{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZB129.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-02-09","aktenzeichen":"V ZB 129/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 129/16\nvom\n\n9. Februar 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:090217BVZB129.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des\nLandgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 30. August 2016 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 24. November 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Hochsauerlandkreis\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 24. November 2015 hat das\nAmtsgericht durch Beschluss vom selben Tage gegen den Betroffenen Haft zur\nSicherung der Abschiebung in den Kosovo längstens bis zum 18. Dezember 2015 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, die nach seiner Abschiebung am 18. Dezember 2015 auf die Feststellung\nder Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet worden ist, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Antrag weiter.\nDie beteiligte Behörde beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft\ngemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegen den Betroffenen zu Recht angeordnet. Er sei aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot seien nicht gegeben. Die\nAnordnung der Abschiebungshaft begegne auch hinsichtlich des Grundsatzes\nder Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Soweit der Betroffene ausführe, die\nZustimmung der Staatsanwaltschaft liege nicht vor, werde nur vage vorgetragen, jedoch ohne genaue Anhaltspunkte zu nennen. Seiner Bevollmächtigten\nsei zumutbar gewesen, durch entsprechende Akteneinsicht bei der beteiligten\nBehörde substantiierten Vortrag zu leisten. Darüber hinaus habe die beteiligte\nBehörde das Vorliegen des Einvernehmens sämtlicher beteiligter Staatsanwaltschaften vorgetragen.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher\nNachprüfung bereits deshalb nicht stand, weil der Haftanordnung des Amtsgerichts kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag.\n\n4 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. In ihm\nmüssen gemäß § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss er Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1\nAufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn\nsich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres\nergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ohne dieses\ndarf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später\nhergestellt werden könnte, ist unerheblich. Das Fehlen entsprechender Ausführungen führt zur Unzulässigkeit des Antrags (st. Rspr., vgl. nur Senat,\nBeschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 7;\nBeschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9;\nBeschluss vom 29. September 2011 - V ZB 61/11, juris Rn. 5; Beschluss vom\n30. Oktober 2013 - V ZB 70/13, juris Rn. 6).\n\n5 2. Wie konkret die Ausführungen der Behörde sein müssen, richtet sich\nnach dem Zweck der Begründungspflicht. Die Angabe zu dem Einvernehmen\nder Staatsanwaltschaft soll den Betroffenen darüber informieren, woraus die\nantragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt. Der\n\nHaftantrag richtet sich nicht nur an das Gericht, sondern auch an den Betroffenen; die darin enthaltenen Darlegungen sollen ihm eine Grundlage für seine\nVerteidigung gegen den Haftantrag geben (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012\n- V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 8 mwN). Wenn sich aus dem Haftantrag\noder den beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den Betroffenen nicht offensichtlich zustimmungsfreie Strafverfahren anhängig sind, muss daher mitgeteilt werden, welche Staatsanwaltschaft für welches Verfahren das - ggf. auch\ngenerelle (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 7. Juni 2011 - V ZB 44/11, juris\nRn. 10; Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 8) -\nEinvernehmen erteilt hat bzw. aufgrund welcher Überlegungen ein Einvernehmen entbehrlich ist. Andernfalls kann der Betroffene nicht überprüfen, ob die\nVoraussetzungen des § 72 Abs. 4 AufenthG vorliegen. Ob die Behörde die\nhiernach erforderlichen Angaben in dem Text des Haftantrags aufführt oder\naber auf dem Antrag beigefügte, aussagekräftige Anlagen verweist, bleibt ihr\nüberlassen.\n\n6 3. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht. Er beschränkt sich auf die bloße Feststellung, dass die gegen den Betroffenen in der Vergangenheit geführten Strafverfahren zumeist rechtskräftig\nabgeschlossen seien. In Bezug auf die noch offenen Strafverfahren lägen sämtliche Erklärungen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften über das Einvernehmen i.S.d. § 72 Abs. 4 AufenthG vor. Die beteiligte Behörde hat jedoch\nweder die noch offenen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen aufgeführt\nnoch dargestellt, welche Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen erteilt hat. Eine\nÜberprüfung der Angaben der Behörde war dem Betroffenen bei dieser Sachlage nicht möglich.\n\n7 4. Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch haben die Gerichte\ndas Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen\n(§ 26 FamFG) festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22). Das Amtsgericht hat in\ndem Haftanordnungsbeschluss insoweit ohne weitere Erläuterungen auf den\nHaftantrag der beteiligten Behörde Bezug genommen. Auch das Beschwerdegericht hat keine weiteren Feststellungen getroffen.\n\n8 5. Soweit das Beschwerdegericht darauf verweist, dass der Betroffene zu\ndem Nichtvorliegen staatsanwaltlicher Einvernehmenserklärungen nur vage\nvortrage, es sei seiner Bevollmächtigten zumutbar gewesen, durch entsprechende Akteneinsicht substantiierten Vortrag zu leisten, verkennt es sowohl die\nAnforderungen an die Begründung des Haftantrags durch die Behörde als auch\ndie den Gerichten gemäß § 26 FamFG obliegende Pflicht, den Sachverhalt von\nAmts wegen aufzuklären.\n\n9 6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Meschede, Entscheidung vom 24.11.2015 - 4 XIV (B) 14/15 -\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 30.08.2016 - I-2 T 38/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-09/v-zb-129-16","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-09/v-zb-129-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:18.956866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-09/v-zb-129-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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