{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090817B1STR364.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-08-09","aktenzeichen":"1 StR 364/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 364/17\n\nvom\n9. August 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:090817B1STR364.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 9. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Dezember 2016 im Schuldspruch\ndahingehend geändert, dass der Angeklagte in den Fällen\nB.I.1. der Urteilsgründe der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie des Diebstahls in\nTateinheit mit Nötigung schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung (Fälle B.I.1. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Vom Vorwurf der Begehung weiterer Taten ist er teils wegen nicht\nausschließbarer Schuldunfähigkeit, teils wegen fehlender Überzeugung von der\nTatbegehung freigesprochen worden. Zudem hat das Landgericht den unter\n\neiner schizoaffektiven Störung mit manischen Phasen (ICD-10: F.25.0) leidenden Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.\n\n2 Gegen dieses Urteil wendet er sich mit der nicht näher ausgeführten\nSachrüge. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen, geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen in den Fällen B.I.1. der Urteilsgründe die jeweils tateinheitlich\nu.a. neben einer räuberischen Erpressung sowie einer Nötigung erfolgte Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) nicht. Da die jeweils ausgesprochenen\nbzw. erneuerten Todesdrohungen (UA S. 19 und 20), auf denen in beiden betroffenen Fällen die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Bedrohung beruhen,\nzugleich auch die Nötigungshandlungen des § 255 StGB sowie des § 240 StGB\nbilden, tritt die Bedrohung dahinter jeweils zurück (vgl. nur BGH, Beschluss\nvom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208 f. mwN – bzgl. versuchter Nötigung; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 241 Rn. 7 mwN). Der Senat hat daher\ndie beiden Schuldsprüche entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen.\n\n4 2. Der Senat kann Auswirkungen dieser Änderungen auf die durch das\nLandgericht in den Fällen B.I.1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen\nausschließen. Bezüglich der als räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gewerteten Tat hat die Strafkammer ausdrücklich\nausgeführt, nicht straferschwerend gewertet zu haben, dass der Angeklagte\n„mit der Todesdrohung einen weiteren Straftatbestand verwirklichte“ (UA S. 85).\nHinsichtlich der als Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung eingeordneten Tat ist\nlediglich das Gewicht der Drohung, gemeinsam mit einer weiteren Person den\n\nGeschädigten K. zusammenzuschlagen, nicht aber die ebenfalls als Nötigungshandlung eingesetzte wiederholte und vom Geschädigten wiederum ernst\ngenommene Todesdrohung (UA S. 20) straferschwerend berücksichtigt worden\n(UA S. 86). Die Drohung des Zusammenschlagens erfüllt mangels Ankündigung der Begehung eines Verbrechens selbst nicht den Straftatbestand des\n§ 241 StGB.\n\n5 3. Angesichts des sehr geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nGraf Jäger Bellay\n\nRadtke Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-09/1-str-364-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-09/1-str-364-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:15.377058+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-09/1-str-364-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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