{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2017-08-08_5_StR_198_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:080817U5STR198.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-08-08","aktenzeichen":"5 StR 198/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 198/17\n\nvom\n\n8. August 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2017:080817U5STR198.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 2017, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Dr. Mutzbauer,\n\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Prof. Dr. Mosbacher\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin als Gruppenleiterin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Dezember 2016 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen richtet sich die\nauf die Sachrüge gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer aus Pakistan stammende Angeklagte bewohnte im Sommer 2016\n3\nzusammen mit sieben weiteren Flüchtlingen in einer Flüchtlingsunterkunft ein\n\nMehrbettzimmer, das ihnen als gemeinsamer Schlaf- und Aufenthaltsraum diente. Zum Ende des Fastenmonats Ramadan wollten die muslimischen Bewohner\nder Unterkunft ein festliches Essen ausrichten. Wegen der dafür zu treffenden\nVorbereitungen kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten, der an einem Tisch saß und Gemüse schnitt, und seinem Mitbewohner A. . Sie beleidigten sich und gerieten in hochgradige Wut.\n\nIn seiner Erregung ergriff A. ein Nudelholz und ging damit auf den\n4\nAngeklagten los, um ihm dessen Beleidigungen mit einem körperlichen Angriff\nheimzuzahlen. Daran wurde er durch den dazwischentretenden Mitbewohner\nM. gehindert. Der Angeklagte beschloss nunmehr aus Empörung über\nden Versuch eines gewalttätigen Übergriffs durch A. spontan, ihn seinerseits körperlich anzugreifen. Er stand auf und bewegte sich an dem ihm den\nRücken zuwendenden und weiterhin seinen Kontrahenten A. festhaltenden\nMitbewohner M. seitlich vorbei. Mit dem zuvor von ihm benutzten 23 cm\nlangen Küchenmesser machte der Angeklagte eine bogenförmige Stichbewegung gegen den Rücken des Geschädigten A. , um diesen zu verletzen. Der\nMesserstich traf den Geschädigten neben der unteren Brustwirbelsäule und\nführte zu einem bis in das Lebergewebe reichenden Stichkanal von 7,5 cm\nLänge.\n\nAls der Angeklagte bemerkte, dass er A. verletzt hatte, ließ er – erschüttert und entsetzt über sein Verhalten und dessen Folgen – augenblicklich\nvon dem Geschädigten ab und blieb nachfolgend passiv. Bis zum Eintreffen des\nRettungsdienstes einigten sich alle Beteiligten darauf, die Tat des Angeklagten\ngeheim zu halten. Dementsprechend gab auch A. bei seiner Einlieferung\nins Krankenhaus und bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung einen Unfall\nals Ursache seiner Verletzung an.\n\n6 Die Verletzung war potentiell lebensgefährlich, führte aber zu keinen\nschwerwiegenden Blutungen. Sie bedurfte keiner operativen Versorgung und\nheilte weitgehend folgenlos aus.\n\n2. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen eines\n7\nminder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1\n2. Halbsatz StGB zugrunde gelegt. Für diese Annahme hat es als überwiegende strafmildernde Umstände insbesondere berücksichtigt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte, der schon im Ermittlungsverfahren teilgeständig gewesen\nsei, die Tat aus einer hochgradigen Erregung heraus begangen habe. Der Impuls hierzu sei durch den vorausgegangenen Versuch des Geschädigten ausgelöst worden, tätlich auf ihn loszugehen. Damit habe das weitgehend fehlende\nSühnebedürfnis des Geschädigten korrespondiert, der die Tat im Ermittlungsverfahren zunächst geleugnet habe, um dem Angeklagten eine Strafverfolgung\nzu ersparen. Außerdem habe die Tathandlung trotz ihrer abstrakten Lebensgefährlichkeit zu einer nur „vergleichsweise geringfügigen Verletzung“ des Geschädigten geführt, die keine konkrete Lebensgefahr mit sich gebracht und keine Operation erforderlich gemacht habe und bis auf verbliebene Narbenschmerzen folgenlos ausgeheilt sei.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n8\n\n1. Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder\n9\nschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander\n\nabzuwägen. Welchen Umständen es dabei ein bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH,\nUrteile vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14, und vom 24. März 2015 – 5 StR 6/15\njeweils mwN).\n\nWie die Strafzumessung ist auch die Bewährungsentscheidung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten\ndes Falles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechtsund Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom\nRevisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15 mwN).\n\nDas Revisionsgericht darf daher weder die Entscheidung des Tatgerichts\n11\nüber das Vorliegen eines minder schweren Falls oder die Strafaussetzung zur\nBewährung noch die diesen zugrunde liegenden Wertungen selbst vornehmen,\nsondern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14 mwN).\n\n2. Ausgehend hiervon weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf, wie der\n12\nGeneralbundesanwalt schon in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat.\nErgänzend hierzu ist lediglich zu bemerken:\n\nZwar ist die Formulierung des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung, die Tat habe „zu einer nur vergleichsweise geringfügigen Verletzung des\nGeschädigten geführt“ (UA S. 11), vor dem Hintergrund misslungen, dass die\nStrafkammer unmittelbar anschließend auf die abstrakte Lebensgefährlichkeit\nder Verletzungshandlung und die bis auf Narbenbildung folgenlos ausgeheilten\n\nVerletzungen verweist (UA S. 11). Diese Erwägung ist aber offensichtlich dahin\nzu verstehen, dass durch den Messerstich trotz der gravierenden Verletzungen\nvor allem der Leber keine schweren dauerhaften Folgen beim Opfer verblieben\nsind. An diesem sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts und nicht\nan dessen Formulierungen hat sich die revisionsrichterliche Überprüfung der\nStrafzumessung zu orientieren (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1999\n– 1 StR 563/99, und vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15 mwN).\n\nUnbedenklich ist – wie § 46 Abs. 1 StGB, der ausdrücklich auf einen\n14\nAusgleich mit dem Verletzten verweist, und auch § 46a StGB belegen – ferner,\ndass die Strafkammer dem fehlenden Sühnebedürfnis des Opfers strafmildernde Bedeutung beigemessen hat.\n\nMutzbauer Dölp König\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-08/5-str-198-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-08-08/5-str-198-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:21.684594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-08-08/5-str-198-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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