{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR487.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-01-10","aktenzeichen":"4 StR 487/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 487/16\n\nvom\n10. Januar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR487.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung\nder Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 6. Juni 2016 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt.\n\n2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. August 2016,\ndurch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.\n\nGründe:\n\n1 Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni\n2016 mit Telefaxschreiben vom 17. Juni 2016 Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt. Nach dem Vortrag des Verteidigers wurde er unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung vom Angeklagten mit der Revisionseinlegung beauftragt. In seiner Kanzlei sei dann versehentlich eine zehntägige Wiedervorlagefrist notiert und dadurch die rechtzeitige Revisionseinlegung\nversäumt worden. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 6. Juli 2016 zugestellt.\nMit dem Verteidiger am 20. August 2016 zugestelltem Beschluss vom 15. August 2016 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig, weil keine Revisionsbegründung eingegangen sei. Mit Telefaxschreiben vom selben Tage beantragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision. Die eingetragene Frist zur\nRevisionsbegründung sei durch einen Stromausfall in seiner Kanzlei und ein\ndanach erforderlich gewordenes „backup“ des Computers verloren gegangen.\n\n2 Der Wiedereinsetzungsantrag vom 20. August 2016 ist als Antrag auf\nEntscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen\n(§ 300 StPO). Der Antrag hat Erfolg. Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht\nversäumt worden, weil sie im Falle der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision für den Fall, dass das angefochtene\nUrteil bereits zugestellt ist, erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung\ngewährenden Beschlusses zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 8. Januar\n1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 338 f.), hier mithin mit Zustellung des\nheutigen Senatsbeschlusses.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-10/4-str-487-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-10/4-str-487-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:19.526028+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-10/4-str-487-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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