{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2017-11-08_1_StR_168_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:081117B1STR168.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2017-11-08","aktenzeichen":"1 StR 168/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 168/17\n\nvom\n8. November 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:081117B1STR168.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. November 2017\ngemäß § 349 Abs. 1, §§ 44, 45 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\nwird zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 2016 wird gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte am 8. November 2016 in ihrer Gegenwart wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen und wegen gewerbsund bandenmäßigen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit\nSchreiben ihrer Verteidigerin vom 15. November 2016 legte die Angeklagte gegen dieses Urteil Revision ein. Das Urteil wurde der Verteidigerin der Angeklagten am 27. Dezember 2016 zugestellt. Mit Faxschreiben vom 10. Februar 2017,\ndas beim Landgericht am selben Tag eingegangen ist, beantragte die Verteidigerin nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand und reichte mit demselben Schreiben eine Revisionsbe-\n\ngründung ein, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision sind unzulässig.\n\n2 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.\n\n3 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„Nach § 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen, die ein Verschulden der Verurteilten an\nder Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausschließen\nkönnten. Die Begründung des Antrags erfordert daher grundsätzlich\neine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem\nBeginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände,\ndie für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch\nwessen Verschulden es zur Säumnis gekommen ist (KK/Maul,\nStPO, 7. A., 2013, § 45, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 5. August\n2010, 3 StR 269/10, Rn. 3). …\n\nAusweislich des von ihr [der Verteidigerin] unterzeichneten Empfangsbekenntnisses erfolgte die Urteilszustellung am 27. Dezember\n2016, so dass die Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung\nmit Ablauf des 27. Januar 2017 endete. Für das fehlende Verschulden an der verspäteten Einreichung der Revisionsbegründung berief sich die Verteidigerin darauf, dass sie – wohl aufgrund eines\nVerkehrsunfalls – in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis 4. Februar\n2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Auf diese Verhinderung\nkommt es bereits aus chronologischen Gründen nicht an. Ein anderes Ereignis innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, welches die\nVerteidigerin an der Einhaltung derselben gehindert hätte, ist hingegen nicht vorgetragen.\n\nHinsichtlich der Angeklagten selbst fehlt es an einem Vortrag.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an. Zwar wäre der Angeklagten ein Verschulden ihrer Verteidigerin an der Fristversäumnis nicht zuzurechnen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 StR 435/15, wistra 2016, 163 mwN).\nEs fehlt jedoch an der für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags erfor-\n\nderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass\ndie Angeklagte selbst an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.\n\n5 2. Da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345\nAbs. 1 StPO eingereicht worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nCirener Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-08/1-str-168-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-08/1-str-168-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:15.808824+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-08/1-str-168-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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