{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090317B3STR53.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-03-09","aktenzeichen":"3 StR 53/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 53/17\nvom\n9. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2017:090317B3STR53.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 3. November 2016 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.\n\n2 Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte\nwirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:\n\n\"Diesen Verzicht konnte der Angeklagte nach seinem Wirksamwerden\nnicht mehr - wie mit Revisionsschriftsatz vom 9. November 2016 von\nRechtsanwalt S. geschehen - widerrufen oder anfechten (st. Rspr.,\nvgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16\nmwN). Anhaltspunkte dafür, dass der abgegebene Rechtsmittelverzicht\nunwirksam sein könnte, gibt es nicht.\n\nSoweit im Revisionsschriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt wird,\nder gerichtlich bestellte Dolmetscher (welcher der beiden wird nicht gesagt) habe 'wohl auch nicht richtig übersetzt', wobei sich die nicht richtige Übersetzung 'wohl darauf beziehen (soll), dass Rechtsmittelverzicht\nerklärt wurde, obwohl der Verurteilte diese Erklärung angeblich so nicht\nabgeben wollte', fehlt es bereits an der hinreichend konkreten Darlegung eines Unzulässigkeitsgrundes, dessen Vorliegen das Revisionsgericht im Freibeweiswege überprüfen könnte. Weder wird mitgeteilt,\nwelche konkrete Äußerung 'der Dolmetscher wohl' falsch übersetzt hat\nnoch welche Äußerung der Angeklagte abgeben wollte noch welchem\nMissverständnis er unterlag.\n\nWenn sich ein Angeklagter auf die Unwirksamkeit eines von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts ... beruft, so ist er grundsätzlich gehalten, alle\nihm bekannten, den Unwirksamkeitsgrund begründenden Tatsachen in\nseiner Revisionsbegründung konkret und bestimmt darzulegen. Nur\ndann kann das Revisionsgericht prüfen, über welche Tatsachen im\nFreibeweisverfahren - etwa durch die Einholung dienstlicher Erklärungen - Beweis zu erheben ist und ob ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt\n(vgl. BGH NStZ 2011, 232).\n\nEs ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, allein auf die unsubstantiierte und unbestimmte ('wohl') Andeutung eines Unwirksamkeitsgrundes hin, im Freibeweiswege zu ermitteln, worin der pauschal angedeutete Unzulässigkeitsgrund liegen könnte.\n\nUngeachtet dessen ist auf Grundlage des erfolgten Rügevortrags die\nbehauptete Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht bewiesen.\nDie nur pauschale Behauptung der Revisionsverteidigung, der Dolmetscher habe 'wohl auch nicht richtig übersetzt', ist unglaubhaft, denn\nkeiner der Angeklagten, auch nicht der Revisionsführer, hat während\nder mehrtägigen Hauptverhandlung die Übersetzungstätigkeit der Dolmetscher Dr. K. oder D. beanstandet (vgl. Senat, Beschluss vom\n16. Juli 1999 - 3 StR 243/99; BGH, Beschluss vom 3. September 1991\n- 1 StR 532/91). Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für eine 'wohl'\nunrichtige Übersetzung. Damit ist die vom Angeklagten eingelegte\nRevision unzulässig.\"\n\n3 Dem stimmt der Senat zu.\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nTiemann Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-09/3-str-53-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-09/3-str-53-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:16.252147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-09/3-str-53-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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