{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090217BIIIZA22.16.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2017-02-09","aktenzeichen":"III ZA 22/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZA 22/16\nvom\n\n9. Februar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:090217BIIIZA22.16.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die\nRichterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung (\"Beschwerde\") des Klägers gegen den\nSenatsbeschluss vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.\n\nDe Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser\nSache nicht mehr rechnen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Senat hat mit Beschluss vom 24. November 2016 (juris), auf den\nwegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Klägers vom 12. September 2016 auf Bestellung eines Notanwalts für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Mit seiner Gegenvorstellung\nmacht der Kläger erstmals geltend, dass er zunächst einen zu seiner Vertretung\nbereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof gefunden habe, von diesem\naber \"genötigt wurde, die Nichtzulassungsbeschwerde nicht einzulegen\". Aus\nden vom Kläger insoweit vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Einreichung einer bereits gefertigten Beschwerdeschrift gegen das dem Instanz-\n\nanwalt des Klägers am 8. April 2016 zugestellte Berufungsurteil deshalb unterblieben ist, weil es am 9. Mai 2016, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof zu einem\nStreit um das Honorar gekommen ist.\n\nII.\n\n2 Auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags hat der Antrag keinen\nErfolg. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei einen\nRechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten\nRechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\nnicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier\nbereits deshalb nicht vor, weil am 12. September 2016 - Eingang des Antrags\nbeim Bundesgerichtshof - die Rechtsmittelfrist abgelaufen war und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Hierbei muss sich der Kläger nach § 85\nAbs. 2 ZPO ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Unabhängig von den Ursachen des Streits zwischen dem Kläger\nund seinem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist die Fristversäumung damit aber nicht unverschuldet, denn entweder hat der Anwalt oder der Kläger\nselbst den Dissens, der zum Verstreichen der Frist führte, zu vertreten. Im Übrigen ist auch die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nicht gewahrt.\n\n3 Abschließend ist anzumerken, dass mit dem Vorbringen des Klägers in\nder Gegenvorstellung und den dazu vorgelegten Unterlagen sein ursprünglicher\nVortrag widerlegt ist, er habe von dem Berufungsurteil erst am 29. August 2016\nKenntnis erlangt.\n\nHerrmann Seiters Reiter\n\nLiebert Arend\n\nVorinstanzen:\nLG Kempten, Entscheidung vom 06.08.2015 - 13 O 1166/14 -\nOLG München, Entscheidung vom 31.03.2016 - 1 U 3320/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-09/iii-za-22-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-09/iii-za-22-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:12.650965+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-09/iii-za-22-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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