{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:100117UXZR57.14.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-01-10","aktenzeichen":"X ZR 57/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 57/14 Verkündet am:\n10. Januar 2017\nHartmann\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:100117UXZR57.14.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 10. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. März 2014\nim Kostenpunkt und dahin abgeändert, dass die Patentansprüche 2 bis 7 anstelle der Fassung im angefochtenen Urteil folgende\nFassung erhalten:\n\n2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5,\n8) umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste\nAchse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeugs (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger\n(7), mindestens zwei in Abstand voneinander auf dem Träger\n(7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit\nje einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind,\nund mindestens eine Einzentriersonde (9, 9a) zum Vermessen\nder Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welcher dieses Werkstück (8) mit dem\nFeinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei\nauf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54)\nmontiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen\nbewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar\nist.\n\n3. Maschine nach Anspruch 2, wobei eine einzige Einzentriersonde vorhanden ist und diese Einzentriersonde fest am Maschinenständer (1) montiert ist.\n\n4. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkstückspindel\n(6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist\nund die Einzentriersonden (9a, b) auf dem Träger (7) montiert\nsind.\n\n5. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist und wobei die zweiten Achsen (6a,\nb) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.\n\n6. Maschine nach Anspruch 2, die zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer\nWerkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkzeug (4) ist.\n\n7. Maschine nach Anspruch 2, wobei die Werkstückspindeln (6a,\nb) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar\nauf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer\n(1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.\n\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die\nKlägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 146 983 (Streitpatents).\nDas Streitpatent wurde am 8. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme einer\nPriorität vom 14. Dezember 1998 angemeldet. Es umfasst acht Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:\n\n\"1. A process for the machining of pre-machined toothed workpieces (5, 8) on a finishing machine which comprises a machine base (1), a first slide movable on said base (2), a tool\nspindle (17) mounted on the first slide (2) for clamping a finishing tool (4), a carrier (7) movably positioned on the machine\nbase (1) which carrier (7) is movable into at least two positions, at least two workpiece spindles (6a, b) rotatably mounted on the carrier (7) and driven by one motor (33a, b) each,\nand at least one centering probe (9a, b) wherein a centering\noperation necessary for a collision-free entrance of the tool (4)\ninto tooth gaps of the workpiece (5, 8) is performed on an unmachined workpiece (8b) newly placed onto one of the workpiece spindles (6b) before the carrier (7) reaches a position in\nwhich this unmachined part meshes with the tool (4).\"\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\n2\nnicht patentfähig.\n\n3 Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in der\nFassung von drei Hilfsanträgen verteidigt. Patentanspruch 2 des zweiten erstinstanzlichen Hilfsantrags hat gelautet:\n\n\"2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5,\n8) umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste\nAchse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Fein-\n\nbearbeitungswerkzeugs (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger\n(7), mindestens zwei in Abstand voneinander auf dem Träger\n(7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit\nje einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind,\nund mindestens eine Einzentriersonde (9, 9a) zum Vermessen\nder Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem\nFeinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei\nauf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54)\nmontiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen\nbewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten eines Werkzeuges (4) verwendbar ist.\"\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und\n4\nihm aufgrund des dritten erstinstanzlichen Hilfsantrags der Beklagten unter\nWegfall des erteilten Patentanspruchs 2 in den Patentansprüchen 1 und 2 (neu)\nfolgende Fassung gegeben:\n\n\"1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5,\n8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen\nersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1)\nbeweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a,\nb), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen\nMotor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf\nder einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling\n(8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in\nwelcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4)\ngebracht ist und wobei während der Bewegung des Trägers\n(7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ\n\nzur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich\ndes Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt.\n\n2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken,\numfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste\nAchse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger\n(7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger\n(7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit\nje einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind,\nund mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) zum Vermessen\nder Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem\nFeinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei\ndie Werkstückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten\n(41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten\nAchse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist,\nwobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement\n(43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens\n(41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten\nSchlitten (44) in Eingriff ist.\"\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent im Hauptantrag in der Fassung des zweiten erstinstanzlich gestellten\nHilfsantrags und sodann mit zwei weiteren Hilfsanträgen beschränkt verteidigt.\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken wie insbesondere Zahnräder.\n\n7 1. Gemäß der Beschreibung des Streitpatents werden solche Werkstücke für die Verzahnung vorbearbeitet und anschließend nach einer Wärmebehandlung zum Beispiel durch Schleifen fertig bearbeitet. Bei einer automatisierten Bearbeitung tritt hierbei das Problem auf, mit dem den Zahnlücken angepassten Werkzeug kollisionsfrei die vorbearbeitete Zahnlücke zu finden. Bei\nbisherigen Maschinen, die nur eine einzige das Werkstück aufnehmende Spindel aufweisen, geschieht dies durch Abtastung mittels Sensoren, während die\nWerkzeugspindel sich mit reduzierter Drehzahl dreht. Dieser Auswerteprozess\nnimmt einige Zeit in Anspruch.\n\n8 Zum Schleifen der Verzahnung von Zahnrädern im kontinuierlichen\nWälzschleifen sind daher Schleifmaschinen mit einer Vielzahl von NC-Achsen\nerforderlich. Das Abrichten der Schleifschnecke erfordert bei herkömmlichen\nAbrichtgeräten noch weitere zusätzliche Abricht-NC-Achsen.\n\n9 Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das Problem, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, mit deren Hilfe die Kosten der Feinbearbeitung von vorverzahnten Werkstücken reduziert werden können, insbesondere die Bearbeitungszeit effizienter realisiert werden kann.\n\n10 2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in dem - für das Berufungsverfahren relevanten - Patentanspruch 2 gemäß der Fassung des Hauptantrags\nder Beklagten eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor [in eckigen Klammern die abweichende Gliederung der Vorinstanz]:\n\nMaschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend:\n\n1. einen Maschinenständer (1),\n\n2. eine Werkzeugspindel (17), welche\n\n2.1 um eine erste Achse (16) drehbar ist,\n\n2.2 mittels eines ersten Motors (29) antreibbar ist,\n\n2.3 zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeugs (4)\nvorgesehen ist,\n\n3. einen Träger (7),\n\n3.1 der mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens drei\nStellungen bewegbar ist, [3.1, 7.1]\n\n3.2 mit mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b) [4]\n\n3.2.1 zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8), [4.3]\n\n3.2.2 die im Abstand voneinander auf dem Träger (7)\nangeordnet sind, [4.1]\n\n3.2.3 um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagert sind,\n[4.2]\n\n3.2.4 je einen dritten Motor (31a, b) aufweisen und\n[4.3]\n\n3.2.5 mit denen jeweils ein Winkelfühler (32a, b) verbunden ist, [5]\n\n3.3 auf dem zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert\nist, [7]\n\n3.3.1 mit der in einer der mindestens drei Stellungen\nein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des\nWerkzeugs (4) verwendbar ist, [7.2]\n\n4. mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) [6]\n\n4.1 zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke\n(8) [6.1]\n\n4.2 außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welcher dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug\n(4) in Eingriff zu bringen ist. [6.2]\n\n11 Ein Ausführungsbeispiel wird in der nachfolgenden Figur 1 des Streitpatents wiedergegeben (das Bezugszeichen 57 ist in Bezug auf einen offensichtlichen Schreibfehler korrigiert):\n\n12 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:\n\n13 a) Vorverzahnte Werkstücke sind solche, die vor der patentgemäßen\nBearbeitung bereits eine grob gefertigte Verzahnung aufweisen.\n\n14 b) Einzentriersonden (Merkmalsgruppe 4) sind berührend oder berührungslos arbeitende Sensoren, die die Zahnflanken der Werkstücke vermessen. Dies ermöglicht, eine Einzentrieroperation durchzuführen.\n\n15 c) Für die Bewegung des Trägers ist nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 2 im Hauptantrag der Beklagten - ausgehend von dem Wortlaut\ndes erteilten Unteranspruchs 7 in Verbindung mit dem erteilten Nebenanspruch 3 - die Nutzung eines \"zweiten Motors\" nur zur Herstellung einer Bewegbarkeit \"in mindestens zwei Stellungen\" vorgesehen, während für die Angabe am Ende dieses Patentanspruchs die Bewegbarkeit \"in mindestens drei Stellungen\" ohne die weitere Maßgabe angegeben wird, diese Bewegbarkeit mit\nHilfe eines \"zweiten Motors\" herzustellen. Aus dem technischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass es sich um dieselbe Bewegbarkeit handelt und\ndeshalb die erste Angabe, eine Bewegbarkeit in mindestens zwei Stellungen\nvorzusehen, sich als redundant gegenüber der weiteren Angabe erweist, für\ndiese Bewegbarkeit mindestens drei Stellungen vorzusehen. Wegen des technischen Zusammenhangs ist auch das Merkmal, die Bewegbarkeit in mindestens drei Stellungen vorzusehen, mittels des zweiten Motors zu bewirken\n(Merkmal 3.1).\n\n16 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - wie folgt begründet:\n\n17 Patentanspruch 2 gemäß dem zweiten Hilfsantrag erster Instanz - gleich\ndem Hauptantrag im Berufungsverfahren - sei nicht rechtsbeständig, weil dessen Lehre nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.\n\n18 Zum Stand der Technik habe der Prospekt \"Verzahnungszentrum KX 3\"\nder K. (NK5) gehört, der vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Die NK5 sei ein Werbeprospekt, auf dessen letzter Seite\n\nmit der Ziffernfolge \"08.97\" in typischer Weise das Druckdatum (August 1997)\nvermerkt sei. Derartige Schriften würden unmittelbar nach ihrer Herstellung verteilt. Insbesondere stehe zur Überzeugung des Patentgerichts fest, dass diese\nDruckschrift auf der EMO (Exposition Mondial de la Machine Outil), die in Hannover vom 10. bis 17. September 1997 stattgefunden habe, der Öffentlichkeit\nzugänglich gewesen sei.\n\n19 Die NK5 zeige eine Feinbearbeitungsmaschine zur Bearbeitung von vorgearbeiteten Werkstücken (Merkmal 0), mit einem Maschinenständer (Merkmal 1), einer Werkzeugspindel gemäß der Merkmalsgruppe 2, einem in Form\neiner Rundschaltwalze gebauten, in drei Stellungen bewegbaren Träger\n(Merkmale 3 und 3.1) und drei im Abstand voneinander auf dem Träger gelagerte Werkstückspindeln gemäß der Merkmalsgruppe 3.2. Weiterhin offenbare\ndie NK5 eine automatische Ausrichteinrichtung zum Einmitten der Werkzeuge\nin die vorgearbeiteten Werkstücke, wofür fachüblich eine Einzentriersonde zum\nVermessen der Zahnflanken verwendet werde (Merkmalsgruppe 4).\n\n20 Eine Abrichteinrichtung gemäß Merkmalsgruppe 3.3 sei der in NK5 dargestellten Verzahnungsmaschine KX3 nicht wörtlich zu entnehmen, weil darin\nabrichtfreie Werkzeuge aus cubisch-kristallinem Bornitrid (CBN-Werkzeuge)\nzum Einsatz kommen. Es sei jedoch seit langem üblich, bei herkömmlichen\nSchleifscheiben diese von Zeit zu Zeit abzurichten, sie also zu profilieren und\nzu kalibrieren. Dies erfolge üblicherweise in der Schleifmaschine. Dementsprechend biete die NK5 optional solche Profilabrichteinrichtungen an.\n\n21 Die NK5 zeige zwar nicht, wie eine solche Profilabrichteinrichtung ausgebildet sei. Gleichwohl habe der Fachmann, bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau und\nmehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Schleifmaschinen hande-\n\nle, unterschiedliche Arten von herkömmlichen Abrichteinrichtungen gekannt,\nwie es die deutsche Patentschrift 28 14 676 (NK18) belege. Die NK18 zeige\neine auf dem Träger neben den Werkstücken montierte Abrichteinrichtung. Eine\nsolche Abrichteinrichtung sei für den Fachmann eine ideale Ergänzung zu der\naus der NK5 bekannten Verzahnungsmaschine KX3 gewesen, wenn er diese\nmit üblichen, abzurichtenden Schleifscheiben habe bestücken wollen. Er habe\ndie Anordnung aus der NK18 ohne wesentliche Umbauten auf die KX3 übertragen können.\n\n22 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n23 Die Patentansprüche des Streitpatents erweisen sich in der Fassung des\nim Berufungsverfahren gestellten Hauptantrags der Beklagten sämtlich als\nrechtsbeständig.\n\n24 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der zuletzt verteidigten\nFassung ist patentfähig.\n\n25 a) Die Berufung wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die Annahme des Patentgerichts, die NK5 gehöre zum Stand der Technik. Nach den\nFeststellungen des Patentgerichts war diese Druckschrift vor dem Prioritätstag\nder Öffentlichkeit zugänglich. Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte\nvorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründeten und\ndeshalb eine erneute Feststellung geböten. Insbesondere genügt es hierfür\nnicht, dass sich das Patentgericht insoweit auf Indizien gestützt hat, aus denen\nes auf die streitige Haupttatsache, die öffentliche Zugänglichkeit der Schrift,\ngeschlossen hat; zwingend muss ein solcher Schluss nicht sein. Dem Berufungsverfahren ist folglich diese Feststellung zugrunde zu legen (§§ 117 ZPO,\n529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).\n\n26 b) Auch danach ist der Gegenstand von Patentanspruch 2 neu. Verglichen mit der NK5 weist er jedenfalls zusätzlich eine Abrichteinrichtung entsprechend der Merkmalsgruppe 3.3 auf. Die weiteren Entgegenhaltungen aus\ndem Stand der Technik zeigen ebenfalls, wie bereits das Patentgericht angenommen hat und auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, nicht alle Merkmale\nder zweitinstanzlich verteidigten erfindungsgemäßen Lehre.\n\n27 c) Der Bewertung des Patentgerichts, die NK5 lege dem Fachmann\nden Gegenstand von Patentanspruch 2 in der zuletzt verteidigten Fassung nahe, kann nicht beigetreten werden.\n\n28 aa) Die NK5 zeigt entsprechend den von der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Patentgerichts eine Maschine zur Bearbeitung vorverzahnter Werkstücke mit den Merkmalen 1 bis 3.2.5.\n\n29 bb) Dass der Fachmann der NK5 auch eine Einzentriersonde zum\nVermessen der Zahnflanken der Werkstücke in einer Stellung, die außerhalb\nder Bearbeitungsstellungen liegt (Merkmalsgruppe 4), entnahm, kann entsprechend den weiteren Ausführungen des Patentgerichts zu Gunsten der Klägerin\nunterstellt werden.\n\n30 cc) Es sind indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass der Fachmann Anlass hatte, die in NK5 beschriebene Verzahnungsmaschine KX3 mit einer Abrichteinrichtung entsprechend der Merkmalsgruppe 3.3 auszustatten.\n\n31 (1) Sie ergeben sich zunächst nicht aus dem auf der letzten Seite der\nNK5 aufgeführten \"K. -Fertigungsprogramm\". Es zeigt allgemein das Leistungsprogramm dieses Unternehmens auf, wie ein weiterer Prospekt, der die\n\"Außenverzahnungs-Schleifmaschine VAS55P\" betrifft (NK20.5), und eine Un-\n\nternehmensbroschüre (\"K. Kurzinformation, NK20.8) bestätigen, die auf ihren Rückseiten jeweils dasselbe Fertigungsprogramm auflisten. Zu diesem gehören sowohl Maschinen mit abrichtbaren als auch Maschinen mit nichtabrichtbaren Werkzeugen. Der Fachmann hatte keinen Anlass, die auf der letzten Seite unter dem Punkt \"Optionen zu Außenverzahnungs-Schleifmaschinen\"\nbefindliche Angabe \"Profilabrichteinrichtungen mit integriertem Messsystem zur\nFehlerkompensation\" auf das in dem Prospekt vorgestellte \"Verzahnungszentrum KX3\" zu beziehen. Denn die Verwendung abrichtfreier Werkzeuge ist ein\nmehrfach hervorgehobener zentraler Bestandteil des Werkzeugkonzepts des\n\"Verzahnungszentrums KX3\", von dem es gleich eingangs heißt, das es\n\"höchste Produktivität durch zeitparallelen Ablauf der Operationen 'Schruppen',\n'Schlichten' sowie 'Be- und Entladen' und wahlweisen Einsatz verschiedener\nBearbeitungsverfahren mit abrichtfreien CBN-Werkzeugen\" garantiere. Da dem\nFachmann ohnedies Maschinen mit abzurichtenden wie solche mit abrichtfreien\nWerkzeugen bekannt waren, zeigt der Prospekt lediglich auf, dass auch K.\nMaschinen jenes Typs anbietet.\n\n32 (2) Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Fachmann dem Prospekt die Anregung entnahm, das darin dargestellte Maschinenkonzept, \"zur Erzielung kürzestmöglicher Taktzeiten den Schrupp- und Schlichtvorgang sowie\nden Werkstückwechsel zeitparallel durchzuführen\" und hierzu mittels einer\nRundschaltwalze mit drei Werkstückspindeln das Werkstück von der Be- und\nEntladestation nacheinander in die beiden Bearbeitungsstationen zum Schruppen und Schlichten zu schwenken, auf ihre Verwendbarkeit für eine Maschine\nmit abrichtbaren Werkzeugen zu prüfen, für deren Kalibrierung und Profilierung\neine Abrichteinrichtung benötigt wurde.\n\n33 Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sowohl abrichtfreie als auch\nabrichtbare Werkzeuge jeweils Vor- und Nachteile aufweisen und je nach kon-\n\nkretem Einsatzzweck das eine oder das andere Werkzeugkonzept als besser\ngeeignet erscheinen kann (vgl. auch Parteigutachten Prof. Dr.-Ing. Kü. , B2,\nS. 27). Die Auffassung der Berufung, der Fachmann hätte von vornherein nur\nvon einer Maschine mit abrichtfreien Werkzeugen eine schnelle und effiziente\nArbeitsweise erwartet und daher eine entsprechende Umkonstruktion des \"Verzahnungszentrums KX3\" nicht in Betracht gezogen, wird durch den festgestellten Sachverhalt und den Vortrag der Beklagten nicht ausreichend gestützt.\n\n34 (3) Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich dem\nFachmann die Aufgabe gestellt hätte, das \"Verzahnungszentrum KX3\" für abrichtbare Werkzeuge umzurüsten. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten,\ndie belegen sollen, dass der Fachmann eine solche Konstruktionsaufgabe hätte\nbewältigen können, sind deshalb nicht zielführend. Die Klägerin weist zwar zu\nRecht darauf hin, dass die NK5 die Rundschaltwalze ausdrücklich als Mittel zur\nUmsetzung einer leitenden, kürzestmögliche Taktzeiten erlaubenden \"Idee\"\ndarstellt. Dies rechtfertigt aber lediglich den Schluss, dass der Fachmann hierin\nein interessantes Konzept erkennen konnte, das Überlegungen verlohnte, ob\nund wie es sich bei einer mit abrichtbaren Werkzeugen arbeitenden Maschine\neinsetzen ließ. Der Parteigutachter der Klägerin Prof. Dr.-Ing. L. weist in\nseinem erstinstanzlich vorgelegten Gutachten vom 11. Dezember 2013 (NK19)\netwa darauf hin, dass die \"KX3\" eine Maschine zur Nutzung von CBN-Werkzeugen sei, weshalb die Gesamtkonzeption und -konstruktion auch auf ein\nsolches System abgestellt sei. Prinzipiell wäre, wie auch das Patentgericht angenommen hat, mit leichten konstruktiven Änderungen eine vierte, zum Abrichten verwendbare Station auf der Rundschaltwalze denkbar. Aufgrund der technischen Möglichkeit und des wirtschaftlichen Vorteils, mittels einer abrichtbaren\nSchleifscheibe mit einem \"Shift-Konzept\" sowohl hohe Abtragsleistungen als\nauch hohe Oberflächengüten an einem Zahnrad erzeugen zu können, stelle\nsich der fachkundige Leser, so meint der Parteigutachter, die Frage nach der\n\nNotwendigkeit von zwei gespiegelten Einzelmaschinen, wie sie im Maschinenkonzept der \"KX3\" Verwendung finde (NK19, S. 5). Dies zeigt, dass die Aufgabe nicht als vorgegeben angesehen werden kann, die konstruktive Umsetzung\nder leitenden \"Idee\" in dem \"Verzahnungszentrum KX3\" an die Erfordernisse\neiner für abrichtbare Werkzeuge ausgelegten Maschine anzupassen.\n\n35 (4) Der Fachmann erhielt jedenfalls keine Anregung, die für mit abrichtbaren Werkzeugen arbeitende Maschinen notwendige Abrichteinrichtung\nauf einem mindestens zwei Werkstückspindeln aufnehmenden und in mindestens drei Stellungen bewegbaren Träger gemäß der Merkmalsgruppe 3 anzuordnen.\n\n36 Für die Realisierung einer Verzahnungsmaschine mit einer Abrichteinrichtung war es, wie das Anlagenkonvolut NK20 zeigt, im Stand der Technik\nüblich, das Abrichtwerkzeug in anderer Weise in Eingriff mit dem abzurichtenden Werkzeug zu bringen als die zu bearbeitenden Werkstücke. Eine großvolumige Abrichteinrichtung mit dem Abrichtwerkzeug wurde von außen an das\nfür die Bearbeitung verwendete Werkzeug herangeführt, wie es die verschiedenen im Anlagekonvolut NK20 zusammengestellten Dokumente belegen; insbesondere den Zeichnungen zur Maschine RZ 362A (NK20.12 R. 1994)\nist dies zu entnehmen. Eine Anordnung der Abrichteinrichtung an einem anderen Ort als das zu bearbeitende Werkstück war demnach die Konstruktionsweise, die im Stand der Technik praktisch Verwendung fand und deshalb das präsente Fachwissen des mit der Konstruktion solcher Vorrichtung betrauten\nFachmanns bestimmte.\n\n37 Die Erwägung des Fachmanns, das Rundtischkonzept des \"Verzahnungszentrums KX3\" lasse sich auch für mit abrichtbaren Werkzeugen arbeitenden Maschinen sinnvoll einsetzen, führte ihn zunächst nur zu einem Träger,\n\nauf dem zwei (oder vier) Werkstückspindeln aufgenommen wurden, so dass in\nder in der (jeweils) einen Position ein Werkstück bearbeitet und in der (jeweils)\nanderen ein Werkstück entnommen und ein neues eingesetzt und mittels einer\nEinzentriersonde vermessen werden konnte. Für eine Integration der Abrichteinrichtung in dieses Konzept bedurfte es einer weiteren Anregung, die nicht\ndurch die innere Logik der fertigen Erfindung ersetzt werden darf (BGH, Urteil\nvom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung); sie ist nicht aufgezeigt und ergibt sich insbesondere nicht aus\nder Entgegenhaltung NK18.\n\n38 Die NK18 zeigt in Figur 8 zunächst eine Maschine zum Honen verzahnter Werkstücke mit einem auf einem verschiebbaren Werkzeugschlitten (55)\nangeordneten Revolverkopf (56) als Werkzeugträger, der in vier Stationen (A,\nB, C, D) auswechselbare Werkzeuge tragen kann. Im dargestellten Beispiel\nbearbeitet das Honwerkzeug (57/1) in der Station A ein Werkstück (53). In der\nStation C wird das Werkzeug (57/3) abgerichtet, indem der Werkzeugschlitten\nzum Abrichtwerkzeug (61) hin verschoben wird (der zuvor erwähnte Antrieb für\ndas Beschieben eines Abrichtschlittens (59) kann dann entfallen); während dieser Zeit kann das Werkstück (53) gewechselt werden. Station B ist im Beispiel\neine Leerstation; in der Station D kann das Werkzeug nach einer Anzahl von\nAbrichtvorgängen gegen ein neues gewechselt werden (Sp. 6 Z. 16-54).\n\n39 Die Entgegenhaltung erwähnt sodann, dass aus Figur 8 \"auch ein ganz\nanderer Arbeitsvorgang abgeleitet werden\" könne, bei dem 53 ein außen- oder\ninnenverzahntes Honwerkzeug sei und mit 57/1, 57/2 und 57/3 Werkstücke bezeichnet würden. 57/4 sei in diesem Fall ein Abziehwerkzeug (= Abrichtwerkzeug). In Station A würden die Werkstücke bearbeitet oder das Honwerkzeug\nabgerichtet. Station B könne eine weitere Bearbeitungsstation sein, auf Station C werde das Werkstück ausgewechselt. Andere geeignete Formen einer\n\nMehrstationenmaschine seien ebenfalls möglich (Sp. 6 Z. 55-68). Dabei handelt\nes sich aber zunächst nur um eine theoretische Überlegung zu einem möglichen, aber nicht mit einer Verkürzung der Taktzeit verbundenen \"Platztausch\"\nzwischen Werkstücken und Werkzeugen, von der nicht festgestellt oder von der\nKlägerin behauptet ist, dass sie in der Praxis realisiert worden wäre. Um vom\nFachmann, wie vom Patentgericht angenommen, bei der konstruktiven Umsetzung des von der NK5 angeregten \"Rundtischprinzips\" berücksichtigt zu werden, hätte der Fachmann die Integration der Abrichteinrichtung in den Träger\nzunächst überhaupt in den Blick nehmen müssen. Es mag sein, dass sie sich\ndann, wie das Patentgericht angenommen hat, zwanglos integrieren lässt, insbesondere wenn erwogen wird, für den Abrichtvorgang eine Zwischenstellung\nvorzusehen, die nur dann angefahren wird, wenn das Werkzeug abgerichtet\nwerden muss. Dies ist jedoch eine Ex-post-Betrachtung, die für die Beurteilung\nder erfinderischen Tätigkeit nur dann Berücksichtigung finden könnte, wenn der\nFachmann - wie nicht - Anlass gehabt hätte, die Integration der Abrichteinrichtung konstruktiv zu durchdenken.\n\n40 d) Auch ein anderer Weg, auf dem der Fachmann in naheliegender\nWeise zum Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der zuletzt verteidigten Fassung gelangt wäre, ist nicht ersichtlich. Die weiteren Entgegenhaltungen liegen\nnoch weiter ab, und dass der Fachmann die im Prioritätszeitpunkt zwanzig Jahre alte NK18 als möglichen Ausgangspunkt für Überlegungen zur Konstruktion\neiner schnelleren und effizienteren Maschine zur Bearbeitung vorverzahnter\nWerkstücke in Betracht gezogen hätte, kann gleichfalls nicht angenommen\nwerden. Die Wahl des Ausgangspunkts bedarf nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs einer Begründung, die nicht schon der Umstand bildet,\ndass sich eine bestimmte Entgegenhaltung ex post als \"nächstliegender Stand\nder Technik\" erweist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ\n179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 51 - Olanzapin; Urteil vom 18. Juni 2009\n\n- Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 Rn. 20 - Fischbissanzeiger; Urteil vom\n5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148 - Opto-Bauelement). Insbesondere kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Fachmann\nauf einem technischen Gebiet, auf dem eine Vielzahl aktueller konstruktiver Lösungen existiert, unter Außerachtlassung derselben auf einen deutlich älteren\nStand der Technik zurückgreift. Es ist nicht erkennbar, was den Fachmann im\nPrioritätstag hätte veranlassen können, auf diese in der NK18 als alternative\nVariante dargestellte Anordnung der Abrichteinrichtung Überlegungen zur Konstruktion einer verbesserten Maschine zur Bearbeitung vorverzahnter Werkstücke aufzubauen.\n\n41 Die weiteren Patentansprüche sind in der zuletzt verteidigten Fassung\nsämtlich Patentanspruch 2 untergeordnet. Ihre Gegenstände erweisen sich mithin aus denselben Gründen als patentfähig.\n\n42 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1,\n§ 92 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Hoffmann\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 11.03.2014 - 4 Ni 4/12 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-10/x-zr-57-14","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-10/x-zr-57-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:30.088915+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-10/x-zr-57-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5,\n8) umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste\nAchse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeugs (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger\n(7), mindestens zwei in Abstand voneinander auf dem Träger\n(7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit\nje einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind,\nund mindestens eine Einzentriersonde (9, 9a) zum Vermessen\nder Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welcher dieses Werkstück (8) mit dem\nFeinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei\nauf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54)\nmontiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen\nbewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar\nist.\n\n3. Maschine nach Anspruch 2, wobei eine einzige Einzentriersonde vorhanden ist und diese Einzentriersonde fest am Maschinenständer (1) montiert ist.\n\n4. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkstückspindel\n(6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist\nund die Einzentriersonden (9a, b) auf dem Träger (7) montiert\nsind.\n\n5. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist und wobei die zweiten Achsen (6a,\nb) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.\n\n6. Maschine nach Anspruch 2, die zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer\nWerkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkzeug (4) ist.\n\n7. Maschine nach Anspruch 2, wobei die Werkstückspindeln (6a,\nb) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar\nauf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer\n(1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.\n\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 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