{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2017-08-10_3_StR_181_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:100817B3STR181.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-08-10","aktenzeichen":"3 StR 181/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 181/17\n\nvom\n10. August 2017\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2017:100817B3STR181.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Februar 2017 mit den Feststellungen\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven\nTatgeschehen (Fall 1 bis Fall 4 der Urteilsgründe) aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die er in allgemeiner Form erhoben hat. Das\nRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts trat bei dem Beschuldigten\netwa ab dem Jahr 2014 eine Wesensveränderung ein. Er warf seiner damaligen\nLebensgefährtin grundlos vor, sie würde ihn betrügen. Später entwickelte er\nWahnvorstellungen, etwa dergestalt, dass sein Chef ihn abhören würde. Hauptsächlich richteten sich seine wahnhaften Gedanken aber gegen seinen Onkel,\nden er beschuldigte, pädophil und für das Verschwinden von Mädchen in Trier\nverantwortlich sowie ein Auftragskiller des Vatikans zu sein. Bei der Äußerung\ndieser Beschuldigungen in sozialen Medien drohte der Beschuldigte seinem\nOnkel auch Gewalt an. Sich selbst hielt er jedenfalls im Sommer 2015 für einen\nMitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, der die Tochter eines französischen Staatmannes beschützen müsse; er sei zugleich aber auch derjenige,\nder sie bedrohe.\n\n3 Am Abend des 24. Juni 2016 wollte der Beschuldigte, der zuvor eine\ngeringe Menge Cannabis konsumiert hatte, seine ehemalige Lebensgefährtin\naufsuchen. Als er an dem Haus, in dem sie wohnte, ankam, traf er an der Haustür eine Hausbewohnerin, die ihm vorschlug, wegen der vorgerückten Stunde\neinen Termin an einem anderen Tag zu vereinbaren, und die Haustür schließen\nwollte. Der Beschuldigte stieß die Tür auf und drängte sich hindurch, wobei die\nBewohnerin gegen die Tür fiel und sich eine Prellung der Schulter zuzog (Fall 1\nder Urteilsgründe). Im Anschluss daran stürmte der Beschuldigte die Treppe\nhoch, klingelte bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin und machte lautstark auf\nsich aufmerksam. Außerdem schlug und trat er gegen die Wohnungstür. Da sie\nnicht öffnete, agierte er immer heftiger und warf sich schließlich mit voller Kraft\ngegen die Tür, wodurch die Holzzarge und der Putz um diese herum beschädigt\nwurden; anschließend fuhr er mit seinem Fahrrad davon (Fall 2 der Urteilsgründe). Am nächsten Tag begab sich der Beschuldigte, nachdem er zuvor eine\ngeringe Menge Cannabis, eine \"Line\" Amphetamin und zwei bis drei Flaschen\n\nBier konsumiert hatte, abends zum Haus seines Onkels. Als dieser ihm kurzzeitig den Rücken zuwandte, nahm ihn der Beschuldigte von hinten in den Würgegriff, den er noch verstärkte, als beide zu Boden gefallen waren. Der Zeuge,\ndem schwarz vor Augen wurde und der kurz davor war, das Bewusstsein zu\nverlieren, konnte sich erst nach ein bis zwei Minuten mit letztem Kraftaufwand\naus dem Würgegriff befreien und von dem Beschuldigten lösen. Dieser trat ihn\ndaraufhin gegen die linke Körperhälfte, bevor er erneut mit dem Fahrrad floh\n(Fall 3 der Urteilsgründe). In der darauffolgenden Nacht wurde der Beschuldigte\nvon vier Polizisten, die - ohne sich vorher als solche zu erkennen zu geben -\nseine Wohnungstür gewaltsam geöffnet und Pfefferspray gegen ihn eingesetzt\nhatten, festgenommen. Er stand im Moment der Türöffnung zwar mit einer Machete in der Hand hinter der Wohnungstür, leistete aber keinerlei Widerstand\nund ließ sich die Machete wegnehmen (Fall 4 der Urteilsgründe).\n\n4 Das Landgericht hat - sachverständig beraten - angenommen, in den\nFällen 1 und 2 sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten, im Fall 3 bereits\nseine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen. Im Fall 4 der Urteilsgründe hat\ndie Strafkammer hingegen keinen Straftatbestand als verwirklicht angesehen.\n\n5 II. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n6 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei\nder Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war\n\nund die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen,\nwie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden\nZustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Juli\n2016 - 3 StR 211/16, juris Rn. 5 mwN).\n\n7 2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.\n\n8 Bereits die Voraussetzungen einer aufgrund aufgehobener Steuerungsbzw. Einsichtsfähigkeit ausgeschlossenen Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) des Beschuldigten bei Begehung der Anlasstaten sind nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt und belegt.\n\n9 Nach den in der rechtlichen Würdigung wiedergegebenen Ausführungen\ndes Sachverständigen leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie; außerdem liege ein Amphetamin- und Cannabismissbrauch vor. Die zur\nTatzeit bereits über lange Zeit bestehende, fest verwurzelte und sich durch eine\nFülle unterschiedlicher Wahngedanken aufschaukelnde paranoide Psychose\nsei handlungsleitend gewesen und durch den Amphetaminmissbrauch, der die\nReizschwelle zur Begehung aggressiver Handlungen reduziere, ungünstig beeinflusst worden. Vor diesem Hintergrund sei in den Fällen 1 und 2 die Steuerungsfähigkeit und im Fall 3 im Hinblick auf die Wahnvorstellungen betreffend\nseinen Onkel bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen.\n\n10 Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 wird nicht konkret auf die Tatsituation bezogen dargelegt, worauf die Annahme aufgehobener Steuerungsfähigkeit beruht; dies war auch nicht mit Blick auf die referierte ungünstige Beeinflussung\n\nder Psychose durch Amphetaminmissbrauch entbehrlich, weil der Beschuldigte\nvor diesen Taten lediglich eine geringe Menge Cannabis konsumiert hatte. Im\nFall 3 fehlt ebenfalls eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum der Beschuldigte zweifelsfrei nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat zu\nerkennen; es ist nach den wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen nicht ersichtlich, dass und warum der Beschuldigte, der die Tat geleugnet\nhat, in der konkreten Situation angenommen haben sollte, er habe seinen Onkel\nwürgen dürfen.\n\n11 III. Über die Maßregelanordnung muss deshalb umfassend neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen\nwerden von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.\n\nBecker RiBGH Dr. Schäfer befindet sich Gericke\nim Urlaub und ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\n\nBecker\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-10/3-str-181-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-10/3-str-181-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:18.135494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-10/3-str-181-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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