{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR484.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-01-10","aktenzeichen":"3 StR 484/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 484/16\nvom\n10. Januar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR484.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. August 2016 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe in sechs Fällen zu\njeweils mehreren, teilweise nur versuchten Delikten des Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den in\nseinem Eigentum stehenden Pkw VW Golf eingezogen. Hiergegen wendet sich\nder Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich hingegen der\nRechtsfolgenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"…Die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehung des im\nAntrag näher bezeichneten Kraftfahrzeugs des Angeklagten hat den\nCharakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender\nGegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb\nein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu\nverhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung\nder den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen\n(BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, BeckRS 2014,\n15073 mwN). Dies hat das Landgericht vorliegend nicht bedacht. Der\nWert des Fahrzeugs wird nicht mitgeteilt; es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, hätte sie die oben dargelegten\nGrundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.\n\n2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs bedingt auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Einziehung\ndes Kraftfahrtzeugs, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe in\neinem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, aaO, mwN).\n\n3. Die den aufzuhebenden Aussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen werden von den Rechtsfehlern nicht berührt und können deshalb\ngemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie\ngegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Schäfer Gericke\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-10/3-str-484-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-01-10/3-str-484-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:15.480254+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-01-10/3-str-484-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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