{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090517UXZR97.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-05-09","aktenzeichen":"X ZR 97/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 97/15 Verkündet am:\n9. Mai 2017\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:090517UXZR97.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 9. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter\nDr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 2. Juli 2015 wird auf Kosten der\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 731 288 (Streitpatents), das unter\nInanspruchnahme einer Priorität vom 7. März 1995 am 16. März 1995 angemeldet wurde und nunmehr durch Zeitablauf erloschen ist. Es umfasst neun\nPatentansprüche, von denen Anspruch 1 lautet:\n\n\"Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages (1) durch Ausbildung von Vorsprüngen (2) auf einer Trägerplatte (6) und durch\nAufpressen eines Reibbelages (8) auf die Trägerplatte (6), bei\ndem die Trägerplatte (6) mit noppenartigen, durch Durchdrücken\nvon Teilen der Trägerplatte (6) zur Reibbelagseite vorstehenden\nVorsprüngen (2) mit Hinterschneidungen (4) ausgebildet wird,\ndadurch gekennzeichnet, dass die Vorsprünge (2) in einem ersten\nSchritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden, und dass\ndie noppenartigen Vorsprünge (2) in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4)\ngebildet werden.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig.\n\nDas Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die\n3\nBerufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages nebst Trägerplatte.\n\n1. Gemäß der Beschreibung des Streitpatents war es im Stand der\n5\nTechnik bekannt, für die Herstellung eines Bremsbelages einen Reibbelag auf\n\neine Trägerplatte zu kleben. Dies reicht jedoch bei hochbelasteten Bremsbelägen insbesondere wegen der hohen Betriebstemperaturen nicht aus. Weiterhin\nwar bekannt, auf der dem Reibbelag zugewandten Seite Vorsprünge mit Hilfe\neiner Prägepresse im Wege einer Umformung aus der Trägerplatte herzustellen.\n\n6 Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren für die Herstellung von Bremsbelägen anzugeben, mit dem die Verankerung des Reibbelages auf der Trägerplatte weiter verbessert werden kann.\n\n7 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt die Lehre des Streitpatents ein\nVerfahren vor, das sich wie folgt gliedern lässt [in eckigen Klammern die Gliederung des patentgerichtlichen Urteils]:\n\n8 Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages\n\n1. Auf einer Trägerplatte (6) werden noppenartige Vorsprünge\n(2) ausgebildet. [1.1 und 1.3]\n\n1.1 Die Vorsprünge (2) werden in einem ersten Schritt in\neinem Umformvorgang durch Durchdrücken von Teilen\nder Trägerplatte (6) ausgebildet und stehen zur Reibbelagseite vor. [1.4 und 1.6]\n\n1.2 Die noppenartigen Vorsprünge (2) werden in einem\nzweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang\ndes ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt,\nwodurch an den Vorsprüngen (2) Hinterschneidungen\n(4) gebildet werden. [1.5 und 1.7]\n\n2. Auf die Trägerplatte (6) wird ein Reibbelag (8) aufgepresst.\n[1.2]\n\n9 Ein Ausführungsbeispiel für einen gemäß der Lehre des Streitpatents\nhergestellten noppenartigen Vorsprung wird mit der nachfolgenden Figur 3 des\nStreitpatents gezeigt.\n\n10 3. Das erfindungsgemäße Verfahren bedarf näherer Erörterung.\n\na) Das Patentgericht hat die Abfolge der Merkmale in Patentanspruch 1\n11\ndahin verstanden, dass nach der Lehre des Streitpatents die in der Merkmalsgliederung dargestellte Reihenfolge einzuhalten ist; insbesondere umfasse diese Lehre nicht ein Verfahren, bei dem der Reibbelag auf die Trägerplatte aufgepresst werde, bevor die Vorsprünge gemäß Merkmal 1.1 ausgebildet oder\ngemäß Merkmal 1.2 aufgespalten und umgeformt würden. Es hat dies darauf\ngestützt, dass ein Verfahren betreffende Patentansprüche grundsätzlich dahin\nauszulegen seien, die Verfahrensschritte in einer dem Patentanspruch zu entnehmenden Reihenfolge vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014\n- X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 Rn. 33 - Zugriffsrechte). Sowohl der Wortlaut\ndes Patentanspruchs als auch die weiteren Erläuterungen in der Beschreibung\ndes Streitpatents gäben zu erkennen, dass diese Reihenfolge einzuhalten sei.\nEs seien keine Gründe dafür ersichtlich, ausnahmsweise auch andere Reihenfolgen für den Ablauf des patentgemäßen Verfahrens als von der Lehre des\nStreitpatents erfasst zu sehen.\n\nDer Senat tritt dieser Auslegung des Streitpatents hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Verfahrensschritte bei. Auch wenn nicht grundsätzlich\ndie semantische Reihenfolge der Verfahrensschritte im Text eines Verfahrens-\n\nanspruchs damit zugleich auch die funktionelle Reihenfolge für die Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte vorgibt, kann in der Abfolge der Verfahrensschritte im Wortlaut des Patentanspruchs gleichwohl ein Indiz für die Einhaltung dieser Reihenfolge zu erkennen sein. Vor allem aber vermag sowohl\nder Patentanspruch als Ganzes als auch der technische Zusammenhang, in\ndem die einzelnen Verfahrensschritte in der Beschreibung des Streitpatents\ngeschildert werden, zu einer Vorgabe für die Abfolge der Verfahrensschritte zu\nführen. Insoweit kommt es unter anderem darauf an, ob der Patentanspruch\nzusammen mit der Beschreibung zum Ausdruck bringt, dass für einzelne Verfahrensschritte eine bestimmte, durch andere vorangegangene Verfahrensschritte hervorgebrachte technische Situation vorausgesetzt wird, oder ob aufgrund des Fehlens eines solchen technischen Zusammenhangs einzelne Verfahrensschritte technisch getrennt sowie in zeitlicher Hinsicht unabhängig voneinander und demnach ohne die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge vorgenommen werden können.\n\nWie das Patentgericht zu Recht erkannt hat, weist im Streitfall bereits der\n13\nWortlaut des Patentanspruchs 1 mit der Reihenfolge der definierten Verfahrensschritte, nämlich erst die Ausbildung von Vorsprüngen und danach das\nAufpressen des Reibbelages zu erwähnen, auf eine entsprechende Abfolge für\nden Verfahrensablauf hin. Die Beschreibung der Ausführungsbeispiele zeigt,\ndass mit dieser Abfolge auch ein bestimmter technischer Zusammenhang verbunden ist. Die Vorsprünge werden zuerst aufgespalten, damit der Reibbelag\nsich hinter den erst dadurch gebildeten Hinterschneidungen verankern kann\n(Streitpatent, Sp. 4 Abs. 23), indem er in diese eindringt (Sp. 4 Abs. 27). Weiterhin zeigt der Verfahrensanspruch 9, dessen Lehre allein Verfahren zur Herstellung einer Trägerplatte betrifft und den Reibbelag nicht erwähnt, dass hierfür\nder Reibbelag noch keine Bedeutung hat, mithin erst nach der Herstellung der\nTrägerplatte auf diese aufgepresst werden soll. Ein Verfahrensablauf, bei dem\nder Reibbelag schon auf die Trägerplatte aufgepresst würde, bevor die Vorsprünge gebildet oder bevor diese zur Ausbildung von Hinterschneidungen auf-\n\ngespaltet würden, wäre demnach technisch anders vorzunehmen, weil es an\nHinterschneidungen fehlt, in die der Reibbelag eindringen könnte. Ein solcher\nAblauf entspricht daher nicht dem Verständnis des Patentanspruchs 1.\n\nb) Die Ausbildung der Vorsprünge gemäß Merkmal 1.1 als auch ihre\n14\ndarauf folgende Umformung gemäß Merkmal 1.2 dürfen nicht dazu führen, dass\ndabei in der Trägerplatte Löcher entstehen; von der Lehre des Streitpatents ist\nausschließlich die Herstellung von geschlossenen noppenartigen Vorsprüngen\numfasst. Nach den Ausführungen des Patentgerichts versteht der Fachmann\nbereits nach allgemeinem Sprachgebrauch einen \"Umformvorgang durch\nDurchdrücken\" dahin, dass hiermit kein Durchstoßen gemeint ist. Die Beschreibung des Streitpatents hebt zudem als allgemeinen Vorteil der Erfindung hervor, dass es ausreicht, die Trägerplatte bis zur Hälfte ihrer Dicke zu durchdrücken, um einerseits einen für eine kräftige Verankerung genügend herausragenden Vorsprung zu erzielen und andererseits die Trägerplatte selbst nicht\nzu schwächen. Mit einem Durchstoßen der Trägerplatte hingegen wäre tendenziell eine Schwächung der Stabilität verbunden (Streitpatent, Sp. 2 Abs. 15\nZ. 38 bis 45). Demgegenüber ist die Erwähnung der japanischen Offenlegungsschrift Sho 57-144320 (WW7) im vom Streitpatent referierten Stand der Technik\n(Sp. 1 Abs. 7), die in ihrer Figur 3 einen geschlossenen, hingegen in Figur 4\neinen offenen Vorsprung zeigt, kein Indiz dafür, die Lehre des Streitpatents umfasse auch Verfahren mit der Ausbildung von offenen Vorsprüngen. Dieser\nVerweis auf den Stand der Technik lässt offen, auf welche Figur der WW7 sich\nbezieht und was im Sinne des Streitpatents als ein Vorsprung und was als eine\nAussparung verstanden wird.\n\n15 II. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit dieser Lehre wie folgt begründet:\n\nAus keiner der vorgelegten Schriften gehe ein Verfahren zur Herstellung\n16\nvon Bremsbelägen hervor, bei dem die Vorsprünge auf der Trägerplatte entsprechend dieser Lehre ausgebildet würden.\n\n17 Die französische Patentschrift 842 684 (WW10) zeige Bremsbeläge, bei\ndenen der Reibbelag (3) sich bereits auf dem als Trägerplatte fungierenden\nBlech (1) befinde, bevor zackenartige, durch Durchstoßen gebildete Vorsprünge dieses Blechs\nentsprechend der nebenstehenden Figur 1 der WW10 derart verformt würden, dass sie sich in den\nReibbelag verkrallten. Diese Lehre offenbare demnach kein Verfahren, bei dem das Merkmal 2 auf die Merkmale 1.1 und 1.2 folge. Weiterhin entsprächen die Durchbrüche mit den dadurch\nentstehenden Löchern in der Trägerplatte nicht einem geschlossenen noppenartigen Vorsprung gemäß der Merkmalsgruppe 1. Auch erfolge die gemäß\nMerkmal 1.2 für den zweiten Schritt vorgesehene Aufspaltung bereits im ersten\nArbeitsschritt.\n\nDie US-Patentschrift 5 285 873 (WW9) unterscheide sich von der Lehre\n18\ndes Streitpatents ebenfalls in der Reihenfolge der Verfahrensschritte. Hier werde der Reibbelag zwar nach dem Herausdrücken noppenartiger Erhöhungen\nauf die Trägerplatte aufgepresst. Dies geschehe aber, noch bevor eine aus einem noppenartigen Vorsprung gezogene Hülse umgebördelt werde, und entspreche damit nicht der Reihenfolge der Lehre des Streitpatents. Weiterhin\nwürden die hinterschnittenen Vorsprünge nicht in zwei, sondern in mindestens\ndrei Bearbeitungsschritten hergestellt. Zwischen dem Herausdrücken einer\nnoppenartigen Erhöhung und der Herstellung eines gleichförmig umgestülpten\nKragens werde erst aus der Erhöhung eine zylinderförmige Hülse gezogen. Bei\nder Umstülpung des Kragens werde die Hülse nur umgebördelt, aber nicht aufgespalten.\n\n19 Die WW7 offenbare dem Fachmann, bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik mit\nmehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Bremsbelägen\nhandele, in der nebenstehend wiedergegebenen Figur 3 einen Bremsbelag\nmit nahezu allen baulichen Merkmalen\ndes Gegenstands von Patentanspruch 1\ndes Streitpatents, aus dem sich aufgrund des Aufbaus des Bremsbelages und der beschriebenen Aufbringung des\nReibbelages auch ein gattungsgemäßes Verfahren mit den Merkmalen 1 und 2\nableiten lasse. Gemäß der Figur 3 seien auf der Trägerplatte noppenartige Vorsprünge (4) ausgebildet, die durch Umformung einer Presse erzeugt würden,\nweshalb dieses Ausführungsbeispiel auch das Merkmal 1.1 offenbare. Weiterhin zeige die Figur flanschförmige Hinterschneidungen (4a). Die WW7 enthalte\njedoch keine Hinweise, wie diese Hinterschneidungen erzeugt würden; insbesondere könne der Fachmann nicht darauf schließen, dass diese Hinterschneidungen durch ein Aufspalten der Vorsprünge gebildet würden. Ein Verfahrensschritt entsprechend Merkmal 1.2 werde damit nicht offenbart.\n\nDie Lehre des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Dabei sei das Vorsehen von Hinterschneidungen an Vorsprüngen auf der Trägerplatte zur besseren Verankerung der Reibbeläge dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt grundsätzlich bekannt gewesen.\n\nAusgehend von der WW7 sei dem Fachmann jedoch nicht aus dieser\n21\nEntgegenhaltung bekannt gewesen, wie dort die Hinterschneidungen gebildet\nwürden. Hierbei gehöre es allerdings zum Fachwissen des Fachmanns, eine\nderartige Ausgestaltung durch einen Umformvorgang in Gegenrichtung zu erzeugen, um eine Verbreiterung des Vorsprungs und damit eine Hinterschneidung zu schaffen. So sei dies dem Fachmann vom Vernieten her bekannt. Der\nFachmann gelange dadurch jedoch nicht zu einem Verfahren, bei dem entsprechend dem Merkmal 1.2 die noppenartigen Vorsprünge für die Herstellung der\n\nHinterschneidungen nicht nur umgeformt, sondern auch aufgespaltet würden,\num kräftigere Hinterschneidungen zu bilden. Die WW7 biete hierfür keine Anregung, weil diese nur abgeflachte Noppen mit gleichförmig hinterschnittenen,\nflanschförmigen Abschnitten offenbare.\n\n22 Auch eine Kombination der WW7 mit der WW10 führe den Fachmann\nnicht zur Lehre des Streitpatents.\n\n23 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\n24 1. Die Lehre des Patentanspruchs 1 ist neu.\n\na) Diese Lehre wird nicht durch WW10 neuheitsschädlich offenbart. Die\n25\ngemäß dieser Entgegenhaltung zu bildenden Vorsprünge werden nicht im Wege eines Durchdrückens bis zu einem bestimmten Punkt, sondern mittels eines\nDurchstoßens und der damit einhergehenden Ausbildung von Löchern in der\nTrägerplatte hergestellt. Das Verfahren der WW10 führt demnach nicht zur\nAusbildung von geschlossenen Vorsprüngen und zeigt keinen Verfahrensschritt\ngemäß Merkmal 1.1 auf, bei dem Material der Trägerplatte nur so weit durchgedrückt wird, dass keine Löcher in dieser Platte entstehen.\n\n26 b) Die weiteren erstinstanzlich vorgetragenen Entgegenhaltungen offenbaren ebenfalls nicht jeweils vollständig die Lehre des Patentanspruchs 1.\nInsoweit kann auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils verwiesen werden, wonach diese Entgegenhaltungen kein Aufspalten geschlossener noppenartiger Vorsprünge entsprechend dem Merkmal 1.2 zeigen. Die Berufung greift\ndiese Wertung nicht an.\n\n27 c) Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts erstreckt sich nicht auf\ndie von der Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung eingereichte japanische Offenlegungsschrift Sho 56-63136 (WW14). Dieses neue Angriffsmittel\nnebst den dazu vorgetragenen Darlegungen seitens der Klägerin sind gemäß\n§§ 117 PatG, 531 Abs. 2 ZPO für das Berufungsverfahren nicht zuzulassen.\n\nAuch wenn es sich bei der Zugehörigkeit der WW14 zum vor dem Prioritätstag\nöffentlich zugänglichen Stand der Technik um eine unstreitige Tatsache handelt, bilden erst die darauf aufbauenden Darlegungen der Klägerin, welche\ntechnischen Informationen der Fachmann dieser Entgegenhaltung entnehmen\nund für die Umsetzung einer technischen Ausführung oder Weiterentwicklung\nübernehmen konnte, das Angriffsmittel im Patentnichtigkeitsverfahren (vgl.\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 25 ff.\n- Tretkurbeleinheit).\n\nFür eine Zulassung dieses auf die WW14 gestützten Angriffsmittels sind\n28\ndie Voraussetzungen gemäß §§ 117 PatG, 531 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Das\nPatentgericht hat die Klägerin bereits in seinem Hinweis gemäß § 83 Abs. 1\nPatG - entsprechend den späteren Ausführungen im Urteil - darauf hingewiesen, dass die Lehre gemäß Patentanspruch 1 die Einhaltung einer Abfolge der\nMerkmale 1.1, 1.2 und 2 in dieser Reihenfolge voraussetze, nur die Ausbildung\ngeschlossener Vorsprünge dieser Lehre entspreche, keine der bis dahin vorgelegten Entgegenhaltungen eine Aufspaltung zur Ausbildung oder Verstärkung\nvon Hinterschneidungen an solchen Vorsprüngen zeige und deshalb die Lehre\ndes Streitpatents neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.\n\nDamit liegt weder ein Verfahrensfehler im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 2\n29\nZPO vor, noch betrifft das neue, auf WW14 gestützte Angriffsmittel - wie die\nKlägerin meint - einen rechtlichen Gesichtspunkt, den das Patentgericht im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersehen hätte. Da das auf WW14 gestützte\nAngriffsmittel in der ersten Instanz noch nicht vorgetragen wurde, konnte das\nPatentgericht einen sich daraus ergebenden Gesichtspunkt nicht behandeln\nund folglich auch nicht übersehen. Es war nicht Aufgabe des Patentgerichts\n- auch nicht im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 87 Abs. 1\nPatG -, weiteren Stand der Technik zu recherchieren und sich daraus ergebende Gesichtspunkte in das Verfahren einzubringen (vgl. BGH, Urteil vom\n23. Oktober 2013, aaO Rn. 36 - Tretkurbeleinheit). Vielmehr war dem Hinweis\ndes Patentgerichts deutlich zu entnehmen, dass die vorgetragenen Entgegen-\n\nhaltungen der Patentfähigkeit der Lehre des Streitpatents nicht entgegenstehen, weil keine dieser Entgegenhaltungen das Aufspalten eines geschlossenen\nnoppenartigen Vorsprungs zur Ausbildung kräftigerer Hinterschneidungen zeigt\nund der Fachmann - so der Hinweis des Patentgerichts - auch aufgrund seines\nFachwissens von diesen Entgegenhaltungen nicht ohne erfinderische Tätigkeit\nzur Lehre des Streitpatents gelangt. Die Klägerin musste demnach mit diesem\nHinweis deutlich erkennen, dass sie gestützt auf ihre bisherigen Entgegenhaltungen ihr Klageziel nicht erreichen würde, und hatte deshalb bereits innerhalb\nder mit diesem Hinweis gesetzten Frist Anlass, Überlegungen zu möglichen\nweiteren Angriffsmitteln anzustellen und diese gegebenenfalls vorzutragen. Ein\nGrund zur Zulassung des auf WW14 gestützten Angriffsmittels ist damit nicht\ngegeben.\n\n30 2. Die Lehre des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n31 a) Ausgehend von der WW7 waren dem vom Patentgericht zutreffend\ndefinierten Fachmann Bremsbeläge bekannt, bei denen die Reibbeläge auch\nmittels von der Trägerplatte herausragenden Vorsprüngen gehalten wurden.\nDabei gehörte es entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Patentgerichts zum allgemeinen Fachwissen\ndes Fachmanns, Hinterschneidungen\nin den Vorsprüngen entsprechend der\nnebenstehenden Figur 3 der WW7\ndurch einen Umformvorgang in Gegenrichtung zu erzeugen, wie es dem Fachmann beispielsweise vom Vernieten\nher geläufig ist, indem nach der Ausbildung des Vorsprungs in der Gegenrichtung auf diesen eingewirkt wird, um einen Kopf oder eine flanschartige Hinterschneidung gemäß der Figur 3 der WW7 auszubilden. Damit war es für den\nFachmann naheliegend, ein Verfahren gemäß den Merkmalen 1 und 1.1 und\nTeilen des Merkmals 1.2 anzuwenden.\n\n32\n\nb) Aus dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns ergab sich indessen keine Anregung, solche geschlossenen Vorsprünge auch aufzuspalten, um\ndadurch noch stärkere Hinterschneidungen zu formen. Weder haben die Parteien zu einem solchen Fachwissen vorgetragen, noch ist ein solches den Ausführungen des angegriffenen Urteils zu entnehmen.\n\n33 Eine solche Anregung ergibt sich nicht in Kombination mit der Lehre der\nWW10. Diese Schrift zeigt zwar ein Verfahren, bei dem die Ränder des Durchbruchs durch die Trägerplatte bereits beim ersten Durchstoßen aufgespalten\nwerden (WW10, S. 1 Z. 42 bis 48, S. 1 Z. 60 bis S. 2 Z. 7) und mit dem weiteren\nEindringen eines zweiten Werkzeugs mit konischer Spitze von der Gegenseite\ndie Spitzen des Vorsprungs radial nach außen aufgeweitet werden, so dass\nsich mit diesen Spitzen Hinterschneidungen bilden und weiter verstärkt werden.\nSowohl das Aufspalten des Vorsprungs als auch das Verstärken der Hinterschneidungen wird bei diesem Verfahren allein dadurch bewirkt, dass zwei jeweils spitze Werkzeuge von gegenseitigen Richtungen aus durch ein beziehungsweise in ein Loch in der Trägerplatte treten. Dieses Verfahren zeigt damit\naber keinen Weg, wie solche Hinterschneidungen verstärkt werden können,\nohne ein Loch in der Trägerplatte zu bilden oder zu nutzen.\n\n34 Die erfinderische Tätigkeit für die Lehre des Streitpatents ergibt sich danach nicht nur aus der Lehre, die beiden Werkzeuge zur Durchführung der\nSchritte gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 jeweils nur bis\nzu einem bestimmten Punkt relativ zur Dicke der Trägerplatte zu führen (Streitpatent, Sp. 2 Abs. 15, Sp. 4\nAbs. 25). Vor allem ermöglicht beispielsweise die Verwendung eines konkaven Werkzeugs für den ersten Schritt\ngemäß Merkmal 1.1 (Sp. 3 Abs. 21 Z. 43 bis 50), den Vorsprung in diesem Schritt so auszubilden, dass der Vorsprung entsprechend der nebenstehenden Figur 3 des Streitpatents nach unten\nkonvex geformt ist und ein Aufspalten des Vorsprungs im zweiten Schritt nicht\nzu einem Durchstoßen der Trägerplatte führt, gleichwohl aber die Hinterschnei-\n\ndungen verstärkt werden können. Für diesen Weg, der es erstmals ermöglichte,\ndie Hinterschneidungen der Vorsprünge ohne die Ausbildung von Löchern zu\nverstärken und damit die Stabilität der Trägerplatte zu bewahren, gab es weder\nein Vorbild noch sonstige Hinweise oder Anregungen im Stand der Technik.\n\n35 3. Die Bestandskraft der Unteransprüche 2 bis 8 ergibt sich aus der Patentfähigkeit der Lehre des Patentanspruchs 1.\n\n36 4. Nebenanspruch 9 entspricht der Lehre der Merkmalsgruppe 1 mit der\nzusätzlichen Konkretisierung, dass die mit Merkmal 1.2 zu bildenden Hinterschneidungen 2,0 bis 2,5 mm von der Trägerplattenoberfläche abstehen. Die\nvorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit der Lehre des Patentanspruchs 1, die sich bereits aus den Verfahrensschritten der Merkmalsgruppe 1\nergibt, begründen ebenso die Patentfähigkeit des Gegenstands des Nebenanspruchs 9.\n\n37 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1\nZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSchuster ist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nMeier-Beck Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 02.07.2015 - 7 Ni 63/14 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-09/x-zr-97-15","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-09/x-zr-97-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:31.138431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-09/x-zr-97-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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