{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2017-02-09_IX_ZR_10_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR10.16.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2017-02-09","aktenzeichen":"IX ZR 10/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIX ZR 10/16\nVerkündet am:\n9. Februar 2017\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR10.16.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die\nRichterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den\nRichter Meyberg\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2015\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der in Deutschland lebende Kläger, der als Gesellschafter und Geschäftsführer eine Bäckerei in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft\nbetreibt, legte im Jahr 2007 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Er\nbeauftragte seine Rechtsanwälte, die neben ihm sechzig bis hundert Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der\nSchweiz angelegten Gelder.\n\nECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR10.16.0\n\n2 Ende des Jahres 2010 gewährte das Bezirksgericht Zürich dem Unternehmen eine Nachlassstundung. Nunmehr fragten die klägerischen Anwälte\nbeim Beklagten zu 1, der zusammen mit der Beklagten zu 2 eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft führte, an, ob dieser ihre Mandanten im Schweizer Nachlassverfahren vertreten könne. Mit Schreiben vom\n3. Januar 2011 überließ dieser den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten\nForderungseingaben. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren kurz vor und erklärte die Bereitschaft,\ndie Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die Beklagten zu 1 und 2\nunterhielten eine deutsch- und englischsprachige Internetseite, die von\nDeutschland aus erreichbar war.\n\n3 Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie\nmit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an den Kläger. In dem Anschreiben empfahlen sie die Beauftragung der Beklagten zu 1\nund 2. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des\n10. Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2\nweiterleiteten, die das Angebot annahmen. Danach hatte der Kläger den Beklagten zu 1 und 2 folgende Angelegenheiten übertragen: Forderungseingabe\nin das Nachlassverfahren und Vertretung in den Gläubigerversammlungen. Das\nHonorar sollte pauschal 150 € betragen. Als Gerichtsstand vereinbarten die\nVertragsparteien den Geschäftssitz der Beklagten zu 1 und 2 in Zürich. Der weitere Umfang des Mandats ist zwischen den Parteien streitig.\n\n4 Am 17. Juni 2011 gründeten die Beklagten zu 1 und 2 die Beklagte zu 3,\neine Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer\nRecht, und brachten alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft ein.\n\n5 Der Beklagte zu 1 meldete auftragsgemäß die klägerischen Forderungen\nim Nachlassverfahren an. Am 7. November 2011 kam es in der Gläubigerversammlung, an welcher der Beklagte zu 1 auch im Auftrag des Klägers teilnahm,\nzum Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung zwischen dem\nUnternehmen und seinen Gläubigern. Der Beklagte zu 1 stimmte dem Vertrag\nauch im Namen des Klägers vorbehaltlos zu. Der Nachlassvertrag wurde am\n11. Februar 2012 vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigt.\n\n6 Der Kläger unterließ es, Schadensersatz von den für das Unternehmen\nverantwortlich Handelnden zu verlangen, weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 48 ff; vom 24. Juni\n2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 46 ff) gemäß Artikel 303 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen\nsind. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag\nzugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung\nderen Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen\nZahlung angeboten hat.\n\n7 Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von\nden Beklagten Schadensersatz in Höhe von 10.400 €. Das Landgericht hat die\n\nKlage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit ab- und das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision hat Erfolg.\n\nA.\n\n9 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage\nmit Recht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte\nals unzulässig abgewiesen. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1\nBuchst. c des Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und\ndie Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nvom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) sei\nnicht gegeben. Es sei nicht feststellbar, dass die Beklagten zu 1 und 2 vor dem\nVertragsschluss mit dem Kläger und unabhängig von diesem ihre berufliche\noder gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hätten. Das Schreiben\nder Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 sei kein Werbeschreiben gewesen, weil es sich an bereits konkretisierte Personen gerichtet habe, mit denen\nder Vertragsschluss faktisch über die damaligen Prozessbevollmächtigten des\nKlägers ausgehandelt gewesen sei. Zudem sei weder vorgetragen noch sonst\nerkennbar, dass die berufliche Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 über ein bloßes \"doing business\" hinaus ein gezielt auf Deutschland ausgerichtetes Marke-\n\nting erkennen lasse. Schließlich genüge auch der damalige Internetauftritt der\nBeklagten zu 1 und 2 für ein Ausrichten auf Deutschland nicht.\n\nB.\n\n10 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden\nPunkten nicht stand.\n\n11 Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen - dies wird\nvon den Parteien auch nicht angegriffen -, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60\nAbs. 1 LugÜ 2007 nach dem Lugano-Übereinkommen bestimmt. Danach\nkommt eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur in Betracht, wenn der\nAnwaltsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne der Art. 15 ff LugÜ 2007 einzuordnen ist. Dann ist der Wahlgerichtsstand nach Art. 16 Abs. 1 LugÜ 2007 (Gericht am Sitz des Unternehmers oder am Wohnsitz des Verbrauchers) vorrangig\nund die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, weil sie nicht nach Entstehung\nder Streitigkeit getroffen wurde (vgl. Art. 17 Nr. 1 LugÜ 2007).\n\nI.\n\n12 Doch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts im Verhältnis zu\nden Beklagten zu 1 und 2 der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1\nBuchst. c LugÜ 2007 nicht verneint werden. Dieser Gerichtsstand liegt vor,\nwenn der Kläger mit den Beklagten zu 1 und 2 den Anwaltsvertrag, der die\nGrundlage der klägerischen Ansprüche bildet, zu einem Zweck geschlossen\n\nhat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die Beklagten zu 1 und 2 ihre anwaltliche, mithin berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt oder diese auf irgendeinem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschland ausgerichtet haben\nund der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Ob der streitgegenständliche Anwaltsvertrag vom Kläger zu einem nichtberuflichen, nichtgewerblichen\nZweck geschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht dahin stehen lassen.\nFür das Revisionsverfahren ist deswegen zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass dies der Fall ist. Die weitere tatbestandliche Voraussetzung des\nVerbrauchergerichtsstandes ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen: Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihre anwaltliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, sie haben sie aber zumindest auch\nauf Deutschland ausgerichtet und der zustande gekommene Anwaltsvertrag\nfällt in den Bereich dieser Tätigkeit.\n\n13 1. Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der\nVerordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c\nEuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und\nHandelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten\nBegriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl.\nTrstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08\nund C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das\nheißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen\n(für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel,\n\nNJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom\n6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für\nLugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13,\nZInsO 2014, 2181 Rn. 17). Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 die\nzur gleichlautenden Vorschrift der EuGVVO aF entwickelten Auslegungsgrundsätze (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; BGH, Urteil vom\n20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 17 mwN).\n\n14 Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1\nBuchst. c EuGVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen\nGericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers,\nder mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begründung des Kommissionsentwurfs vom 14. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg. Erläuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine\nBetätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin Trstenjak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09,\nPammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64). Der Gerichtshof der Europäischen\nUnion sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher\nobjektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit\nVerbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen\nwollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember\n2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505\n\nRn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339\nRn. 14).\n\n15 Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und\ndie Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom\n7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner\nUrteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31). Der\nEuropäische Gerichtshof hat eine - nicht abschließende - Liste von Indizien\nherausgearbeitet (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit\nauf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich\naus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der\nMarktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung\noder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten\neiner international erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedstaat\nder Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendete Sprache\nverwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser\nanderen Sprache bietet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und\nHotel Alpenhof, aaO Rn. 80 ff, 93; vom 6. September 2012, Mühlleitner,\nNJW 2012, 3225 Rn. 44; vom 17. Oktober 2013, Emrek, aaO Rn. 26, 28 f;\nMankowski, IPrax 2012, 144, 153 ff). Keine Bedeutung haben der Abschluss\ndes streitgegenständlichen Vertrages selbst (BGH, Urteil vom 30. März 2006\n- VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 27) sowie die bloße Einrichtung oder grenz-\n\nüberschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite (EuGH, Urteil vom\n7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 68 f, 72 bis 74). Die\nBewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet\nhat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016,\n2888 Rn. 16).\n\n16 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil ihr ein unzutreffendes Verständnis\ndes Merkmals des Ausrichtens zugrunde liegt, wenn es das Begrüßungsschreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 nur unter dem Gesichtspunkt\nder Werbung prüft.\n\n17 a) Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b\ndes Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den\nBeitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung\n(EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des\nVerbrauchers vor dem Vertragsschluss - und an ein verbraucherbezogenes Erfordernis - Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15\nAbs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO aF auf\ndas letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug\ndes Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die\nunternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her (für EuGVVO aF\nBGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 14; vom\n\n15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13). Die Neufassung soll,\num den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere\nan die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und\nein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom\n7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof,\nNJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14,\nNJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner,\nZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39).\n\n18 b) Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem\nWohnsitzstaat des Verbrauchers, gleich ob sie allgemein über Presse, Radio,\nFernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist,\netwa mit speziell in den Verbraucherstaat geschickten Verkaufskatalogen und\nBestellscheinen mit Anschreiben (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00,\nGabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 7. Dezember 2010, Pammer und\nHotel Alpenhof, aaO Rn. 61, 66 f), und die Angebote, die dem Verbraucher persönlich, insbesondere durch Vertreter, unterbreitet werden, wobei - nach autonomer Auslegung - kein Angebot im rechtstechnischen Sinne erforderlich sein\nmuss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert,\nseinerseits ein Angebot abzugeben (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel,\naaO; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom\n7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 66; BGH, Urteil vom\n5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 17; vom 31. Mai 2011\n- VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 27). Weitergehend werden von der Regelung sonstige auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete absatzfördernde Handlungen des Unternehmers erfasst (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155).\nDer Begriff des Ausrichtens ist bewusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl\n\ndenkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die gegebenenfalls erst zukünftig entwickelt werden (vgl. Mankowski, IPrax 2009, 238).\n\n19 3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten zu 1 und\n2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten\nzu 1 und 2 - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - allein durch\ndie Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf\nDeutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten,\num den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland.\n\n20 a) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls\nschwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutschland.\n\n21 aa) Maßgeblich ist der Stand und der Inhalt der Internetseite zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier also der Januar 2011 (vgl. BGH, Urteil vom\n15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 24, 29; Staudinger,\njM 2014, 229, 233). Der im Urteil in Bezug genommene Internetauftritt betrifft\nallerdings die erst im Sommer 2011, also nach dem Abschluss des streitgegenständlichen Anwaltsvertrages, gegründete Beklagte zu 3. Dennoch durfte das\nBerufungsgericht davon ausgehen, dass die von den Beklagten zu 1 und 2 betriebene Internetseite im Januar 2011 einen entsprechenden Inhalt hatte.\n\n22 Mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3, wohl im Zusammenhang mit der Erstellung des Schriftsatzes aus dem\n\nJahr 2015, hat der Kläger das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu\nstellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Der klagende Verbraucher hatte bei der Herstellung des Kontakts zu den Beklagten zu 1\nund 2 im Jahr 2011 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise\nfür die Gestaltung des Internetauftritts zu sichern. Erst im Zusammenhang mit\nder Regressklage gewann der Internetauftritt der Beklagten für die internationale Zuständigkeit an Bedeutung. Der Kläger hat deswegen den aktuellen Ausdruck der Internetseite vorgelegt, um damit ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 im Januar 2011 nach Deutschland zu belegen. Bei einer solchen Sachlage ist es gerechtfertigt, den beruflich Tätigen, der sich darauf beruft, er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher\naus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet und dementsprechend erst später seinen Internetauftritt\nentsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vortrag\nmit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der im\nLugÜ 2007 intendierte Verbraucherschutz beeinträchtigt. Dem Berufstätigen,\nder die Gestaltung seines Internetauftritts vornimmt und die für dessen Veränderung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner\nSphäre liegen (vgl. für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF: BGH, Urteil vom\n15. Januar 2015, aaO Rn. 28 f).\n\n23 bb) Die von den Beklagten zu 1 und 2 betriebene Internetseite belegt,\ndass diese ihre Tätigkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet\nhaben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen.\n\n24 (1) Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben\nDeutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon\nnur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben\ndie Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus\nder Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international\nausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen.\nSie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der\nSchweiz, nämlich den Domänennamen oberster Stufe \"com\"; Telefonnummer\nund Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen.\nInteressenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen.\n\n25 (2) Allerdings haben die Beklagten zu 1 und 2 ihre forensische Tätigkeit\nbeschränkt auf ein Tätigwerden \"vor allen Gerichten der Schweiz\". Damit fehlte\nden angebotenen Dienstleistungen insoweit der internationale Charakter. Das\nbedeutet jedoch nicht, dass nationale Gerichte aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien nicht dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf\neinen anderen Staat annehmen können. Denn keines der vom Europäischen\nGerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des\nMerkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak,\nSchlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und\nC-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge\ndes Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19). Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH, Urteil vom 7. Dezember\n\n2010 - C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505\nRn. 90).\n\n26 Dem Umstand, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Mandanten nur vor\nSchweizer Gerichten vertreten wollten, kommt deswegen keine das Ausrichten\nauf das Ausland ausschließende Bedeutung zu. Dem Wortlaut von Art. 15\nAbs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 ist nicht zu entnehmen, es solle konstitutives Merkmal des Ausrichtens auf andere Staaten einschließlich des\nWohnsitzstaates des konkreten Verbrauchers sein, dass die vertragliche Leistung des Unternehmers auch in dem Staat des Verbrauchers, also aus Sicht\ndes verpflichteten Unternehmers im Ausland, erbracht wird. Das schützenswerte Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine\nRechte verfolgen zu müssen, besteht bei einer grenzüberschreitenden Ausrichtung des Angebots des Unternehmers unabhängig davon, ob die Vertragsleistung im Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers zu erbringen ist oder\nnicht (vgl. auch Pilich, GPR 2011, 178, 179). Deswegen hat der Europäische\nGerichtshof betont, dass es um die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu\nVerbrauchern in anderen Staaten (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 75) und um die Gewinnung von Kunden in\ndiesem Staat (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80) gehe. Von Bedeutung ist nicht die Lokalisierung des Interessenobjekts, sondern jene des potentiellen Interessenten (Mankowski, IPrax\n2012, 144, 151). Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absatzbemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des\nVerbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17-19 Brüssel Ia-VO\nRn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Mai 2012, C-190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22).\n\n27 (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Indizwirkung nicht\ndeswegen, weil der Verbraucher durch den Internetauftritt des Berufstätigen\nzum Vertragsschluss nicht motiviert worden ist. Der Kläger hatte nach den\nFeststellungen vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der\nBeklagten zu 1 und 2. Doch muss für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens\nnach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 die Internetseite nach\nder neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den\nVertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober\n2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss\nvom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).\n\n28 (4) Die im Übrigen festgestellten Merkmale belegen in der Gesamtschau,\ndass die Beklagten zu 1 und 2 uneingeschränkt bereit waren, Mandate aus dem\nInland und aus dem Ausland zu übernehmen. Sie haben ihre berufliche Tätigkeit auf das Ausland ausgerichtet.\n\n29 b) Aus den weiteren zum Vertragsschluss führenden Umständen ergibt\nsich - jedenfalls unter Berücksichtigung der auf das Ausland ausgerichteten Internetseite -, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit auch auf\nDeutschland ausgerichtet haben.\n\n30 aa) Mit dem Anschreiben vom 3. Januar 2011 bot der Beklagte zu 1 den\nnicht namentlich genannten Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner\nAnwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor\nbeschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen\nin den Gläubigerversammlungen für einen in Euro ausgewiesenen Pauschalpreis an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Charakter dieser\nDienstleistung hin. Zu Beginn des Schreibens stellte er seine Kanzlei vor und\n\nbetonte die mehrjährige gemeinsame Vertretung geschädigter Anleger zusammen mit den klägerischen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit\neiner Zustelladresse in der Schweiz und einer Teilnahme an den Gläubigerversammlungen. Am Ende des Schreibens heißt es \"Es würde uns freuen, Sie zu\nunseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Nachlassverfahren geltend machen zu dürfen\". Nach seinem Inhalt hatte das Schreiben einen werbenden Charakter und sprach nicht nur einen - die Bedingungen eines\nAnwaltsmandats erfragenden - Interessenten an, sondern versuchte, die den\nBeklagten zu 1 und 2 namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten\nder klägerischen Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Verbunden\nmit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular nebst Vollmacht\nist dieses Schreiben entweder als ausdrückliches Angebot im Sinne des Art. 13\nAbs. 1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst recht unter die\nNeufassung der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007. Denn aus\ndem Schreiben wird der Wille der Beklagten zu 1 und 2 deutlich, in Deutschland\nansässige Mandanten zum Abschluss eines entsprechenden Anwaltsvertrages\nzu motivieren. Das Schreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage\ndes abzuschließenden Anwaltsvertrages sein.\n\n31 bb) Das Merkmal des Ausrichtens kann nicht deswegen verneint werden,\nweil es sich hierbei um den üblichen Schriftverkehr zur Begründung von Mandatsverträgen handele (OLG Jena, Urteil vom 3. Februar 2016 - 7 U 698/15,\nAktenzeichen beim BGH IX ZR 39/16; OLG Naumburg, Urteil vom 23. März\n2016 - 5 U 2/16, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 103/16). Dies überzeugt nicht;\nauch der übliche Schriftverkehr zur Begründung eines Mandatsverhältnisses\nkann unter Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ und damit auch unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c\nEuGVVO aF/LugÜ 2007 fallen und zuständigkeitsbegründend sein. Ebenso\n\nwenig trägt das Argument des Berufungsgerichts, die Übersendung des Begrüßungsschreibens nebst Anlagen habe nur noch dem formalen Vollzug des über\ndie klägerischen Anwälte faktisch ausgehandelten Vertrages gedient. Denn einen solchen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den Feststellungen nicht gegeben. Vor der Übersendung des Schreibens hatte der Kläger\npersönlich keinen Kontakt zu den Beklagten zu 1 und 2. Dass die klägerischen\nAnwälte einen Vertragsinhalt für den Kläger verbindlich aushandeln sollten und\nentsprechende Vertretungsmacht gehabt hätten, wurde nicht festgestellt. Dagegen spricht der Inhalt des Schreibens vom 3. Januar 2011, aus dem sich ergibt,\ndass die Mandanten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der Beklagten zu 1 und 2 zur Auftragserteilung erst noch veranlasst werden mussten. Das\nstimmt mit der Feststellung des Berufungsgerichts überein, dass die klägerischen Anwälte mit einem ihrerseits beigefügten Schreiben dem Kläger den Abschluss des Mandatsvertrages empfohlen hätten.\n\n32 Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Februar 2012 (XI ZR\n9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 39) allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der Vertragsformulare vom Sitz des Unternehmers an den Wohnsitz\ndes Verbrauchers als nicht ausreichend angesehen hat, weil die Vertragstexte\nzu dieser Zeit bereits ausformuliert vorgelegen hätten und es einen früheren,\nden Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben müsse, betreffen\ndiese Ausführungen das vom Bundesgerichtshof früher aufgestellte und in der\nEntscheidung geprüfte Erfordernis, dass der Verbraucher durch den Unternehmer zum Vertragsschluss zumindest motiviert oder veranlasst sein musste\n(BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298\nRn. 11 f; Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, ZIP 2012, 1527 Rn. 24;\nvom 28. Februar 2012, aaO Rn. 38). Nachdem der Europäische Gerichtshof\nentschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohn-\n\nsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504\nRn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen\ngelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234\nRn. 33).\n\n33 cc) Unerheblich ist, dass das Schreiben sich nicht allgemein an deutsche\nVerbraucher, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten Personenkreis, nämlich an Mandanten der klägerischen Anwälte, gerichtet hat. Daraus\nergibt sich nicht, dass die Beklagten zu 1 und 2 nur ihren Geschäften nachgegangen sind, ohne ihre berufliche Tätigkeit auf Deutschland auszurichten.\n\n34 Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der\nUnternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe,\nKunden allgemein anzusprechen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen\n(Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 8; Kieninger in\nFestschrift Magnus, 2014, S. 449, 456). Auch wird vertreten, dass das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen nicht genüge, um ein Ausrichten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen,\nwenn der vom Verbraucher eingeschaltete Vermittler Formulare des späteren\nVertragspartners zur Ausfüllung bereithalte (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155 Rn. 5;\nRauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl.,\nArt. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 13). Auch soll - anders als im US-amerikanischen\nRecht - nicht jede Geschäftstätigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die\ninternationale Zuständigkeit zu begründen (\"doing business\"; vgl. hierzu Mankowski, IPrax 2009, 238, 240; Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17-\n19 Brüssel Ia-VO Rn. 7).\n\n35 Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein\nkonkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697\nRn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36;\nvom 7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof,\nNJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE),\nselbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl.\nSchlosser in Festschrift Steindorff, 1990, S. 1379, 1385). Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen\nStaaten herzustellen. Auf diesen Ausdruck des Willens soll es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber ankommen. Zudem wird nicht\nselten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nur für einen beschränkten Personenkreis überhaupt von Interesse sein; dieser könnte sich - würde man in diesen Fällen ein Ausrichten verneinen - nicht auf den Schutz der Art. 15 ff EuGVVO aF/LugÜ 2007 berufen, obwohl der Unternehmer auch mit diesen Geschäftsbeziehungen herstellen will\nund eine Schutzbedürftigkeit dieser Verbraucher gegeben ist.\n\n36 Es kommt hinzu, dass sich das Begrüßungsschreiben der Beklagten zu 1\nund 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägerischen Anwälte richtete. Den Beklagten zu 1 und 2 war weder die Identität noch die genaue Anzahl der angeschriebenen erhofften Vertragspartner bekannt. Auch stand nicht fest, wer von den\nangeschriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies jedenfalls reicht aus, um einen Willen der Beklagten zu 1 und 2 anzunehmen, mit\nVerbrauchern aus Deutschland Geschäfte zu machen.\n\n37 dd) Nicht zu Lasten des Klägers geht es, dass die Übersendung der Unterlagen an ihn auf Veranlassung seiner eigenen Rechtsanwälte erfolgt ist.\nDenn das Merkmal des Ausrichtens verlangt nicht, dass die Initiative zum konkreten Vertragsschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. Der erforderliche\nhinreichende Bezug des Vertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers ist\nauch dann gegeben, wenn der absatzfördernden Tätigkeit des Unternehmers\neine Kontaktaufnahme von Seiten des Verbrauchers vorausgegangen ist. Das\nwar schon für den - engeren - Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ/LugÜ 1988 anerkannt (für\nArt. 13 Abs. 1 LugÜ 1988: BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10,\nBGHZ 190, 28 Rn. 28) und muss erst recht für den weiter gefassten Art. 15\nAbs. 1 Buchst. c EuGVVO aF gelten (etwa Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl.,\nArt. 17 (Art. 15 LugÜ) EuGVVO Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 4. Aufl.,\nArt. 15 EuGVO Rn. 9).\n\n38 ee) Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint\nwerden, weil der Kläger den Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch ihre deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht\njedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammenhang zu\nmodifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit\ndes Unternehmers, weil diese - wie ausgeführt - nicht erforderlich ist. Für das\nMerkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an (vgl. Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches\nGerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 20 mwN), solange\nder Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. EuGH, Urteil\nvom 20. Januar 2005, C-464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 51-53).\n\n39 Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden\nHandlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist. Anerkannt ist, dass absatzfördernde Aktivitäten eines Dritten\ndem Unternehmer zugerechnet werden, wenn der Dritte in gewisser Weise eingeschaltet ist.\n\n40 Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer\netwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für\nRechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom\n7. Dezember 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof,\nNJW 2011, 505 Rn. 89). Die deutsche Rechtsprechung hat eine Zurechnung\nbejaht, wenn ein Anlageberater mit Wissen und Wollen des Unternehmers dessen Angebot verbreitet (BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11,\nNJW 2012, 455 Rn. 18 mwN) oder sich der Anbieter bei der Anbahnung von\nGeschäften eines Unternehmens bedient hat, mit dem er selbst in vertraglicher\nBeziehung steht, ohne dass es auf eine ausdrückliche Beauftragung oder Vertretungsmacht für den Anbieter ankommt (OLG Dresden, WM 2006, 806, 807 f;\nähnlich OLG Hamburg, RIW 2004, 709, 710; vgl. OGH, Beschluss vom 15. Juli\n2014 - 10 Ob 21/14g, BeckRS 2016, 81205). Dahinter steht die zutreffende\nÜberlegung, dass sich derjenige, der sich anderer zur Ergänzung oder Ersetzung eigener Marketingaktivitäten bedient, deren Tätigkeit zurechnen lassen\nmuss, weil anderenfalls das internationale Verbraucherschutzrecht schnell und\neinfach ausgehebelt werden könnte (vgl. nur Mankowski, IPrax 2009, 238,\n243f). Zu prüfen ist jeweils, ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen müs-\n\nsen, dass die Tätigkeit des vermittelnden Dritten eine internationale Dimension\naufweist und welche Verbindung zwischen dem vermittelnden Dritten und dem\nUnternehmer bestand (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO).\n\n41 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die klägerischen Anwälte und die\nBeklagten zu 1 und 2 haben schon vor 2011 zusammengearbeitet. Nach den\nFeststellungen des Berufungsgerichts haben die klägerischen Anwälte bereits\neinige Jahre zuvor Vollstreckungen ihrer Mandanten in der Schweiz durch die\nBeklagten zu 1 und 2 durchführen lassen. Aus der Email vom 23. November\n2010 ergibt sich eine Zusammenarbeit der klägerischen Anwälte mit den Beklagten zu 1 und 2 gerade in Bezug auf die Vertretung deutscher Anleger des\nUnternehmens im Nachlassverfahren. Es geht dort um die Abstimmung des\nweiteren Vorgehens, einzuhaltende Fristen und die Vergütung hinsichtlich bereits bestehender Mandate sowie um die Organisation des Datenaustausches\nhinsichtlich der von den klägerischen Anwälten den Beklagten in Aussicht gestellten weiteren Gläubiger (60 bis 100 Mandanten). Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 in dem Anschreiben vom 3. Januar 2011 unstreitig selbst gegenüber den angesprochenen potentiellen Mandanten erklärt, ihre Kanzlei vertrete\nseit Jahren gemeinsam mit den klägerischen Anwälten geschädigte Anleger\ndes Unternehmens. Damit haben sie gegenüber ihren potentiellen Vertragspartnern kundgetan, mit den klägerischen Anwälten in einem gemeinsamen\nVertriebssystem zusammenzuarbeiten. Da die klägerischen Anwälte die Unterlagen absprachegemäß an ihre Mandanten weitergeleitet haben, wurden sie mit\nWissen und Wollen der Beklagten zu 1 und 2 tätig und waren in die Suche nach\nMandanten auf Seiten der Beklagten zu 1 und 2 eingebunden. Angesichts der\nweiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeu-\n\ntung (vgl. Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013,\nC-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).\n\nII.\n\n42 Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007\nist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, sofern der Kläger Verbraucher im Sinne dieser Regelung ist.\n\n43 1. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger unter Verweis auf\ndie Gründungsurkunde der Beklagten zu 3 und den Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 17. Juni 2011 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei\nder Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T. , Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit\nallen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach\nSchweizer Recht zur Folge, dass die Pflichten der Beklagten zu 1 und 2 zwar\nnicht mit befreiender Wirkung auf die Beklagte zu 3 übergegangen seien, weil\nder Kläger einer Vertragsübertragung hätte zustimmen müssen, was nicht geschehen sei. Doch hafte die Beklagte zu 3, weil sie das unter der Bezeichnung\nT. , Rechtsanwälte, geführte Geschäft übernommen habe, neben\nden Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin.\n\n44 Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber\nder Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am\nWohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner\n\noder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages\nnach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15\nAbs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben. Im Rahmen des Art. 5 EuGVVO aF ist anerkannt, dass\nderjenige, welcher eine vertragliche Forderung aus abgetretenem Recht geltend\nmacht, sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehenden Gerichtsstand berufen kann. Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand\ndes Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz\ndes ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004,\nC-433/01, Blijdenstein, NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff). Dies gilt aber nicht für das\nGericht des Erfüllungsorts, weil der Grund für den besonderen Gerichtsstand für\nvertragliche Streitigkeiten in der besonders engen Verbindung zwischen dem\nVertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai\n2007, C-386/05, Color Drack, NJW 2007, 1799 Rn. 22 f) und diese besondere\nVerbindung unabhängig davon besteht, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte\nübergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07,\nNJW 2009, 2606 Rn. 14 f). Diese Überlegungen gelten umgekehrt auch für den\nVerbrauchergerichtsstand, wenn der Verbraucher die Klage gegen den Rechtsnachfolger seines Vertragspartners richtet. Anders kann der mit Art. 15 Abs. 1\nBuchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezweckte Verbraucherschutz nicht erreicht werden. Der Vertragspartner des\nVerbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstandes entziehen.\n\n45 2. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der EuGVVO aF ist es\nnicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Rele-\n\nvanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene\nGericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder\ndie Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des\nnationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat\ndes Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden\nMerkmalen als erwiesen ansehen. Dem angerufenen Gericht steht es jedoch\nfrei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015, C-375/13, Kolassa, NJW 2015, 1581\nRn. 58 ff). Entsprechendes gilt auch für das Lugano-Übereinkommen.\n\n46 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zu 3\nnach Schweizer Recht für die von dem Kläger für die Zeit nach der Gründung\nder Beklagten zu 3 behaupteten (bestrittenen) Anwaltsfehler haften kann, wobei\nsie nach dem klägerischen Vortrag neben den Beklagten zu 1 und 2 und nach\ndem Vortrag der Beklagten allenfalls alleine haften soll. Die Frage, wer letztendlich dem Kläger nach Schweizer Recht für etwaige Anwaltsfehler haftet, ist\ndeswegen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.\n\nIII.\n\n47 Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof\ngemäß Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AEUV verpflichtet. Für das LugÜ 2007 besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Pro-\n\ntokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014\n- VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 39). Die Vorlagepflicht entfällt aber, weil\ndie entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt sind und die richtige Anwendung von Art. 15\nAbs. 1 Buchst. b LugÜ 2007, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF, Art. 17\nAbs. 1 Buchst. c EuGVVO nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen\nZweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C-283/81,\nCilfit, NJW 1983, 1257, 1258; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014, aaO; vgl. BVerfG,\nVersR 2014, 609 Rn. 27). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den\nEuropäischen Gerichtshof besteht.\n\nC.\n\nI.\n\n48 Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts war deswegen nach\n§ 562 Abs. 2 ZPO aufzuheben und nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat\nnicht möglich, weil die notwendigen Feststellungen sowohl zur internationalen\nZuständigkeit (Zweck des Anwaltsvertrages) als auch zur Begründetheit der\nKlage noch nicht getroffen sind und die Sache deswegen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\nII.\n\n49 Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst Feststellungen dazu zu\ntreffen haben, ob der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c\nLugÜ 2007 ist.\n\n50 1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag\nschließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet\nwerden kann (nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnd; EuGH, Urteil vom\n20. Januar 2005, C-464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 37; vom 20. Januar\n2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 34; BGH, Urteil vom 30. März 2006\n- VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18). Der Begriff des Verbrauchers ist eng\nauszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person\nim Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als\nUnternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen\nschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 36). Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft\n(EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 46). Im Hinblick auf den\nAusnahmecharakter des Verbrauchergerichtsstandes ist dieser nicht begründet,\nwenn die andere Vertragspartei den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des\nGeschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch\nsein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei diesem den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich-gewerblichen Zwecken\n\nhandelte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 46 ff; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anhang I, Art. 17 EuGVVO Rn. 9).\n\n51 Hat der Kläger die Kapitalanlageverträge zu einem allein nichtberuflichen\nund nichtgewerblichen Zweck geschlossen, hat er auch den Anwaltsvertrag zu\nnichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken geschlossen. Sollte der Kläger\ndie Anlagegeschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens getätigt haben, ließe ihn dies nicht zum Unternehmer werden (vgl.\nBeckOK-BGB/Spickhoff, 2013, Art. 6 VO (EG) 593/2008 Rn. 20 aE; Münch-Komm-BGB/Martiny, 2015, Rom I-VO Art. 6 Rn. 8). Insbesondere steht das\nVorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1991 - XI ZR 17/90,\nZIP 1991, 1209, 1210; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union,\n2009, Art. 2 der Richtlinie 93/13/EWG Richtlinie des Rats über missbräuchliche\nKlauseln in Verbraucherverträgen Rn. 11).\n\n52 2. Deswegen kommt es darauf an, zu welchem Zweck der Kläger die\nKapitalanlageverträge geschlossen hat. Das Berufungsgericht wird mithin feststellen müssen, wer Vertragspartner des Unternehmens war, der Kläger persönlich oder seine Bäckerei. Es kommt darauf an, ob Ziel der Geldanlage die\nprivate Vermögensanlage und die private Altersvorsorge war oder ob das Geld\nzur Mehrung des betrieblichen Vermögens und zur Absicherung betrieblicher\n\nVorsorgeverpflichtungen beruflich oder gewerblich angelegt worden ist. Dabei\nmüssen der Inhalt des Kapitalanlagevertrages und der begleitende Schriftverkehr ebenso festgestellt werden wie die Art der beruflichen oder gewerblichen\nTätigkeit des Klägers. Von Interesse kann auch sein, ob der Kläger gegenüber\nden Beklagten in Vertretung seiner Bäckerei aufgetreten ist und die Beklagten\nForderungen des Klägers oder der Bäckerei im Nachlassverfahren angemeldet\nhaben.\n\n53 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Zweckbestimmung unerheblich, ob der Kläger die Geldmittel, die er für die Durchführung der Kapitalanlageverträge benötigte, aus seiner beruflichen/gewerblichen Tätigkeit erwirtschaftet hat. Es kommt nicht auf die (möglicherweise auch strafrechtlich relevante) Herkunft der Mittel an, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrages\nbenötigt (vgl. Geimer in Festschrift Martiny, 2014, S. 711, 721), sondern allein\ndarauf, ob der Vertragsgegenstand beruflichen oder privaten Zwecken dient.\n\nDenn anderenfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für\nseine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nMöhring Meyberg\n\nVorinstanzen:\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 13.05.2015 - 5 O 333/14 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2015 - 12 U 91/15 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-09/ix-zr-10-16","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":13},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RL 93/13/EWG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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