{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2017-05-09_X_ZR_102_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090517UXZR102.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2017-05-09","aktenzeichen":"X ZR 102/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 102/15 Verkündet am:\n9. Mai 2017\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:090517UXZR102.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 9. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter\nDr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 11. Juni 2015 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 24. Juli 2001 angemeldeten deutschen\n1\nPatents 101 35 233, das eine Einrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken\nbetrifft. Patentanspruch 1, auf den 14 weitere Ansprüche rückbezogen sind,\nlautet:\n\nEinrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken (2) mit einer\nBruchtrennstation (88) zum Bruchtrennen von gekerbten Abschnitten und/oder einer Kerbstation (86) zum Einbringen von die Bruchebene vorgebenden Kerben und/oder einer Fügestation (90) zum\nVerschrauben der zu trennenden Abschnitte und einem Werkstücktisch (8) zum Aufspannen des zu trennenden Werkstücks (4)\ndadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine der Bearbeitungsstationen (86; 88; 90) an einem Mittenaufbau (10) angeordnet ist,\nwobei der Mittenaufbau (10) von einem als drehbarer Ringtisch (8)\nausgebildeten Werkzeugtisch umgriffen ist.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\n2\nnicht patentfähig und sein Schutzbereich unzulässig erweitert.\n\nDie Beklagte hat das Streitpatent beschränkt mit einem Hauptantrag und\n3\nzwei Hilfsanträgen verteidigt. Die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung, bei\nder der erteilte Anspruch 1 durch die Merkmale des erteilten Anspruchs 6 ergänzt ist, lautet:\n\nEinrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken (2) mit einer\nBruchtrennstation (88) zum Bruchtrennen von gekerbten Abschnitten und einer Laserstation (86) zum Einbringen von die Bruchebene\nvorgebenden Kerben und einer Fügestation (90) zum Verschrauben\nder zu trennenden Abschnitte und einem Werkstücktisch (8) zum\nAufspannen des zu trennenden Werkstücks (4) dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine der Bearbeitungsstationen (86; 88;\n\n90) an einem Mittenaufbau (10) angeordnet ist, wobei der Mittenaufbau (10) von dem als drehbarer Ringtisch (8) ausgebildeten\nWerkstücktisch umgriffen ist.\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zum Bruchtrennen von\nWerkstücken.\n\n6 1. Das Bruchtrennen von Werkstücken wird beispielsweise bei Pleueln\noder Kurbelgehäusen angewandt. Dabei werden an der Innenumfangfläche des\nLagersitzes des Werkstücks diametral zwei Sollbruchstellen in Form von Kerben axial aufgebracht, so dass der Lagersitz nach dem Aufbringen einer Bruchtrennkraft definiert in einen Lagerdeckel und ein Lagerbett geteilt wird (Abs. 2).\nDer Vorteil des Bruchtrennens bestehe, so die Patentbeschreibung, darin, dass\nsich eine Mikro- und Makroverzahnung zwischen den Fügeflächen des Lagerdeckels und Lagerbetts ausbilde, die ein passgenaues Zusammenfügen der\nbeiden Teile ermögliche und Nacharbeiten entfallen ließen (Abs. 3). Die Sollbruchstellen würden üblicherweise über ein mechanisches Räumverfahren oder\nmittels eines Laserstrahls (Laserkerben) in einer entsprechenden Kerbstation\naufgebracht (Abs. 4). Bei dem aus dem deutschen Patent 198 41 027 (D3) bekannten Verfahren und der dort offenbarten Einrichtung zum Bruchtrennen würden die Arbeitsschritte Bruchtrennen, Ausblasen und Fügen des Lagersitzes in\neiner einzigen Station durchgeführt. Deswegen sei die Produktionskapazität der\n\nbearbeiteten Lagersitze bei dieser Einrichtung begrenzt. Zur Steigerung der\nProduktionskapazität sei eine radiale Anordnung mehrerer Stationen an einem\nRundtisch vorstellbar. Eine andere mögliche Anordnung sei eine Zerlegung dieser Station in nach Fertigungsschritten getrennte Bearbeitungsstationen. Bei\nbeiden Varianten müssten die Stationen eng zueinander gesetzt werden, da der\nzur Verfügung stehende Raum um den Rundtisch sehr begrenzt sei. Durch eine\neinseitige radiale Anordnung werde jedoch weder eine kompakte Bauweise erreicht, noch seien derartige Stationen, z. B. zur Wartung oder Behebung von\nStörungen, leicht zugänglich (Abs. 5, 6).\n\n7 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische\nProblem zugrunde, eine Einrichtung zum Bruchtrennen zu schaffen, die bei\nkompakter Bauweise eine Erhöhung der Produktionskapazität ermöglicht\n(Abs. 7).\n\n8 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in der verteidigten Fassung (fettgedruckte Wörter befinden sich in der Fassung nach dem\nHauptantrag, unterstrichene Merkmale sind solche des Hilfsantrags I, kursiv\ngesetzt ist das Merkmal nach Hilfsantrag II) eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in\neckigen Klammern):\n\n1. Einrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken (2), die aufweist [1]:\n1.1 eine Bruchtrennstation (88) zum Bruchtrennen von gekerbten Abschnitten [2],\n1.2 eine Laserstation/eine Kerbstation (86) zum Einbringen\nvon die Bruchebene vorgebenden Kerben [3],\n\n1.3 eine Fügestation (90) zum Verschrauben der zu trennenden Abschnitte [4] und\n1.4 einen Werkstücktisch (8) zum Aufspannen des zu trennenden Werkstücks (4) [5].\n\n2. Zumindest eine der Bearbeitungsstationen (86; 88; 90)/die\nals Laserstation ausgebildete Kerbstation (86) [8] ist an einem\nMittenaufbau (10) angeordnet [6].\n\n3. Der Mittenaufbau (10) ist von dem als drehbarer Ringtisch (8)\nausgebildeten Werkstücktisch umgriffen [7].\n\n4. Der Bruchtrennstation (88) ist eine Einpressstation (92) zum\nEinpressen von Buchsen (58) in das Werkstück (4) an dem\nMittenaufbau (10) gegenüber angeordnet [9].\n\n9 4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.\n\n10 a) Die Einrichtung zum Bruchtrennen von Werkstücken weist einen\nWerkstücktisch zum Aufspannen des zu trennenden Werkstücks auf (Merkmal 1.4 [5]). Der Mittenaufbau ist von dem als drehbarer Ringtisch ausgebildeten Werkstücktisch umgriffen (Merkmal 3 [7]).\n\n11 aa) Die Beklagte hat mit der Formulierung des Hauptantrags das im\nkennzeichnenden Teil der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 enthaltene\nWort \"Werkzeugtisch\" in \"Werkstücktisch\" geändert. Dabei handelt es sich, wovon offenbar auch das Patentgericht in seinem gerichtlichen Hinweis nach § 83\nPatG ausgegangen ist, um eine bloße Korrektur eines unzutreffend verwendeten Begriffs, da bei zutreffendem Verständnis der Patentschrift \"Werkzeugtisch\"\nim Sinne des Merkmals 1.4 mit \"Werkstücktisch\" gleichgesetzt werden kann.\n\n12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bedeutung der in einem Patentanspruch verwendeten Begriffe durch Auslegung\ndes Patentanspruchs zu ermitteln, die stets geboten ist und auch dann nicht\nunterbleiben darf, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint\n(s. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 Rn. 16\n- Rotorelemente, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil vom 27. Oktober\n2015 - X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 14 - Fugenband). Die Beschreibung\ndes Patents, deren Funktion es ist, die geschützte Erfindung zu erläutern, kann\nBegriffe eigenständig definieren und insoweit ein patenteigenes Lexikon darstellen (BGH - Fugenband Rn. 14; Rotorelemente Rn. 16; Urteil vom 2. März 1999\n- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Auch der Grundsatz, dass\nbei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011\n- X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung), schließt nicht\naus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des\nPatentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut\ndes Anspruchs vermittelt. Im Zweifel ist ein Verständnis des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt,\nsondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent\nzur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH - Rotorelemente Rn. 16).\n\n13 bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1, dass mit dem Wort \"Werkzeugtisch\" der Begriff \"Werkstücktisch\" gemeint ist. Das Wort \"Werkzeugtisch\" findet sich allein im kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1; dort ist im Oberbegriff von einem\nals drehbarer Ringtisch ausgebildeten Werkstücktisch die Rede, und im kennzeichnenden Teil wird von einem als Werkzeugtisch ausgebildeten drehbaren\n\nRingtisch gesprochen. Aus der Beschreibung und den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 des Streitpatents\n\nwird jedoch deutlich, dass mit dem Begriff Werkzeugtisch ein Werkstücktisch\nangesprochen ist.\n\n14 (1) Erfindungsgemäß wird das Werkstück auf einem als drehbarer Ringtisch 8 ausgebildeten Werkstücktisch aufgespannt, wobei zumindest eine Bearbeitungsstation von dem Ringtisch umgriffen ist (Abs. 9, 51). Der Ringtisch 8 ist\ndrehbar auf einem Maschinenbett gelagert und als Werkstücktisch ausgebildet.\nDies bedeutet, dass er, wie unter anderem aus den Figuren 1 und 4 ersichtlich\nist, als Auflagefläche für die zu bearbeitenden Werkstücke dient, bei denen es\nsich beispielsweise um Pleuel handelt, die sich radial auf dem Ringtisch erstrecken (Abs. 24). An anderen Stellen der Beschreibung (Abs. 26-29, 33-35, 39,\n43, 48) und in den erteilten Unteransprüchen 5, 7 und 9 ist stets von dem Ringtisch 8 als dem Werkstücktisch die Rede. Der Begriff Werkzeugtisch findet sich\ndemgegenüber in der Streitpatentschrift mit Ausnahme des erteilten Anspruchs 1 nicht. Für die Anordnung eines neben dem Werkstücktisch zusätzli-\n\nchen Werkzeugtisches bieten weder die Beschreibung noch die Zeichnungen\neinen Anhaltspunkt, und für eine solche Anordnung ist auch kein plausibler\nGrund erkennbar. Der Tisch dient zur Auflage der Werkstücke, die den verschiedenen Bearbeitungsstationen, mit denen die patentgemäße Einrichtung\nausgestattet ist, beispielsweise zum Laserkerben, Bruchtrennen oder Einpressen zugeführt werden. An welcher Stelle ein zusätzlicher Werkzeugtisch vorgesehen sein soll oder welche Funktion mit diesem in der Einrichtung verbunden\nsein soll, ist weder aus den Patentansprüchen noch der Beschreibung und den\nZeichnungen zu erkennen. Mit der Formulierung des Patentanspruchs 1 in der\nerteilten Fassung sollte deshalb ersichtlich nichts unter Schutz gestellt werden,\nwas von der in der Beschreibung offenbarten Vorrichtung, die einen Werkstücktisch aufweist, abweicht.\n\n15 (2) Dies gilt auch für die von der Klägerin ebenfalls als unzulässig gerügte Verwendung des bestimmten Artikels \"der\" anstelle des unbestimmten Artikels \"einem\" in Merkmal 3 [7]. Die Änderung des unbestimmten in den bestimmten Artikel ist mit Blick auf das dargelegte Verständnis des Begriffs Werkzeugtisch als Werkstücktisch folgerichtig. Wenn man in Merkmal 1.4 [5] zugrunde\nlegt, dass die beanspruchte Einrichtung einen Werkstücktisch aufweist, kann\neine Bezugnahme auf diesen Tisch in Merkmal 3 [7] unter Verwendung des bestimmten Artikels erfolgen. Aus den genannten Textstellen der Beschreibung\nund den Figuren 1 und 4 ist, wie ausgeführt, erkennbar, dass der patentgemäße\nGegenstand einen Werkstücktisch und nicht etwa einen zusätzlichen Werkzeugtisch aufweist.\n\n16 b) Nach Merkmal 2 [6] ist zumindest eine der in Merkmal 1 genannten\nBearbeitungsstationen 86, 88 und 90 (Bruchtrenn-, Laser- und Fügestation) an\neinem Mittenaufbau 10 angeordnet. Nach der Beschreibung ist es vorteilhaft,\nwenn die Bearbeitungsstationen, zu denen auch die Be- und Entladungsstati-\n\non 84 und die Einpressstation 92 gehören (Abs. 31), auch zu mehreren an Seitenflächen eines polyederförmigen feststehenden Mittenaufbaus angeordnet\nsind (Abs. 10). Die Bearbeitungsstationen können über Vertikalschlitten getrennt voneinander in ihrer Höhe bewegt sein, wobei je nach Fertigungsschritt\nebenfalls eine Horizontalführung vorstellbar ist (Abs. 12). Weiter ist es hinsichtlich der Kompaktheit der Einrichtung mit kleiner Stellfläche und guter Zugänglichkeit vorteilhaft, einige Bearbeitungsstationen (88, 90, 92) an dem Mittenaufbau und einige (84, 86, 90) radial außenliegend anzuordnen (Abs. 32).\n\n17 c) Nach Hilfsantrag I sind die Merkmale 1.2 [3] und 2 [6] dahingehend\ngeändert, dass die patentgemäße Einrichtung eine Kerbstation aufweist, bei der\nes sich um eine Laserstation handelt, und zumindest diese Laserstation an dem\nMittenaufbau 10 angeordnet ist. Über die Ausgestaltung oder Beschaffenheit\nder Laserstation enthält die Patentschrift, wie das Patentgericht zutreffend bemerkt, keine Angaben.\n\n18 d) Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II enthält aufbauend auf den\nMerkmalen des Hilfsantrags I das Merkmal 4 [9], wonach der Bruchtrennstation\n88 eine Einpressstation 92 zum Einpressen von Buchsen in das Werkstück 4 an\ndem Mittenaufbau gegenüber angeordnet ist. In Absatz 37 der Beschreibung ist\ndavon die Rede, dass die Bruchtrennstation 88 am Mittenaufbau vorzugsweise\ndiametral zur Einpressstation 92 angeordnet ist.\n\n19 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag beruhe\n20\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage\nder erfinderischen Tätigkeit sei das deutsche Patent 198 41 027 (D3), das ein\nVerfahren zum Bruchtrennen von Werkstücken und eine Bearbeitungseinheit zu\n\ndessen Durchführung betreffe. Ein geteiltes Lager eines Bauteils solle ausgebildet werden, das mittels eines Bruchtrennvorgangs in einen Lagerdeckel und\nein bauteilseitiges Lagerbett getrennt werde. Zu diesem Zweck sei eine Crackstation oder Crackeinheit (12) vorgesehen, so dass Merkmal 1.1 [2] des Streitpatents erfüllt sei. Bei dem Werkstück könne es sich um ein Pleuel (2) mit gekerbten Abschnitten, nämlich zwei die Bruchebene vorgebenden Kerben in der\nUmfangswandung des Lagerauges, handeln, die mittels einer Lasereinheit (10)\nüber zwei Optiken eingearbeitet würden. Damit sei Merkmal 1.2 [3] gegeben.\nDie aus D3 bekannte Einrichtung weise in Übereinstimmung mit Merkmal 1.3 [4]\nauch eine Fügestation zum Verschrauben der zu trennenden Abschnitte in Gestalt einer Schraubeinheit (24) auf. Die Position des Pleuels (2) werde beim\nCracken und Verschrauben nicht verändert. Während der genannten Bearbeitungsschritte sei das Pleuel auf Kassetten (6) einer Transporteinheit (4) festgelegt, die als Rundtisch (8) ausgebildet sei. Somit erfülle die bekannte Bearbeitungseinheit auch das Merkmal 1.4 [5] nach dem Streitpatent.\n\nDie Merkmale 2 [6] und 3 [7] der patentgemäßen Einrichtung offenbare\n21\nD3 dagegen nicht.\n\nMit den in diesen Merkmalen vorgeschlagenen Maßnahmen sollten eine\n22\nkompakte Bauweise und eine Erhöhung der Produktionskapazität erreicht werden. Für den Fachmann, einen Hochschulabsolventen der Fachrichtung Maschinenbau, der über Kenntnisse der Fertigungstechnik und mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Werkzeugmaschinen verfüge, stelle sich das für\njede fertigungstechnische Einrichtung allgemein bestehende Problem, eine Bearbeitungsvorrichtung platzsparend und dabei effizient zu gestalten. Dies gelte\ninsbesondere, wenn es sich, wie hier, um die automatisierte Massenfertigung\nvon Teilen handele. Der Fachmann werde folglich neben dem Stand der Technik, der sich speziell mit Einrichtungen zum Bruchtrennen von Werkstücken be-\n\nfasse, auch den allgemeinen Stand der Technik in Betracht ziehen, der maschinenbautechnische Lösungen biete, die sich für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in der Fertigung eignen könnten.\n\nHinweise für derartige Lösungen böten sich dem Fachmann aus dem\n23\nTool and Manufacturing Engineers Handbook - Desk Edition (Hrsg. W.H. Cubberly und R. Bakerjian, 1989, ausgewählte Seiten, D8; deutsche Fassung:\nHandbuch für Werkzeug- und Fertigungsingenieure, D8de) an. Das Handbuch\nbefasse sich in Kapitel 30 mit verschiedenen Automatisierungskonzepten, die\nim Sinne der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe maximale Effizienz\nauf minimalem Raum gewährleisten sollten. Danach sei es vorteilhaft, in Sondermaschinen so viele Vorgänge wie möglich auszuführen, während das zu\nbearbeitende Teil noch in der Maschine gelagert und eingespannt sei. Die Auswahl eines geeigneten Maschinentyps hänge dabei von vielen Faktoren, einschließlich der Gestaltung des Werkstücks, Anzahl und Art von auszuführenden\nVorgängen, Stellflächenbedarf, Produktionsanforderungen und Flexibilitätsanforderungen ab. Für die hier zu lösenden Probleme kämen dem Handbuch D8\nzufolge Maschinen nach dem Drehscheibenprinzip gemäß zwei bekannten\nKonzepten in Frage, nämlich dem der Mittelsäulenmaschine und dem der\nRundtransfermaschine. Die jeweiligen Vor- und Nachteile dieser Maschinentypen seien dem Fachmann bekannt gewesen. Es sei naheliegend, die bekannten maschinenbautechnischen Lösungen zu betrachten, zu prüfen und die für\ndie Gegebenheiten beim Bruchtrennen von Werkstücken geeignete Lösung\nauszuwählen. Sowohl mit Blick auf das Konzept der Mittelsäulenmaschine als\nauch auf dasjenige der Rundtransfermaschine werde dem Fachmann vermittelt,\ndass die Kombination zweier Maßnahmen zum Erfolg führe: Zum einen seien\nEinrichtungen vorzusehen, die eine getaktete Bearbeitung von fest auf einem\nhorizontalen Rundschalttisch montierten Werkstücken an mehreren Stationen\nvon einem Fertigungsschritt zum nächsten vornähmen. Zum anderen sei es\n\nvorteilhaft, die Fertigungseinheiten in der Bearbeitungseinrichtung je nach der\nWirkrichtung ihres Werkzeugs unter den gegebenen Möglichkeiten sowohl auf\nder Innenseite als auch auf der Außenseite eines Rundtisches anzuordnen. Für\nden Fachmann sei ersichtlich, dass eine aufeinander abgestimmte, an die bekannte Fließfertigung angelehnte Abfolge von Fertigungsschritten eine Erhöhung der Produktionskapazität mit sich bringe. Er erkenne, dass die Zerlegung\nder einzelnen Station in nach Fertigungsschritten getrennte Bearbeitungsstationen hinsichtlich des Platzbedarfs nachteilig sei, wenn die Anordnung der D3\nbeibehalten werde. Der Fachmann werde daher bei Bearbeitungsstationen\nnach dem Drehscheibenprinzip soweit wie möglich die Nutzung des Platzes\ninnerhalb des Rundtisches erwägen. Für die dem Streitpatent zugrundeliegenden Platz- und Produktionskapazitätsprobleme bei der Einrichtung der D3 werde der Fachmann nicht die Rundtransfermaschine als Lösung bevorzugen, die\nin der Regel auf kleine Werkstücke begrenzt sei, sondern die automatisierte\nMittelsäulenmaschine; diese komme den Produktionsgegebenheiten entgegen,\ndie der Fachmann bei der Vorrichtung nach der D3 bereits vorfinde. Insoweit\nkönne der Fachmann die Transport- und Befestigungsmittel für die Werkstücke\nim Prinzip beibehalten und müsse lediglich die Dimensionen des Ringtisches\nden Erfordernissen der Bearbeitung einer Mittelsäulenmaschine, wo vertikale\nStationen platzsparend an einem Mittenaufbau angeordnet werden, entsprechend anpassen. Sollte der Fachmann eine Rundtransfermaschine demgegenüber in Betracht ziehen, müsse er vollständig andere Transport- und Befestigungsmittel für die Werkstücke vorsehen.\n\nAuch die mit den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände beruhten\n24\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\nDie zusätzlichen Merkmale des Hilfsantrags I, wonach als Kerbstation\n25\nzumindest die Laserstation am Mittenaufbau vorzusehen sei, wobei der Mitten-\n\naufbau von dem als drehbarer Ringtisch ausgebildeten Werkstücktisch umgriffen sei, werde in der Entgegenhaltung D3 nicht offenbart. In der D3 werde jedoch zu weiteren Details der einzusetzenden Lasereinheit \"der Einfachheit halber\" (Sp. 3, Z. 65) auf das deutsche Patent 195 34 360 (B2) verwiesen. Dort\nseien drei Ausführungsbeispiele für Laservorrichtungen zum Einbringen von\nKerben offenbart. Aus der Entgegenhaltung ergebe sich, dass es zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bereits kleine Laserstationen gegeben habe, die\nsich wegen der Strahlübertragung mittels Lichtleiterfasern zur Anordnung an\neiner Säule und damit auch an einem Mittenaufbau förmlich anböten.\n\nAuch der Gegenstand des Hilfsantrags II, wonach an dem Mittenaufbau\n26\nder Bruchtrennstation gegenüber eine Einpressstation zum Einpressen von\nBuchsen in das Werkstück angeordnet sei, beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit dem hinzugefügten Merkmal erfolge eine Konkretisierung der Einrichtung zum Bruchtrennen, die die gemeinsame Positionierung einer Laserstation, einer Bruchtrennstation und einer Einpressstation an einem Mittenaufbau\nund dabei die gegenüberliegende Anordnung der Bruchtrennstation und der\nEinpressstation vorsehe. Die Einpressstation sei bereits eine Komponente der\naus D3 bekannten Einrichtung. Dort sei vorgesehen, im Anschluss an das\nSpannschrauben das Pleuel zum nächsten Fertigungsschritt, beispielsweise der\nFeinbearbeitung oder dem Einsetzen von Buchsen, zu transportieren. Die\nKombination von Kerbstation, Bruchtrennstation und Einpressstation habe sonach bereits zum Stand der Technik gehört. Aus dem Dokument ergebe sich\nzudem, dass sich die horizontale Lage des Werkstücks auf dem Rundtisch an\njeder der genannten Stationen nicht ändere. Die gemeinsame Anordnung vertikaler Bearbeitungsköpfe gegenüberliegend am Mittenaufbau offenbare auch die\nEntgegenhaltung D8 für eine Mittelsäulenmaschine. Dass damit eine möglichst\ngleichmäßige Belastung an dem Mittenaufbau erreichbar sei, erkenne der\nFachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse über technische Mechanik. Die\n\nMaßnahme sei an sich bekannt und aus fachmännischer Sicht auch zwingend\nerforderlich, wenn mechanische Kräfte beim Bearbeiten auf das Werkstück\neinwirkten, die den Mittenaufbau zusätzlich zu der Gewichtskraft aufgrund der\nMasse der Bearbeitungseinheit belasteten. Dies treffe für eine Einrichtung zum\nBruchtrennen von Werkstücken, die wie eine Mittelsäulenmaschine konzipiert\nsei und bei der vertikale Bearbeitungsstationen am Mittenaufbau angeordnet\nseien, nur für die Bruchtrennstation und die Einpressstation zu, denn an der\nKerbstation erfolge das Kerben des Werkstücks mit einer Laserstation und somit berührungslos. Die gegenüberliegende Anordnung von Bruchtrenn- und\nEinpressstation sei somit eine Maßnahme, die allenfalls handwerkliches Wissen\nund Können erfordere.\n\n27 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n28 1. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass der mit dem\nHauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents durch die Entgegenhaltung D3 in Verbindung mit dem durch den Buchauszug D8/D8de dokumentierten Fachwissen nahegelegt war (§ 4 PatG).\n\n29 a) Das Patentgericht hat, von der Berufung unangegriffen, die Entgegenhaltung D3 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit gewählt und den Gegenstand der Entgegenhaltung zutreffend beschrieben.\nDieser erfüllt die Merkmale 1 und 1.1 bis 1.4 des Hauptantrags. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen\nUrteil verwiesen. Die Anordnung einer der Stationen an einem Mittenaufbau,\nder wiederum von dem als Ringtisch ausgebildeten Werkstücktisch umgriffen ist\n(Merkmale 2 [6] und 3 [7]), ist demgegenüber nicht offenbart.\n\n30 b) In diesen Merkmalen werden, wie das Patentgericht richtig ausgeführt hat, Maßnahmen beschrieben, die entsprechend der Aufgabe des Streitpatents eine kompakte Bauweise der Einrichtung und eine Erhöhung der Produktionskapazität erreichen sollen. Dabei handelt es sich um eine für fertigungstechnische Einrichtungen allgemein bestehende Anforderung, eine Bearbeitungseinrichtung kompakt, also platzsparend und gleichzeitig wirkungsvoll,\nzu gestalten. Um diese Anforderung zu erfüllen und die aus der D3 bekannte\nLösung weiterzuentwickeln, benötigte der Fachmann, den das Patentgericht\nzutreffend bestimmt hat, keine über die D8 hinausgehende Anregung im Stand\nder Technik.\n\n31 aa) In welchem Umfang eine derartige Anregung erforderlich ist, ist nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Frage des Einzelfalls, deren\nBeantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente, wie ausdrücklicher Hinweise an den Fachmann, Eigenarten des in Rede\nstehenden technischen Fachgebiets, der üblichen Vorgehensweise bei der\nEntwicklung von Neuerungen, technischer Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben,\nund auch nichttechnischer Vorgaben erfordert (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 - Installiereinrichtung II).\n\n32 bb) Nach diesen Maßstäben hätte der Fachmann zur Verbesserung der\nbekannten Einrichtung das in den allgemeinen Stand der Technik eingegangene Fachwissen in Betracht gezogen, das sich grundsätzlich mit maschinenbautechnischen Lösungen bei der Gestaltung von Fertigungsmaschinen befasst\nund in dem Handbuch für Werkzeug- und Fertigungsingenieure (D8/D8de) offenbart ist. Dort wird, wie auch die Berufung nicht in Abrede stellt, in Kapitel 30,\nSeiten 30-22 ff. ein Überblick über zum Prioritätszeitpunkt bekannte Ausgestaltungen von Bearbeitungsstationen mit Erörterung der jeweiligen Vor- und Nach-\n\nteile gegeben. Das Patentgericht hat ausführlich dargelegt, dass für die Lösung\nder im Streitpatent genannten Probleme Maschinen nach dem Drehscheibenprinzip gemäß zwei Konzepten in Frage kommen, nämlich dem der Mittelsäulenmaschine und dem der Rundtransfermaschine. Dem Fachmann wird durch\nbeide Konzepte vermittelt, zwei Maßnahmen erfolgversprechend zu kombinieren, nämlich zum einen Einrichtungen vorzusehen, die eine getaktete Bearbeitung von auf einem Rundschalttisch montierten Werkstücken an mehreren Stationen von einem Fertigungsschritt zum nächsten vornehmen, zum anderen die\nBearbeitungsstationen je nach Ausrichtung der Wirkrichtung ihres Werkzeugs\nsowohl auf der Innen- als auch auf der Außenseite des Rundtisches anzuordnen.\n\n33 cc) Vor diesem Hintergrund bot sich dem Fachmann jedenfalls auch die\nMöglichkeit der Umgestaltung der Einrichtung der D3 nach dem Vorbild der Mittelsäulenmaschine an. Er hätte es aus Platzgründen als nachteilig angesehen,\ndie Bearbeitungsstation der D3 in einzelne Bearbeitungsstationen zu zerlegen\nund gleichzeitig die Bearbeitung mit an der Peripherie des Rundtisches angebrachten Bearbeitungseinheiten vorzunehmen; er hätte deshalb den Platz innerhalb des Rundtisches genutzt und einzelne Bearbeitungsstationen wie bei\neiner Mittelsäulenmaschine vertikal platzsparend an einem Mittenaufbau angeordnet. Hierfür konnte er die in D3 vorgesehenen Transport- und Befestigungsmittel für die Werkstücke, beispielsweise Pleuel 2, die auf dem horizontalen\nRundtisch 4 montiert sind, beibehalten und hatte lediglich die Dimensionen des\nRingtisches den Erfordernissen der Bearbeitung in einer Mittelsäulenmaschine\nanzupassen.\n\n34 dd) Der hiergegen von der Berufung erhobene Einwand, der Fachmann\nsei gehalten gewesen, die Rundtischmaschine der D3 zu einer Rundtransfer-\n\nmaschine (Rotary Transfer Machine) und nicht zu einer Mittelsäulenmaschine\numzubilden, verfängt nicht.\n\nBei einer Rundtransfermaschine werden die Werkstücke in gleitende, palettenförmige Haltevorrichtungen eingeklemmt, die in einer Kreisbahn getaktet\nwerden. Die Paletten sind unabhängig an jeder Station mit Bolzen und Keilen\nbefestigt. Sie sind an einem Festbett und nicht an einem beweglichen Tisch wie\nbei der Mittelsäulenmaschine geklemmt und bieten somit eine höhere Starrheit\n(D8de, S. 30-25, li. Sp. unter Rundtransfermaschine). Bei einer Rundtransfermaschine ist sonach, anders als bei der D3 als technischem Ausgangspunkt,\nkeine Scheibe oder (Rund)Tisch vorhanden. Neben der Suche nach einer Möglichkeit zur platzsparenden Anordnung der Bearbeitungsstationen müsste der\nFachmann deshalb zusätzlich eine andere Befestigungsmöglichkeit als die Auflage auf dem Rundtisch für die Werkstücke vorsehen. Dessen bedurfte es nicht,\nwenn er sich zur Weiterentwicklung der Vorrichtung nach der D3 an der Mittelsäulenmaschine orientierte, die einen Rundtisch und gleichzeitig eine maximale\nAnzahl an Werkstückflächen und Bearbeitungsvorgängen mit einer Maschine,\ndie eine minimale Stellfläche erfordert, ermöglicht. Die zu bearbeitenden Teile\nwerden in Haltevorrichtungen auf einem horizontalen Rundschalttisch montiert,\nder von Station zu Station getaktet wird. Die vertikalen Bearbeitungseinheiten\nsind auf einer Mittelsäule befestigt, und die sternförmigen horizontalen oder\nwinkelförmigen Einheiten sind um die Peripherie des Rundschalttisches herum\nmontiert. Sämtliche Bearbeitungsvorgänge erfolgen simultan, wodurch bei jedem Takten ein oder mehrere Fertigteile gefertigt werden können (D8de, S. 30-\n24 li. Sp. oben).\n\n36 2. Die nach dem Hilfsantrag I verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1, in der das Kerben des Werkstücks mit einer an dem Mittenaufbau\n\nangeordneten Laserstation erfolgt, mag zulässig sein. Seine technische Lehre\nberuht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\nNach den Ausführungen in dem Handbuch D8de werden bei der Mittelsäulenmaschine vertikale Bearbeitungsstationen am Mittenaufbau montiert, horizontale oder winkelförmige Einheiten hingegen an der Peripherie des Rundtisches (D8de, S. 30-24 li. Sp. oben). Der Fachmann entnimmt hieraus, dass vorteilhafterweise je nach Ausgestaltung der Bearbeitungsstation diese vertikal\noder horizontal angeordnet werden kann. Über eine etwa vertikale oder horizontale Ausrichtung der Bearbeitungsstationen, insbesondere der Laserstation,\nenthält die Entgegenhaltung D3 keine konkreten Angaben, sondern verweist\nhinsichtlich der Details der Laservorrichtung \"der Einfachheit halber\" (Sp. 3,\nZ. 64-66) auf die Druckschrift B2, deren Ausführungsbeispiele für Laservorrichtungen in Überlegungen zu der Vorrichtung der D3 mit einbezogen werden sollen. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt B2 unterschiedliche\nAusführungen und Anordnungen von Laserstationen, die horizontal oder auch\nvertikal angebracht werden können. Dies wird insbesondere deutlich an dem in\nder Figur 7 der B2\n\noffenbarten Ausführungsbeispiel. Die Laserstation 60 ist hier mit zwei Fokussieroptiken 62, 63 versehen, die über Lichtleiter mit dem Lasergerät verbunden\nund vertikal ausgerichtet sind und über die eine parallele Bearbeitung von\nWerkstücken möglich ist (B2, Sp. 7, Z. 27 ff.). Die vergleichsweise leichten Fokussieroptiken sind, wie aus der Figur ersichtlich, vertikal an einem senkrechten\nAufbau montiert und verschieb- und verschwenkbar im Gestell der Laserstation\ngelagert (Sp.7, Z. 57-60). Demnach waren bereits zum Anmeldezeitpunkt des\nStreitpatents kleine Laserstationen bekannt, die über Lichtleiter mit dem Lasergerät verbunden sind, in dem der Laserstrahl erzeugt wird. Der Fachmann hatte\nsonach Anlass, eine senkrechte Anordnung einer Bearbeitungsstation, insbesondere auch einer Laserstation, an der Mittelsäule zu erwägen und zu versuchen, die unterschiedlichen Stationen, d. h. auch die Laserstation, an dem Mittenaufbau anzuordnen, da sich diese Art der Anordnung als objektiv zweckmäßig darstellt. Besondere Umstände, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht\nals nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen, etwa - wie die Berufung meint - technische Schwierigkeiten in Bezug auf eine senkrechte Anordnung der Laserstation, sind mit Blick auf das\nFachwissen in Bezug auf die Mittelsäulenmaschine und die Anordnung der Laserstation in der Entgegenhaltung B2 nicht feststellbar. Insbesondere genügt es\ndafür nicht, dass die Fokussieroptik auch Bewegungen in horizontaler Richtung\nausführen muss.\n\n38 3. Auch der Gegenstand der nach Hilfsantrag II verteidigten Fassung\nberuht mit Blick auf die Entgegenhaltungen D3 und D8de nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n39 a) Nach dem zusätzlichen Merkmal 5 [9] ist an dem Mittenaufbau der\nBruchtrennstation gegenüber eine Einpressstation angeordnet. Die Einpressstation dient bei dem patentgemäßen Gegenstand vorzugsweise zum Einpressen\n\nvon Buchsen, wie sich aus dem erteilten Patentanspruch 12 und Absatz 49 der\nBeschreibung ergibt. Aus D3 lässt sich, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, entnehmen, dass dort das Werkstück nach dem Bruchtrenn- und Fügevorgang zum nächsten Fertigungsschritt, beispielsweise der Feinbearbeitung\noder dem Einsetzen von Buchsen, transportiert wird (D3, Sp. 8, Z. 20-23). In\nder Entgegenhaltung ist demnach eine Einrichtung zum Einsetzen oder Einpressen von Buchsen angesprochen, zu der D3 keine näheren Ausführungen\nenthält. Ob das Werkstück, wie die Berufung meint, zur Durchführung des Einpressvorgangs vom Rundtisch weggenommen wird, lässt sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen.\n\n40 b) Nach der Beschreibung der Mittelsäulenmaschine in D8de können,\nwie ausgeführt, vertikale Bearbeitungsstationen am Mittenaufbau angeordnet\nwerden. In der Entgegenhaltung wird die Mittelsäulenmaschine allgemein dahin\nbeschrieben, dass sie eine maximale Anzahl an Werkstückflächen und Bearbeitungsvorgängen gewährleistet und gleichzeitig eine minimale Stellfläche erfordert (D8de, S. 30-23 unten). Darüber hinaus wird das Prinzip der Anordnung\nvon Bearbeitungseinheiten an der Mittelsäule oder der Peripherie des Rundschalttisches abstrakt, d. h. ohne Benennung einer konkreten Bearbeitungsstation geschildert. In Kenntnis dieses Prinzips kann der Fachmann angesichts der\nfür die zu konstruierende Fertigungseinrichtung jeweils erforderlichen Bearbeitungsstationen entscheiden, welche der Einrichtungen an dem Mittenaufbau\nangeordnet werden kann. Die auf eine vertikale Wirkung ausgerichtete Einpressstation muss, wie der Fachartikel von S. Gruhler, \"Eine Technologie mit\nZukunft\" (Zeitschrift NC-Fertigung 7/98, S. 28 ff., 31, D4) aufzeigt, in den Ablauf\nder einzelnen Bearbeitungsschritte integriert werden. Der Fachmann hätte deshalb erwogen, auch die Einpressstation am Mittenaufbau an einer geeigneten\nStelle anzuordnen, die den hierfür erforderlichen Platz bietet und gleichzeitig\nunter Beachtung des Ausgleichs von Kräften mit Blick auf die Dreh- und Kipp-\n\nmomente der einzelnen Stationen für die Anordnung geeignet ist. Als geeignete\nPlatzierung der Einpressstation kam sonach auch eine Anordnung gegenüber\nder Bruchtrennstation in Betracht. Wie das Patentgericht zudem zutreffend angenommen hat, musste der Fachmann bei der Ausgestaltung einer an einem\nMittenaufbau mit einer Bruchtrenn- und einer Einpressstation versehenen Einrichtung darauf bedacht sein, eine möglichst gleichmäßige Belastung des Mittenaufbaus zu erreichen. Durch beide Bearbeitungsstationen wird mechanisch\nauf das Werkstück eingewirkt. Eine räumlich ausgewogene Anordnung der beiden Stationen ist deshalb aus fachmännischer Sicht erforderlich, um zu verhindern, dass die Einrichtung bei der Bearbeitung des Werkstücks in vermeidbarer\nWeise mit Kippmomenten belastet wird.\n\n41 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSchuster ist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nMeier-Beck Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 11.06.2015 - 2 Ni 26/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-09/x-zr-102-15","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-09/x-zr-102-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:31.057047+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-09/x-zr-102-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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