{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZB1.16.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2017-03-09","aktenzeichen":"IX ZB 1/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZB 1/16\nvom\n\n9. März 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZB1.16.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape,\nDr. Schoppmeyer und Meyberg\n\nam 9. März 2017\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2015 wird auf\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert: 4.513,31 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen\nzur Rückzahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 4.513,31 € nebst Zinsen und\naußergerichtlichen Kosten verurteilt. Die gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegte Berufung hat der Beklagte nicht innerhalb der bis zum 10. September\n2015 verlängerten Frist begründet, die Berufungsbegründungschrift ist erst am\nFolgetag bei Gericht eingegangen. Auf den ihm am 17. September 2015 zugestellten gerichtlichen Hinweis hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. September 2015, der beim Berufungsgericht am selben Tag per Telefax eingegangen\n\nist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.\n\n2 Zur Begründung seines Antrages hat er ausgeführt, dass die von seinem\nProzessbevollmächtigten angewiesene Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift per Telefax am 10. September 2015 aufgrund eines Kanzleiversehens unterblieben sei. Gemäß einer allgemeinen Anweisung würden dem zuständigen Rechtsanwalt die ausgearbeiteten Schriftsätze spätestens am Tag\ndes Fristablaufs persönlich zur Unterschrift vorgelegt. Nach deren Unterzeichnung erteile dieser einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten jeweils\ndie mündliche Weisung, den Schriftsatz fristwahrend vorab per Telefax zu\nübermitteln und dabei auch zu überprüfen und zu kontrollieren, dass die Übermittlung ordnungsgemäß und vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt\nsei. Dieser Auftrag sei unverzüglich und persönlich auszuführen. Nach ordnungsgemäßer Erledigung habe die Mitarbeiterin dem anweisenden Rechtsanwalt eine mündliche Rückmeldung zu erteilen. Erst danach werde von dem verantwortlichen Rechtsanwalt die Weisung erteilt, dass die Ablauffrist im Fristenkalender gestrichen werde. Die Angestellten würden sorgfältig überwacht und\nregelmäßig kontrolliert. Hierbei seien bislang keinerlei Unregelmäßigkeiten bei\nder Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax festgestellt worden.\n\n3 Im konkreten Fall habe sein Prozessbevollmächtigter die Rechtsanwaltsfachangestellte W. , eine in der Kanzlei seit mehreren Jahren beschäftigte,\nzuverlässige Mitarbeiterin, am Nachmittag des 10. September 2015 unter Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf mündlich angewiesen, den Schriftsatz\nvorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden. Die Mitarbeiterin\nhabe den Auftrag angenommen und dem Anwalt auf dessen Nachfrage eine\n\nStunde später dessen Ausführung mitgeteilt. Daraufhin habe er die Weisung zur\nLöschung der Frist im Fristkalender erteilt.\n\n4 Die Rechtsanwaltsfachangestellte W. hat in der vom Beklagten in\nBezug genommenen eidesstattlichen Versicherung erklärt, sie sei allgemein\nangewiesen, die ordnungsgemäße Übermittlung von Telefax-Schreiben anhand\ndes jeweiligen Sendeberichts auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.\nVorliegend habe sie das Datum und das Ende des Übertragungsvorgangs sowie die vollständige Anzahl der Seiten und die richtige Telefaxnummer des\nOberlandesgerichts überprüft und dies durch Abhaken auf dem Sendebericht\nvermerkt. Aufgrund einer aktuellen Stresssituation habe sie dabei übersehen,\ndass der Sendebericht an Stelle eines \"ok-Vermerks\" den Text \"BES\" enthalten\nhabe. Der vom Beklagten in Kopie vorgelegte Sendebericht enthielt neben dem\nVermerk \"KOMM. BES\" die weiteren Angaben \"START=10-SEP 15:25\";\n\"ENDE=10-SEP 15:36\", \"SEITEN 000/008\", \"DAUER 00:00:00\".\n\n5 Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den\nAntrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n6 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat es für nicht ausgeschlossen erachtet, dass\ndie Fristversäumung auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-\n\nrechnenden anwaltlichen Organisationsmangel in der Ausgangskontrolle der\nKanzlei seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Es sei nicht vorgetragen, dass\nim Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet\ngewesen sei, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bei der\nVersendung von Schreiben per Telefax biete. Die vom Beklagten geschilderte\nHandhabung, die eine Löschung einer Frist nach Vorgabe des verantwortlichen\nRechtsanwalts allein auf der Grundlage einer Versicherung der die fristwahrenden Handlung ausführenden Bürokraft vorsehe, stelle keinen ausreichenden\nErsatz für eine nochmalige, selbständige, der Ausführung der fristwahrenden\nHandlung nachgelagerte und abschließende allabendliche Kontrolle der Erledigung fristgebundener Sachen durch eine hierzu beauftragte Bürokraft dar. Bei\nder gebotenen Durchsicht des Sendeprotokolls am Ende des Arbeitstages wäre\naufgefallen, dass eine Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht tatsächlich nicht erfolgt war.\n\n8 2. Diese Begründung überspannt die Anforderungen an die allabendliche\nAusgangskontrolle, allerdings ohne dass sich der Fehler auf das Ergebnis der\nEntscheidung auswirkt.\n\n9 a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und\ninnerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem\nZweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in\ndenen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen,\nrechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine Ausgangskontrolle einzurichten, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom\n26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 6. April 2016\n\n- VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 9 mwN). Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu\neiner Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des\nSendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die\nÜbermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach\ndarf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; vom 16. Februar 2012\n- IX ZB 110/11, n.v., Rn. 4; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016,\n874 Rn. 12). Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des\nRechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft\nwird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR\n2015, 442 Rn. 8; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8;\nvom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; jeweils mwN).\n\n10 Wenn eine allgemeine Kanzleianweisung zur Überprüfung eines per Telefax übermittelten Schriftstücks anhand des Sendeprotokolls fehlt, muss die\nPrüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend auch eine inhaltliche Prüfung des Sendeprotokolls umfassen (BGH, Beschluss vom\n23. Februar 2016 - II ZB 9/15, NJW 2016, 1664 Rn. 18). Besteht indes eine solche allgemeine Kanzleianweisung, muss sich die von einem Rechtsanwalt anzuordnende Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags im Falle der\nÜbermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nicht auf die erneute inhaltliche\nÜberprüfung des Sendeberichts erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 aaO; vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403\nRn. 18). Zu der von einem Rechtsanwalt anzuordnenden Ausgangskontrolle am\nEnde eines jeden Arbeitstags gehört es dann, dass die damit beauftragte Büro-\n\nkraft überprüft, ob bei Telefaxübermittlung überhaupt ein Sendebericht vorliegt\n(vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 45/11 Rn. 12).\n\n11 b) Gemessen hieran lässt sich das schuldhafte Unterlassen einer Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags als Ursache für die Fristversäumung des Beklagten nicht ausschließen. Zwar konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ein Sendebericht vorlag, dieser genügt unter den\nUmständen des Streitfalles jedoch nicht, die unterlassene Ausgangskontrolle\nals Ursache auszuschließen. Das vorgelegte Übermittlungsprotokoll (Anlage\nA1) ist übersichtlich. Als Sendestatus ist nicht \"OK\" (für eine erfolgreiche Sendungsübermittlung), sondern \"BES\" (für besetzt), als übertragene Seitenzahl\n\"000/008\" und als Dauer der Sendung \"00:00:00\" eingetragen. Der Sendestatus\nist im Gegensatz zu anderen Angaben auf dem Sendeprotokoll nicht mit einem\nKennzeichen versehen, dass dieser bereits überprüft worden war. Danach ist\nnicht auszuschließen, dass bei der am Ende des Arbeitstags am 10. September\n2015 gebotenen Prüfung, ob bei Telefaxübermittlung überhaupt ein Sendebericht vorliegt, durch einen Blick auf den konkreten Übermittlungsbericht aufgefallen wäre, dass das Telefax noch nicht versandt worden war. Dann wäre nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der\neingesetzten Bürokraft die Berufungsfrist nicht versäumt worden.\n\nIII.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nSchoppmeyer Meyberg\n\nVorinstanzen:\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.05.2015 - 6 O 8801/14 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.12.2015 - 14 U 1090/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-09/ix-zb-1-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-09/ix-zb-1-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:01.261603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-09/ix-zb-1-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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