichtigen haben, dass die Kläger, wie der\nSenat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache XI ZR 449/16 entschieden hat,\nMitgläubiger nach § 432 BGB der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche sind.\n\n28 Schließlich wird das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den\ngeltend gemachten Zinsanspruch das Senatsurteil vom 21. Februar 2017\n(XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) zu den Voraussetzungen des Verzugs\ndes Rückgewährschuldners zu beachten haben.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Entscheidung vom 14.07.2015 - 6 O 149/14 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2016 - 8 U 927/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-10/xi-zr-455-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-10/xi-zr-455-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:00.834897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-10-10/xi-zr-455-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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