{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:100517B1STR140.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-05-10","aktenzeichen":"1 StR 140/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 140/17\n\nvom\n10. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:100517B1STR140.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 17. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg\n(§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer von Streitigkeiten mit anschließender Trennung und darauf folgender Versöhnung geprägt. Am Abend\ndes 25. Juli 2015 kam es anlässlich eines Volksfestbesuchs zu einem Streit, in\ndessen Verlauf der Angeklagte die Geschädigte mit der Hand schlug. Insoweit\nhat die Strafkammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt.\n\n3 Am 26. Juli 2015 suchte der Angeklagte kurz vor drei Uhr morgens die\nGeschädigte zu Hause auf und ersuchte um eine Aussprache. Die Geschädigte, die mit einer kurzen Hose, einem Top, einem Slip und einem BH bekleidet\nwar, stieg deshalb in den Pkw des Angeklagten ein.\n\n4 Der Angeklagte fuhr los und parkte gegen drei Uhr in einem Waldstück.\nAuf seine Aufforderung stieg die Geschädigte aus. Der Angeklagte schubste sie\nrücklinks auf die Motorhaube. Da sie seiner Aufforderung „Hose runter“ nicht\nnachkam, zog er ihr Hose und Slip herunter, zog seine Hose und Unterhose bis\nzu den Knien und legte sich die Beine der Geschädigten rechts und links um\ndie Hüfte. Als die Geschädigte versuchte, ihre Beine zusammenzuziehen, befahl er ihr, diese auseinander zu nehmen und versetzte ihr einen schmerzhaften Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht, um ihren Widerstand gegen\nden beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu brechen. Während er sie an den\nOberschenkeln festhielt, vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne\nSamenerguss. Als die Geschädigte um Hilfe rief, versetzte er ihr zumindest\nzwei weitere schmerzhafte Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf und\nsetzte dann den Geschlechtsverkehr fort. Dabei bemerkte er nicht, dass die\nGeschädigte mit ihrem Mobiltelefon mehrere Textnachrichten an eine Freundin\nsandte, in denen sie u.a. darum bat, die Polizei zu verständigen. Das Mobiltelefon hatte die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Fahrzeug seitlich in ihren\nBH gesteckt.\n\n5 Als der Angeklagte das Mobiltelefon bemerkte, schlug er ihr dieses aus\nder Hand. Die Geschädigte packte nun den Angeklagten am Penis und zog\ndaran. Daraufhin warf sie der Angeklagte zu Boden und versetzte ihr zumindest\neinen weiteren schmerzhaften Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht.\nDann erklärte er ihr, sie im Wald liegen zu lassen. Nachdem die Geschädigte\n\nihm angeboten hatte, ihm zuhause 50 € zu übergeben, die sie ihm schuldete,\nfuhr sie der Angeklagte mit dem Pkw nach Hause.\n\n6 Infolge der Schläge erlitt die Geschädigte eine Schwellung am Nasenbein und ein Hämatom an der rechten Ohrmuschel.\n\n7 2. Der Angeklagte hat die Vergewaltigung bestritten. Er behauptet, die\nGeschädigte habe ihn angerufen und gebeten, zum Zweck einer Aussprache\nvorbeizukommen. Die Geschädigte sei zu ihm ins Auto gestiegen und habe ihn\naufgefordert, wegzufahren. Während der Fahrt habe sie laufend Textnachrichten mit ihrem Mobiltelefon versandt. Dann habe sie ihn gefragt, ob er Lust auf\nVersöhnungssex habe und habe sich nach dem Anhalten mittig auf die Motorhaube gesetzt und ihm die Unterbekleidung ausgezogen. Die Geschädigte habe während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs keinen Zugriff auf ihr\nMobiltelefon gehabt. Danach habe sie ihn gebeten, zu ihr nach Hause zu fahren, da sie ihm geschuldete 50 € habe zurückgeben wollen. Bei der Rückfahrt\nhabe sie erneut laufend Textnachrichten geschrieben. Er habe dann vor dem\nHaus auf sie gewartet, sie sei aber nicht mehr herausgekommen.\n\n8 Die Körperverletzung auf dem Volksfest räumte der Angeklagte ein und\ngab an, der Geschädigten mit der linken Hand zwei Ohrfeigen auf die rechte\nSeite des Gesichts in Gestalt einer Wischbewegung vom Ohr zur Nase hin verpasst zu haben. Möglicherweise habe er sie beim Streit auch festgehalten.\n\n9 3. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen im Rahmen einer Würdigung der Beweise maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten gestützt. „Vor dem Hintergrund der im Kernbereich\nkonsistenten, schlüssigen und mit sämtlichen weiteren Erkenntnissen unproblematisch zu vereinbarenden Tatdarstellung durch die Geschädigte“, sei die\nKammer davon überzeugt, dass ihre Angaben zuträfen.\n\nII.\n\n10 Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n11 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält – auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. z.B.\nBGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) –\nsachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n12 Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; der\nrevisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei\nRechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März\n2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; vom 11. Januar 2005 – 1 StR\n478/04, NStZ-RR 2005, 147 und vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW\n2006, 925, 928) oder wenn die einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewertet und nicht in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1986 – 3 StR 500/86, BGHR\nStPO § 261 Beweiswürdigung 2; vom 17. September 1986 – 2 StR 353/86,\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; vom 12. September\n2001 – 2 StR 172/01, NStZ 2002, 48 und vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03,\nNStZ-RR 2004, 238; Beschluss vom 27. September 2012 – 2 StR 349/12,\nNStZ-RR 2013, 51).\n\n13 2. Solche Rechtsfehler liegen hier vor.\n\n14 a) Der Schluss des Landgerichts, die Angaben der Geschädigten seien\n„im Kern konsistent, schlüssig und mit sämtlichen weiteren Erkenntnissen un-\n\nproblematisch“ zu vereinbaren (UA S. 23), ist nicht nachvollziehbar und steht\nzudem in einem gewissen, nicht aufgeklärten Widerspruch zu der Darstellung\nder Angaben der Geschädigten.\n\n15 Soweit Angaben der Geschädigten gegenüber weiteren Zeugen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung festgestellt sind, hat die Strafkammer erkannt, dass ihre Angaben zu den einzelnen Verletzungshandlungen\nungenau sind und hinsichtlich der Anzahl der Schläge variieren (UA S. 20). Die\nStrafkammer führt insoweit aus, die Geschädigte habe auch in der Hauptverhandlung nicht sicher sagen können, ob der Angeklagte die Schläge mit der\nflachen Hand oder mit der Faust geführt habe (UA S. 16) und sie habe im\nRahmen ihrer Vernehmung durch den Kriminaldauerdienst am 27. Juli 2015\nzunächst davon gesprochen, das Mobiltelefon in einer Brusttasche mitgeführt\nzu haben (UA S. 20), später aber, sie habe es aus dem BH genommen. Im Verlauf ihrer Vernehmungen hätten sich zunehmend Ungenauigkeiten bei der Tatdarstellung gezeigt bis sie schließlich eingeräumt hätte, nicht mehr zu wissen,\nob der Angeklagte noch weitere Male zugeschlagen habe und ob die Schläge\nmit der flachen Hand oder mit der Faust geführt worden seien (UA S. 21).\n\n16 Bei der Anzeigenaufnahme am Abend des 27. Juli 2015 hat die Geschädigte nach dem Aktenvermerk des aufnehmenden Beamten (UA S. 18) sogar\nangegeben, die Vergewaltigung sei auf dem Boden weitergegangen, der Angeklagte habe ihr immer wieder in das Gesicht geschlagen und sie habe das Gefühl gehabt, er habe ihr die Nase gebrochen.\n\n17 Im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme durch den Kriminaldauerdienst\ngab sie die Anzahl der Schläge auf der Motorhaube mit fünf bis sechs an und\nerklärte, das Mobiltelefon aus der Brusttasche genommen zu haben (UA S. 19).\n\n18 Bei einer weiteren polizeilichen Zeugeneinvernahme am 18. August\n2015 führte sie aus, der Angeklagte habe ihr, als sie um Hilfe gerufen habe,\nden Mund zugehalten, ihr eine Ohrfeige gegeben und gesagt, wenn sie ruhig\nsei, passiere ihr nichts. Sie habe dann das Mobiltelefon aus ihrem BH genommen (UA S. 19) und ihrer Freundin geschrieben, sie solle die Polizei holen. Ob\ner ihr auf der Motorhaube noch weitere Schläge versetzt hatte, könne sie nicht\nsagen. Als der Angeklagte das Mobiltelefon bemerkt habe, habe er es ihr aus\nder Hand geschlagen und sie, als sie ihn am Penis gezogen habe, zu Boden\ngeworfen. Dort habe er ihr mehrere Schläge versetzt, davon einen Schlag mit\nder Faust gegen die Nase, die anderen möglicherweise mit der flachen Hand.\n\n19 Gegenüber der Frauenärztin erklärte die Geschädigte dagegen, ihr\nFreund habe ihr „am Ohr gerissen“ (UA S. 18).\n\n20 Soweit die Strafkammer hervorgehoben hat, dass die Aussage der Geschädigten durch die Wiedergabe eines Zitats in wörtlicher Rede „imponiere“\n(„Hose ausziehen“, UA S. 16), gibt die Kammer – worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat – das Zitat an anderer Stelle des Urteils abweichend wieder (UA S. 3 „Hose runter“). Es bleibt offen, ob dies auf einer Ungenauigkeit der\nStrafkammer oder auf einer weiteren Inkonsistenz in der Aussage der Geschädigten beruht.\n\n21 Aus den genannten Gründen erschließt sich nicht, warum die Angaben\nder Geschädigten zum Kerngeschehen von der Strafkammer als konsistent\nbeurteilt werden.\n\n22 b) Ein Erörterungsmangel liegt darin, dass das Landgericht sich im Zusammenhang mit den nach dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen\nfestgestellten Verletzungen der Geschädigten nicht damit auseinandergesetzt\nhat, dass die Geschädigte bereits am Abend des 26. Juli 2015 – und damit am\n\nAbend zuvor – ihrer Mutter von Kopf- und Nasenschmerzen berichtete und die\nMutter Verletzungen – ein blaues Ohr – an ihr wahrgenommen hat, und sich\ndeshalb veranlasst sah, die Geschädigte am Folgetag zum Arzt zu schicken\n(UA S. 19).\n\n23 Das Tatgericht hat zudem nicht erörtert, wie sich das nahezu fehlerfreie\nVerfassen mehrerer Textnachrichten erklärt, die nach den Angaben der Geschädigten während des nächtlichen Geschlechtsverkehrs im Wald auf der Motorhaube des Pkws geschrieben worden sind.\n\n24 c) Die Beweiswürdigung erweist sich auch deshalb als lückenhaft, weil\ndie Strafkammer die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen die\nGlaubhaftigkeit einer Zeugenaussage sprechenden Umstände nicht vorgenommen hat.\n\n25 Die unter der Überschrift „Zusammenfassende Würdigung“ (UA S. 23 ff.)\ngenannten Erwägungen sind keine solche Gesamtwürdigung, sondern im Wesentlichen nur spekulative Überlegungen, ohne dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden.\n\n26 Die Feststellung der Kammer, soweit einzelne Zeugen die Geschädigte\nals Lügnerin dargestellt hätten, hätte dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten geführt, weil sich deren\nAngaben aufgrund der dargestellten Gesichtspunkte uneingeschränkt als\nglaubhaft darstellten, genügt nicht für eine Gesamtwürdigung, zumal die Kammer zuvor wiederholt von einer isolierten Betrachtung einzelner Beweisergebnisse gesprochen hat: „Die bei der Geschädigten nach der Tat festgestellten\nVerletzungen stützen die Angaben des Angeklagten nicht. Isoliert betrachtet\nstehen sie der Einlassung des Angeklagten aber auch nicht zwingend entgegen“ (UA S. 13). „Bei isolierter Betrachtung der festgestellten Verletzungen (der\n\nGeschädigten) lässt sich diese Einlassung (des Angeklagten) nicht widerlegen“\n(UA S. 14). Soweit die Strafkammer sich auf diese Weise mit den einzelnen\ngegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat,\ngeschah dies nur isoliert, ohne sich gesamtwürdigend mit der Frage zu befassen, ob eine falsche Belastung mit Blick auf Abweichungen in verschiedenen\nAussagen der Geschädigten tatsächlich ausgeschlossen werden kann.\n\nRaum Cirener Radtke\n\nFischer Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-10/1-str-140-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-10/1-str-140-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.848023+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-10/1-str-140-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2017-05-10","dockets":["1 StR 140/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:100517B1STR140.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:100517B1STR140.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.05.2017 – 1 StR 140/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-10/1-str-140-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 17. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:14.848023+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}