{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090517B4STR111.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-05-09","aktenzeichen":"4 StR 111/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 111/17\n\nvom\n9. Mai 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung\nzu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:090517B4STR111.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit festgestellt wurde, dass die Angeklagten K. und M. als Gesamtschuldner verpflichtet\nsind, dem Neben- und Adhäsionskläger G. jeden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus\ndem Schadensereignis vom 29. März 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind; insoweit\nwird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die im Revisionsverfahren durch das Adhäsionsverfahren\nentstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die im Revisionsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, die\nhierdurch den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten M. wegen gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zusätzlich hat es den „Antrag des Neben- und Adhäsionsklägers G. vom 5. Oktober\n2016 (…) hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach (für) gerechtfertigt“ erklärt. Darüber hinaus hat es\ndie Verpflichtung ausgesprochen, dem Neben- und Adhäsionskläger jeden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 29. März 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.\n\n2 1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der\nAngeklagten sind zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich des\nGrundurteils zum Schmerzensgeld offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO). Dagegen hält die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle\nund immaterielle Schäden der rechtlichen Nachprüfung aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts nicht stand. Angesichts des Umstands, dass sich das Landgericht keine sichere Überzeugung von weiteren\nbehaupteten physischen und psychischen Beschwerden des Neben- und Adhäsionsklägers verschaffen konnte, hätte es einer eingehenden Begründung des\nAusspruchs bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10,\nNStZ-RR 2010, 344, und vom 29. Juli 2003 – 4 StR 222/03, juris).\n\n3 Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war daher (auch) in\ndiesem Umfang abzusehen, weil eine Zurückverweisung der Sache allein wegen des Feststellungsanspruchs nicht in Betracht kommt (Senat aaO Rn. 5).\n\n4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2\nStPO. Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem Nebenkläger und durch die Revision des Nebenklägers den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Rechtsmittel der Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch und das Rechtsmittel des Nebenklägers insgesamt erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR\n629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 15. November 1993 – 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-09/4-str-111-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-09/4-str-111-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:21.006477+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-05-09/4-str-111-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2017-05-09","dockets":["4 StR 111/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090517B4STR111.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090517B4STR111.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.05.2017 – 4 StR 111/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-09/4-str-111-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit festgestellt wurde, dass die Angeklagten K. und M. als Gesamtschuldner verpflichtet\nsind, dem Neben- und Adhäsionskläger G. jeden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus\ndem Schadensereignis vom 29. März 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind; insoweit\nwird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die im Revisionsverfahren durch das Adhäsionsverfahren\nentstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die im Revisionsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, die\nhierdurch den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt jeder Beteiligte selbst.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/472a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"472a","label":"§ 472a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:21.006477+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}