{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2017-02-09_1_StR_490_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:090217B1STR490.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-02-09","aktenzeichen":"1 StR 490/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 490/16\n\nvom\n9. Februar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\nalias:\n\n2.\n\nalias:\n\nwegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:090217B1STR490.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2016 im Ausspruch über die Einziehungsanordnung mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. und die\nRevision des Angeklagten Aj. werden als unbegründet verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer Aj. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Aj. wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in zehn Fällen jeweils in\nTateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug und in 29 Fällen jeweils in\nTateinheit mit versuchtem banden- und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen\nUrkundenfälschung in 39 Fällen, davon in 13 Fällen jeweils in Tateinheit mit\nBetrug, in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug und in 25 Fällen jeweils\n\nin Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen\nbanden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sieben\nFällen jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug, in einem\nFall in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in\nzwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden- und gewerbsmäßigem\nBetrug sowie wegen Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in neun Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug und in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem Betrug ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm zugeordnete, „sichergestellte Asservate“ eingezogen. Die hiergegen von den Angeklagten geführten Revisionen\nerweisen sich hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche als unbegründet.\nHingegen hat die den Angeklagten A. betreffende Einziehungsanordnung\n(§ 74 StGB) keinen Bestand.\n\n2 Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und\ndie Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16,\nNStZ-RR 2016, 313 [314] mwN). Dem genügt der Urteilstenor des Landgerichts\nnicht, weil er lediglich auf die Nummern der Asservatenliste verweist, nicht aber\ndie einzuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet. Soweit die Urteilsgründe\ndie zur Konkretisierung der Gegenstände erforderlichen Angaben teilweise enthalten, ergänzt der Senat vorliegend den Urteilstenor des Landgerichts nicht\nselbst, weil – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – hinsichtlich\neiner Vielzahl weiterer Asservate aufgrund der Urteilsgründe eine Zuordnung zu\neinem bestimmten Gegenstand nicht möglich ist. Daher war insoweit ohnehin\neine Zurückverweisung wegen der Einziehungsanordnung an das Tatgericht\n\nveranlasst, das nunmehr insgesamt die Einziehungsanordnung im Urteilstenor\nzu treffen hat.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nCirener Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-09/1-str-490-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-09/1-str-490-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.430776+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-09/1-str-490-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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