{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090317B3STR33.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-03-09","aktenzeichen":"3 StR 33/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 33/17\nvom\n9. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:090317B3STR33.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 10. August 2016 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\njeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt\nund sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Zu der dagegen gerichteten\nRevision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2017 ausgeführt:\n\n\"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n1. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nach Urteilsverkündung\nund Rechtsmittelbelehrung eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich\nerklärt, dass sie auf Rechtsmittel verzichten. Vor Erklärung dieses\nVerzichts war die Hauptverhandlung für die Dauer von fünf Minuten\nunterbrochen worden (11.40 Uhr bis 11.45 Uhr). Nach dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten erklärte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Alle Verzichtserklärungen\nwurden vorgelesen und genehmigt (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll\nBd. II Bl. 192).\n\n2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflichen und unanfechtbaren Rechtsmittelverzichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor. Weder lag\ndem Urteil eine Verständigung zugrunde (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll a.a.O.), noch gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts. Soweit der Angeklagte behauptet, er sei nach dem Urteil 'unter\nSchock' gestanden und habe 'nicht klar denken können', was letztendlich zum missverständlichen Verzicht geführt habe, so stellt dieser\nVortrag die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht in Frage.\nDenn auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534). Eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wird insoweit weder vorgebracht,\nnoch gibt es hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.\n\nInsbesondere hatte der Angeklagte während der protokollierten Unterbrechung der Hauptverhandlung auch hinreichend Gelegenheit,\nsich vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts mit seinem Verteidiger zu\nbesprechen (vgl. BGHSt 45, 51, 57 m.w.N.).\"\n\n2 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nTiemann Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-09/3-str-33-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-09/3-str-33-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:16.181234+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-09/3-str-33-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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