{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:081117U2STR125.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-11-08","aktenzeichen":"2 StR 125/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 125/17\n\nvom\n\n8. November 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verdachts des Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:081117U2STR125.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November\n2017, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Eschelbach,\nZeng,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt , in der Verhandlung,\nals Verteidiger des Angeklagten Y. ,\n\nRechtsanwalt , in der Verhandlung,\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\n\nRechtsanwältin , in der Verhandlung,\nals Vertreterin des Nebenklägers R. S. ,\n\nRechtsanwältin , in der Verhandlung und\nbei der Verkündung,\nals Vertreterin des Nebenklägers K. S. ,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers K. S. wird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 16. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Y. freigesprochen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der genannten\nRechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit\nsie die Freisprechung des Angeklagten M. betrifft. Die\nhierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten M. fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich begangenen Totschlags, der gefährlichen Körperverletzung sowie eines Waffendelikts freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers K. S. . Das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision des Nebenklägers K. S. , die sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten\nY. richtet, ist begründet.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte\nM. die frühere Gaststätte „ “ angemietet und zusammen mit dem Angeklagten Y. als Drogenverkaufsstelle für Kokain und Marihuana genutzt. Der Hintereingang wurde mit Kameras überwacht, die Bilder\nauf einen Monitor im Gastraum übertragen.\n\n3 Der Angeklagte Y. hatte aufgrund von Drogeneinkäufen bei I.\nK. Schulden in Höhe von 15.000 bis 18.000 Euro. I. K. drängte\nzunehmend auf deren Bezahlung und verbreitete die Drohung, er werde den\nAngeklagten Y. „plattmachen“. Dieser nahm die Drohung ernst. Der Neffe\ndes Gläubigers, S. K. , hatte hingegen ein „fast freundschaftliches Verhältnis“ zu Y. und versuchte zu vermitteln, was aber erfolglos blieb. Der\nAngeklagte Y. erfuhr, dass I. K. gesagt habe, er, der Angeklagte,\nsei ein „Feind“ und I. K. werde ihn „kriegen“. Spätestens hiernach war\ndem Angeklagten Y. klar, dass I. K. ihn mithilfe seiner Anhänger\n\nangreifen könnte. Ihm war auch bekannt, dass I. K. eine scharfe Pistole besaß und nicht lange „fackelte“. Deshalb hatte er sich zu seinem Schutz\neine Selbstladepistole im Kaliber 9 mm beschafft, obwohl er dafür keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte. Der Angeklagte M. , der ebenfalls von den\nDrohungen erfahren hatte, lieh sich zum Selbstschutz eine geladene Schreckschusspistole.\n\n4 Am Abend des 31. Mai 2015 hielten sich die Angeklagten und der Zeuge\nSt. in der Drogenverkaufsstelle auf. I. K. versammelte sieben bis zehn hilfswillige Personen um sich, die zur Unterstützerszene des „MC\nT. “ gehörten, darunter die späteren Tatopfer S.\nK. und H. S. . I. K. plante, mit Gewalt gegen den Angeklagten Y. vorzugehen, um ihn zur Tilgung seiner Schulden zu zwingen.\nDie Männer fuhren mit drei Fahrzeugen zu der Drogenverkaufsstelle der Angeklagten. I. K. war mit einer Pistole bewaffnet. S. K. hatte\neinen Schlagring bei sich, H. S. verfügte über Handschuhe mit Sandeinlagen.\n\n5 Die Angeklagten erkannten am Monitor der Überwachungsanlage, dass\nam Hintereingang des Gebäudes Autos vorfuhren und mehrere Personen ausstiegen. Dem Angeklagten Y. war sofort klar, dass es sich um Mitglieder\nder „T. “ handelte, die im Begriff waren, die Drohungen des\nI. K. wahr zu machen. Er sah, wie sich H. S. und S.\nK. dem Hintereingang näherten, holte seine Pistole unter der Theke des\nGastraums hervor und ging in den Hausflur, wobei er die Pistole möglicherweise vorne in den Hosenbund schob.\n\n6 Der Angeklagte M. ergriff die Schreckschusspistole und folgte\nY. . Worte wurden nicht gewechselt. Ob der Angeklagte Y. überhaupt\nbemerkte, dass M. ihm folgte, war nicht festzustellen.\n\n7 Der Angeklagte Y. war der Überzeugung, dass er einer Auseinandersetzung mit den „T. “ nicht gewachsen sei. Er hoffte, dass sich\ndiese von seiner Pistole abschrecken lassen würden, zumal S. K. ihm\nbisher wohlgesonnen war. Der Angeklagte Y. entschloss sich deshalb dazu, die Tür zu öffnen. Kaum hatte er die Hintertür zur Gaststätte einen Spalt\nweit geöffnet, als diese von den Angreifern mit Wucht aufgestoßen wurde.\nH. S. preschte, dicht gefolgt von S. K. , in den Flur. Der Angeklagte Y. wurde geschlagen, wobei H. S. die Handschuhe mit den\nSandeinlagen und S. K. seinen Schlagring verwendete. Bei diesem\nGeschehen, möglicherweise schon durch das Aufstoßen der Tür, erlitt der Angeklagte Y. einen Nasenbeinbruch. Es gelang ihm, im Zuge der tumultartigen Auseinandersetzung seine Pistole zu ziehen und vier Schüsse abzugeben.\nEr wollte sich dadurch gegen die Angreifer verteidigen. Deren Tod durch\nSchussverletzungen nahm er billigend in Kauf.\n\n8 H. S. wurde von drei Schüssen getroffen, S. K. von\neinem aufgesetzten Schuss. Die Reihenfolge der Treffer und die konkrete\nKampflage zur Zeit der einzelnen Schüsse konnte nicht festgestellt werden.\n\n9 Ein Schuss traf H. S. an der linken Wange; das Projektil durchdrang den Körper nahezu senkrecht von oben nach unten und durchbohrte dabei das Herz. Bei den weiteren Treffern handelte es sich um „Sekundäreinschüsse“, die H. S. in den Oberschenkel und in die rechte Gesäßhälfte\ntrafen. Der vom Kopf bis durch das Herz nach unten verlaufende Schusskanal\n\nwar nach Ansicht des Landgerichts dadurch bedingt, dass der Oberkörper des\nGeschädigten H. S. vorgebeugt war.\n\n10 S. K. erlitt einen Durchschuss des linken Unterbauchs, der aber\nnicht die Bauchhöhle eröffnete und nicht konkret lebensgefährlich war. H.\nS. wurde dagegen tödlich getroffen. Er konnte sich noch nach draußen\nschleppen, brach aber vor dem Haus zusammen und starb dort.\n\n11 Der Angeklagte M. griff nicht in das Geschehen ein, sondern zog\nsich zurück, nachdem die ersten Schüsse gefallen waren.\n\n12 2. Das Landgericht hat angenommen, die Handlungen des Angeklagten\nY. seien durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Es habe ein gegenwärtiger\nrechtswidriger Angriff auf dessen körperliche Unversehrtheit vorgelegen. Die\nSchussabgabe sei geeignet gewesen, den Angriff sofort zu beenden. Sie sei\nauch erforderlich gewesen, weil die bewaffneten Angreifer als gefährlich einzuschätzen gewesen seien. Von dem Angeklagten M. habe der Angeklagte Y. keine große Hilfe erwarten können; er habe zur Zeit der Schussabgabe nicht einmal gewusst, dass dieser anwesend gewesen sei. Für eine Androhung des Waffeneinsatzes vor der Abgabe der Schüsse sei kein Raum gewesen. In dem Kampfgeschehen habe für den Angeklagten Y. auch keine\nMöglichkeit bestanden, zunächst weniger gefährliche Körperteile zu treffen.\nEine gezielte Schussabgabe hätte einen „zumindest kurzen“ Abstand zu den\nAngreifern vorausgesetzt. Die beiden „Primäreinsschüsse“ seien aber aus\nnächster Nähe abgefeuert worden. Der Angeklagte Y. habe mit Verteidigungswillen gehandelt. Sein Notwehrrecht sei auch nicht durch eigenes Vorverhalten eingeschränkt gewesen. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr erstrecke sich im Umfang der Anklage zugleich auf das Führen der halbautomati-\n\nschen Kurzwaffe. Der vorherige länger andauernde Besitz der Waffe sei nicht\nGegenstand der Anklage gewesen.\n\n13 Der Angeklagte M. habe keinen kausalen Tatbeitrag geleistet und\nfür strafbare Beihilfe fehle es zudem an einer rechtswidrigen Haupttat.\n\nII.\n\n14 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers K.\nS. sind begründet, soweit der Angeklagte Y. freigesprochen wurde. Die\nBeweiswürdigung zur Rechtfertigung der Schüsse ist rechtlich zu beanstanden.\n\n15 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), weshalb\nes ihm obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt,\ndass sie möglich sind. Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen\neinbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die\neinzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar\n2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; BGH, Urteil vom 14. September\n2017 - 4 StR 45/17).\n\n16 b) Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung des Landgerichts\nrechtsfehlerhaft. Sie weist Lücken und Unklarheiten auf. Zudem fehlt es an\neiner erschöpfenden Gesamtwürdigung aller Umstände.\n\n17 aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Schüsse „in kurzer Aufeinanderfolge“ abgegeben wurden und eine bestimmte Schussreihenfolge nicht\nfestzustellen gewesen sei. Dabei hat es sich nicht mit der Einlassung des\nAngeklagten Y. auseinandergesetzt, wonach dieser zunächst nur zwei\nSchüsse abgegeben habe, worauf H. S. von ihm abgelassen und den\nHausflur verlassen habe. Eine Auseinandersetzung mit diesen Angaben wäre\naber erforderlich gewesen, weil sich hieraus Anhaltspunkte für eine bestimmte\nSchussabfolge ergeben und dies Einfluss auf die Annahme einer für das gesamte Tatgeschehen fortdauernden Notwehrsituation haben könnte. H.\nS. wurde von drei Schüssen getroffen, die ihn an unterschiedlichen Körperstellen getroffen haben. Einer der Schüsse war ein „Primäreinschuss“, der aus\neiner Entfernung zwischen fünf und fünfzig Zentimetern in die linke Wange eindrang und tödlich war; die anderen beiden waren „Sekundäreinschüsse“, darunter einer, der H. S. am Gesäß getroffen hat. Mit Blick auf die Einlassung\ndes Angeklagten, die auf eine gewisse Zäsur des Geschehens hindeutet, und\nangesichts der Einschussstellen, aus denen sich jedenfalls ergibt, dass die\nSchüsse H. S. nicht unmittelbar aufeinanderfolgend in der gleichen Körperposition getroffen haben, hätte das Landgericht erörtern müssen, ob etwa\nder Schuss auf das Gesäß abgegeben worden ist, als H. S. sich nach\nden ersten beiden Schüssen - entsprechend der Einlassung des Angeklagten -\nbereits entfernte und jedenfalls von ihm kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff mehr ausging. Eine unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Schüsse scheint angesichts der Möglichkeit, dass sie verschiedenen Phasen des Geschehens zugeordnet werden können, möglich.\n\n18 bb) Zur Entstehung des auffälligen Schusskanals des tödlichen Treffers\ndurch ein Projektil, das den Körper nahezu senkrecht von oben nach unten\ndurchschlug, hat das Landgericht zwei Hypothesen erörtert, nämlich das Ste-\n\nhen des Angeklagten Y. in überhöhter Position oder die Schussabgabe auf\nden ihm mit vorgebeugtem Oberkörper begegnenden Geschädigten. Die erste\nHypothese hat es verworfen, die zweite hingenommen, obwohl ein Vorbeugen\num annähernd 90 Grad alleine durch den Angriff nicht ohne weiteres erklärbar\nerscheint. Die Bildung weiterer Hypothesen hat das Landgericht unterlassen,\nobwohl dies angesichts des ungewöhnlichen Schusskanals angezeigt gewesen\nwäre. So hätte etwa das Einknicken des Angreifers nach einem anfänglichen\nSchuss in den Oberschenkel mit anschließendem Schuss in den Kopf jedenfalls\nauch einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden müssen.\n\n19 cc) Unklar bleibt die Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte\nY. keine gezielten Schüsse habe abgeben können. Dabei wären die unterschiedlichen Entfernungen zu berücksichtigen gewesen. Der tödliche Treffer\nwurde aus einer geringen Entfernung von fünf bis fünfzig Zentimetern auf den\nKopf des vorgebeugten H. S. abgegeben. Der Schuss auf S. K.\nwar sogar ein aufgesetzter Schuss, der ihn zwingend dort treffen musste, wo\ndie Pistole auf dem Körper auflag. Hinsichtlich der beiden weiteren „Sekundäreinschüsse“, die H. S. getroffen haben, hat das Landgericht keine\nFeststellungen zu Schusskanälen und Schmauchspurantragungen getroffen.\nAuch hat es nicht erklärt, was es unter Primär- und Sekundäreinschüssen versteht (vgl. dazu Niewöhner/Wenz in: Müller/Schlothauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 69 Rn. 20 f.). Daher ist seine Überlegung nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte Y. durch die Nähe zu den\nAngreifern an einer gezielten Schussabgabe auf nicht vitale Körperpartien gehindert gewesen sei.\n\n20 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit sie den\nFreispruch des Angeklagten M. betrifft.\n\n21 Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der\nAngeklagte M. entgegen dem Anklagevorwurf nicht aufgrund eines gemeinsam mit Y. gefassten Tatentschlusses gehandelt. Auch für die Annahme von Beihilfe ist mangels eines die Haupttat fördernden Tatbeitrags kein\nRaum, weil das Landgericht rechtlich unbedenklich angenommen hat, der Angeklagte Y. habe dessen Anwesenheit bei dem eigentlichen Tatgeschehen\nnicht einmal bemerkt.\n\nKrehl Eschelbach Zeng\n\nBartel Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-08/2-str-125-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-08/2-str-125-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:18.095969+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-08/2-str-125-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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