{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:101017UIIZR277.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2017-10-10","aktenzeichen":"II ZR 277/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 277/15\nVerkündet am:\n10. Oktober 2017\nStoll,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:101017UIIZR277.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 10. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die\nRichter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom\n14. August 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D.\nGmbH & Co. T. KG (im Folgenden:\nSchuldnerin), einer Publikums-Kommanditgesellschaft, an der sich der Kläger\nim Februar 1998 als Kommanditist beteiligte. Der Kläger erhielt in der Folgezeit,\nwie in § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen, gewinnunabhängige\n\nAusschüttungen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 forderte die Schuldnerin die Kommanditisten auf, einen Teil der \"als Darlehen gewährten Ausschüttungen\" zu erstatten. Der Kläger zahlte daraufhin 10.225,84 € zurück. In dem\nam 21. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nSchuldnerin meldete der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr dieses, nach\nseiner Auffassung rechtsgrundlos geleisteten Betrages zur Insolvenztabelle an.\nDer Beklagte bestritt die Forderung.\n\n2 Das Landgericht hat der auf Feststellung der angemeldeten Forderung\nzur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO gerichteten Klage stattgegeben und\ndies auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt. Der Beklagte hat in dem von ihm\nangestrengten Berufungsverfahren beantragt, „das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen“. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der\nBeklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n5 Der Beklagte habe seine Berufung auf die Frage der derzeitigen Fälligkeit des geltend gemachten Feststellungsanspruchs beschränkt. Diese Beschränkung sei jedoch unzulässig und damit unwirksam. Das vom Beklagten im\n\nHinblick auf die Anspruchsnorm des § 110 HGB geltend gemachte Verbot der\nDoppelanmeldung des § 44 InsO, aus der er den Einwand mangelnder Fälligkeit herleite, stelle kein Verteidigungsmittel dar, bei dem es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handele. Denn dieses Verteidigungsmittel betreffe nur eine der beiden in\nBetracht kommenden Anspruchsgrundlagen; in Bezug auf § 812 BGB verteidige\nsich der Beklagte mit dem dolo-agit-Einwand.\n\n6 Die Unzulässigkeit der Berufungsbeschränkung führe zwar dazu, dass\ndie Beschränkung unwirksam sei und die Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil erfasse. Das Berufungsgericht sei aber daran gehindert, über den\ngesamten Streitstoff zu entscheiden, da der Beklagte keinen uneingeschränkten\nKlageabweisungsantrag gestellt habe; andernfalls würde das Gericht dem Beklagten unter Verstoß gegen § 528 ZPO mehr zusprechen, als er beantragt habe. Trotz Hinweises des Senats habe es der Beklagte bei seinem unzulässig\neingeschränkten Klageabweisungsantrag belassen. Nur ergänzend sei darauf\nhinzuweisen, dass die Klage im Falle eines unbeschränkten Klageabweisungsantrags nicht lediglich als zurzeit unbegründet, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen gewesen wäre.\n\n7 II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Die Berufung des Beklagten ist zulässig.\n\n8 1. Eine Unzulässigkeit der Berufung aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die unwirksame\nBeschränkung eines Rechtsmittels nicht zu dessen Unzulässigkeit führen kann.\nSoweit das Berufungsgericht gleichwohl angenommen hat, dass der Beklagte\neinen eingeschränkten Klageabweisungsantrag gestellt habe, an den es gemäß\n\n§ 528 ZPO gebunden sei, hätte es jedenfalls in den durch diese Vorschrift bestimmten Grenzen eine Sachentscheidung treffen müssen.\n\n9 2. Das Berufungsgericht war im Übrigen aus prozessualen Gründen nicht\ndaran gehindert, die Klage schlechthin abzuweisen und damit die von ihm in der\nSache für richtig gehaltene Entscheidung zu treffen.\n\n10 a) Gemäß § 528 ZPO ist das Berufungsgericht an die Berufungsanträge\ngebunden. Dies umfasst auch die Bindung an den Antrag des Beklagten, sofern\ner Berufungsführer ist (vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 520\nRn. 56). Nach § 528 Satz 2 ZPO darf das Urteil des ersten Rechtszugs nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.\n\n11 Ob hieraus das Verbot zu entnehmen ist, die Klage schlechthin abzuweisen, wenn der Beklagte mit seiner Berufung lediglich eine Klageabweisung als\nzurzeit unbegründet begehrt, mag im Hinblick auf die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, nach der das gleichfalls aus § 528 ZPO folgende Verschlechterungsverbot die endgültige Klageabweisung auf die Berufung des\nKlägers gegen ein die Klage nur als zurzeit unbegründet abweisendes Urteil\nnicht hindert (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104,\n212, 214 f.; Urteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278,\n292; Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 33/94, WM 1995, 771, 773; Urteil\nvom 1. November 2001 - V ZR 224/00, UR 2002, 91, 95; Urteil vom\n21. Dezember 2012 - V ZR 221/11, NJW 2013, 1963 Rn. 34), zweifelhaft sein,\nmuss aber im vorliegenden Fall nicht entschieden werden.\n\n12 b) Im Streitfall richtete sich der Berufungsantrag des Beklagten trotz der\nFormulierung \"als zur Zeit unbegründet\" im Ergebnis auf eine Klageabweisung\n\nschlechthin und beschränkte sich nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, auf die Frage der Fälligkeit.\n\n13 aa) Berufungsanträge unterliegen - nicht anders als Klageanträge (vgl.\ndazu BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 f.\nmwN) - der Auslegung, die das Revisionsgericht, da eine Prozesserklärung betroffen ist, selbst vornehmen kann (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010\n- XII ZB 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 18 mwN). Gerade der hier formulierte\nBerufungsantrag macht es erforderlich, zur Bestimmung seines Inhalts und seiner Reichweite die Berufungsbegründung heranzuziehen. Denn der Einschub\n\"zurzeit unbegründet\" gibt noch keinen Aufschluss über die für die Rechtskraftwirkungen einer antragsgemäßen Entscheidung wesentliche Frage, welcher\nHinderungsgrund einem derzeitigen Erfolg der Klage entgegenstehen soll.\n\n14 bb) Die danach gebotene Einbeziehung der Berufungsbegründung führt\nim Streitfall zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beklagte seine Rechtsverteidigung nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, auf die Frage der derzeitigen Fälligkeit des geltend gemachten Feststellungsanspruchs beschränkt hat.\nVielmehr ist er dem Klagebegehren, dem das Landgericht in vollem Umfang\nentsprochen hatte, umfassend entgegengetreten.\n\n15 (1) Der Beklagte hat seine Antragstellung wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil er sich\ndurch die Zahlung an die Schuldnerin seiner Außenhaftung habe entledigen\nwollen und deshalb nicht rechtsgrundlos geleistet habe. Zumindest könnten einem etwaigen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Gläubigerforderungen nach §§ 128, 171, 172 HGB im Wege der Aufrechnung oder der doloagit-Einrede entgegengehalten werden. Der Kläger habe zwar stattdessen\neinen Regressanspruch aus § 110 HGB, der aber nicht derzeit, sondern gemäß\n\n§ 44 InsO erst dann zur Tabelle festgestellt werden könne, wenn zuvor alle\nGläubiger, denen der Kläger aus §§ 128, 171, 172 HGB hafte, befriedigt worden\nseien. Erst wenn die vorhandene Masse an diese Gläubiger ausgeschüttet worden und insofern deren Vollbefriedigung eingetreten sei, könne der Regressanspruch des Klägers als Insolvenzforderung festgestellt werden.\n\n16 (2) Danach hat sich der Beklagte nicht darauf beschränkt, die Fälligkeit\nder angemeldeten Forderung in Abrede zu stellen, was einer derzeitigen Feststellung zur Insolvenztabelle auch nicht ohne weiteres entgegenstünde (§ 41\nAbs. 1 InsO; zu Forderungen mit ungewissem Fälligkeitseintritt vgl.\nMünchKomm-InsO/Bitter, 3. Aufl., § 41 Rn. 8 und § 42 Rn. 11;\nK. Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 42 Rn. 7). Er hat vielmehr eingewandt, dass\nein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, wie ihn der Beklagte seiner\nForderungsanmeldung zugrunde gelegt hat, nicht bestehe oder jedenfalls nicht\ndurchsetzbar sei. Zugebilligt hat der Beklagte dem Kläger stattdessen einen\n- zurzeit noch nicht zur Tabelle feststellbaren - Anspruch aus § 110 HGB, der\nindes von anderen bzw. zusätzlichen tatsächlichen Voraussetzungen abhängig\nist und den der Beklagte zudem mit inhaltlichen Einschränkungen belegt hat.\nOb mit der Einbeziehung eines Anspruchs aus § 110 HGB die Grenzen des\nStreitgegenstandes, über den das Landgericht entschieden hat, überschritten\nwären, kann hier offenbleiben. Jedenfalls entsprach der Lösungsvorschlag des\nBeklagten unabhängig von dem hiermit verbundenen zeitlichen Aufschub auch\nin seinen inhaltlichen Auswirkungen nicht dem Begehren des Klägers, so dass\ner sich als eine über die Fälligkeitsfrage deutlich hinausgehende Verteidigung\ngegen das Klagebegehren darstellt.\n\n17 Der Klageantrag richtet sich auf die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO und zielt damit auf eine im\n\nVerhältnis zu den anderen Insolvenzgläubigern gleichberechtigte Befriedigung.\nWürde demgegenüber gemäß den mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwänden des Beklagten verfahren, würde der Erfolg des Feststellungsbegehrens des Klägers nicht nur zeitlich hinausgeschoben oder von dem Eintritt\neiner Bedingung abhängig gemacht. Vielmehr würde dem Klagebegehren auch\nin der Sache nicht entsprochen. Denn statt der mit dem Klageantrag angestrebten Feststellung der angemeldeten Forderung im Rang des § 38 InsO, die auf\neine gleichberechtigte Befriedigung mit den anderen Insolvenzgläubigern ausgerichtet ist, würde der Kläger auf eine im Ergebnis nachrangige Berücksichtigung seiner Forderung verwiesen. Nach dem Eintritt der von dem Beklagten\nformulierten Eintragungsvoraussetzungen verbliebe dem Kläger im Insolvenzverfahren eine Gläubigerstellung, die er in dieser Form gerade nicht anstrebt.\n\n18 Demnach erweist sich die vermeintliche Einschränkung in dem Berufungsantrag des Beklagten unter Berücksichtigung der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung lediglich als ein - rechtlich unbeachtlicher - Versuch, dem Berufungsgericht für die angestrebte Klageabweisung\neinen bestimmten Begründungsweg vorzugeben. Hieran ändert nichts, dass der\nBeklagte auf Nachfrage des Berufungsgerichts an der Formulierung seines Antrags festgehalten hat.\n\n19 III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 3 ZPO), das die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage erforderlichen Feststellungen zu treffen und rechtlich zu bewerten haben wird.\n\nDrescher Wöstmann Sunder\n\nBernau Grüneberg\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2015 - 334 O 157/14 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2015 - 11 U 40/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-10/ii-zr-277-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-10/ii-zr-277-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:36.472910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-10-10/ii-zr-277-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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