{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2017-10-09_5_StR_421_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:091017B5STR421.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-10-09","aktenzeichen":"5 StR 421/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 421/17\n\nvom\n9. Oktober 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes\n\nECLI:DE:BGH:2017:091017B5STR421.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 22. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen. Im Übrigen\nwird sein Rechtsmittel als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der den Angeklagten A. betreffende Strafausspruch hat keinen Bestand. Denn das Landgericht hat hierbei den Strafrahmen des § 250 Abs. 2\nStGB angewendet, ohne zuvor die Voraussetzungen des § 46b StGB geprüft\nzu haben.\n\n2 Hierzu hätte freilich nach den getroffenen Feststellungen Anlass bestanden. Danach erschien der Angeklagte A. fünf Tage nach der Tat auf einer\nPolizeidienststelle, um den in Rede stehenden „Vorfall … zu klären“. In der hierauf durchgeführten Beschuldigtenvernehmung benannte er den Mitangeklagten als seinen bei der Tat bestimmenden Mittäter. Anhaltspunkte, dass dieser\nbis dahin von den Strafverfolgungsbehörden bereits anderweitig namhaft gemacht worden war, lassen sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen.\n\n3 Danach erscheint es als möglich, dass der Angeklagte A. durch seine Angaben wesentlich dazu beigetragen hat, die verübte Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufzuklären (§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB).\nDas Landgericht hätte in diesem Fall prüfen müssen, ob es von der gegebenenfalls eröffneten Milderungsmöglichkeit über § 49 StGB Gebrauch macht\noder unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes einen minder\nschweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) bejaht.\n\n4 Angesichts dessen kann der Senat nicht ausschließen, dass die im Übrigen rechtsfehlerfrei bestimmte Strafe niedriger bemessen worden wäre (§ 337\nAbs. 1 StPO), und hebt deshalb den Strafausspruch auf. Die zugrundeliegenden Feststellungen können hingegen bestehen bleiben und gegebenenfalls\ndurch neue, ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.\n\n5 Sofern das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b StGB als erfüllt ansehen sollte, so wird es\nbeim Ausüben des ihm eröffneten Ermessens in den Blick zu nehmen haben,\ndass der Angeklagte sich einerseits aus eigenem Antrieb an die Polizeibehörde\ngewandt und dabei andererseits seinen eigenen Tatbeitrag zu minimieren versucht, schließlich in der Hauptverhandlung zum Anklagevorwurf ganz geschwiegen hat.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-09/5-str-421-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-10-09/5-str-421-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:22.732026+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-10-09/5-str-421-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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