{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2017-12-07_4_StR_162_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:071217U4STR162.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-12-07","aktenzeichen":"4 StR 162/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 162/17\n\nvom\n\n7. Dezember 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts des Mordes\n\nECLI:DE:BGH:2017:071217U4STR162.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember\n2017, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Franke,\nBender,\nDr. Quentin\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenkläger T. O. und M. O. ,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerinnen Y. O. und S. Y. ,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerinnen Se. A. und E. K. ,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin N. D. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger M. O. , T. O. , Y. O. und\nS. Y. wird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 7. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen\nder Nebenkläger jeweils mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachbe-\n\nschwerde Erfolg, so dass es einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen\nnicht bedarf.\n\nI.\n\n2 1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seine Ehefrau am 6. Juni 2015 zwischen 0.19 Uhr und 0.55 Uhr in der gemeinsamen\nWohnung getötet zu haben, indem er sie in Bauchlage gebracht, auf ihrem Rücken gekniet und ihr Gesicht solange nach unten in eine weiche Unterlage gedrückt habe, bis das Opfer verstorben sei. Die Leiche habe er in einer der drei\nfolgenden Nächte unter Verwendung des üblicherweise von seinem Bruder\nMu. D. genutzten Pkws zum Dortmund-Ems-Kanal verbracht und dort in\nder Vorstellung versenkt, der Tod seiner Ehefrau werde als Suizid oder Unfall\nerscheinen bzw. ein möglicher Tatverdacht werde auf seinen Bruder fallen.\n\n3 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen dem\nAngeklagten und seiner Ehefrau, der später getöteten K. D. , über mehrere Monate hinweg erhebliche Spannungen, weil K. D. sich nicht bereitfand, die ihr bekannt gewordene sexuelle Beziehung ihres Ehemannes zu\nP. hinzunehmen, der Angeklagte seinerseits aber an dieser Verbindung festhalten wollte.\n\n4 Am Abend des 5. Juni 2015 kam es anlässlich eines Aufenthalts in einem\nnahe der Ehewohnung gelegenen Park im Beisein der gemeinsamen Tochter\nzu einem neuerlichen Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seiner\nEhefrau, das letztlich friedlich endete. Gegen 22.00 Uhr kehrten beide mit ihrer\nTochter aus dem Park zurück. Während der Angeklagte noch wenige Minuten\nvor der Haustüre stehen blieb, gingen K. D. und das Kind in die Wohnung, wo K. D. ihre Tochter ins Bett brachte und sich anschließend auf\n\ndas Sofa im Wohnzimmer legte. Ab 23.57 Uhr stand der Angeklagte über den\nNachrichtendienst WhatsApp in Kontakt mit P. , die bis gegen\n22.00 Uhr gearbeitet und sich danach in ihre nur ca. 700 Meter von der Wohnung der Eheleute D. entfernt gelegene Wohnung begeben hatte. Im Zuge\nder wechselseitigen Kommunikation teilte P. um 0.13 Uhr am 6. Juni\n2015 mit, dass sie Probleme mit ihrer Warmwassertherme habe, worauf der\nAngeklagte um 0.17 Uhr ankündigte, bei ihr vorbeizukommen. Da der Angeklagte in den folgenden 30 Minuten nicht bei ihr eintraf, schrieb P.\nihm, dass sie nun schlafen gehe.\n\n5 K. D. verließ möglicherweise gegen 0.30 Uhr, nachdem sie den\nAngeklagten entsprechend informiert hatte, unter Mitnahme ihres Mobiltelefons\ndie eheliche Wohnung, um – wie es für sie zu dieser Uhrzeit nicht ungewöhnlich\nwar – zu der im Nachbarhaus wohnenden B. D. , der vormaligen Schwägerin des Angeklagten, zu gehen. Gegen 2.00 Uhr suchte der Angeklagte das\nNachbarhaus auf und fragte zunächst bei seiner ehemaligen Schwägerin und\nanschließend bei weiteren Verwandten vergeblich nach seiner Ehefrau. Da er\nP. versprochen hatte, nach der Gastherme zu sehen, ging er anschließend zu deren Wohnung, für die er einen Schlüssel besaß, und schaltete\ndort – von seiner zu diesem Zeitpunkt schlafenden Freundin unbemerkt – die\nGastherme mit wenigen Handgriffen wieder ein. Nachdem der Angeklagte am\nVormittag des 6. Juni 2015 Freunde und Bekannte seiner Ehefrau nach deren\nVerbleib befragt und gebeten hatte, sich zu melden, falls sie etwas von ihr hören würden, erschien er gegen Mittag auf der örtlichen Polizeiwache und meldete seine Ehefrau als vermisst.\n\n6 K. D. wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 5. Juni 2015 22.00 Uhr und dem 8. Juni 2015 12.00 Uhr durch Er-\n\nsticken getötet. Ihre Leiche wurde am 10. Juni 2015 in Bauchlage treibend im\nDortmund-Ems-Kanal aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt trug die Tote u.a. zwei\nübereinander gezogene Leggins und Freizeitsneaker mit blauen Schnürsenkeln, deren Hinterkappen nicht heruntergetreten waren.\n\n7 3. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die ihm zur Last gelegte\nTötung seiner Ehefrau bestritten, ohne sich näher zur Sache zu äußern. Unbeschadet als Beweisanzeichen für eine Täterschaft des Angeklagten gewerteter\nUmstände – der Angeklagte hatte ein deutliches Motiv für die Tötung und die\nGelegenheit zur Tatbegehung – hat das Landgericht nicht die Überzeugung\ngewinnen können, dass der Angeklagte das Tatopfer erstickte. Die Strafkammer, die auf der Grundlage früherer Angaben des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass K. D. möglicherweise am 6. Juni 2015 gegen 0.30 Uhr\ndie eheliche Wohnung verließ, um die vormalige Schwägerin ihres Ehemannes\nim Nachbarhaus aufzusuchen, hat vielmehr auch mit Blick auf den nicht näher\neingrenzbaren Todeszeitpunkt die Begehung der Tat durch einen Dritten nicht\nausschließen können.\n\nII.\n\n8 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sind begründet. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen\nPrüfung nicht stand.\n\n9 1. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der\nTatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft\nnicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist allein Sache des\nTatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung\nfestzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR\n\n305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom\n7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen\nsind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, aaO).\nDas Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die\ngeeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus\nden Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sind. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung\nschließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom\n12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; Franke in Löwe/\nRosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN).\n\n10 2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts\nnicht in jeder Hinsicht gerecht.\n\n11 a) Das Landgericht hat es – früheren Angaben des Angeklagten folgend – als möglich angesehen, dass die später Getötete am 6. Juni 2015 gegen 0.30 Uhr unter Mitnahme ihres Mobiltelefons die eheliche Wohnung verließ,\num – wie es für sie zu dieser Uhrzeit nicht ungewöhnlich war – zu der vormaligen Schwägerin ihres Ehemannes im Nachbarhaus zu gehen. Dass ein solches Verhalten, das nach Auffassung der Strafkammer eine Tatbegehung durch\n\neinen Dritten nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, für das Tatopfer nicht ungewöhnlich war, wird in den Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung indes nicht näher begründet und durch Tatsachen belegt. Ausführungen\ndazu, ob und inwieweit es zu den üblichen Gepflogenheiten der Getöteten gehörte, zu nächtlicher Stunde B. D. oder andere Verwandte und Bekannte in ihrem engeren Wohnumfeld aufzusuchen, enthalten die Urteilsgründe\nnicht. Dies erweist sich hier als Lücke der Beweiswürdigung. Denn der Tatrichter ist aus Rechtsgründen nicht gehalten, Sachverhaltskonstellationen zu Gunsten des Angeklagten als unwiderlegt oder möglich zugrunde zu legen, für deren\nVorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte\nerbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 – 4 StR\n420/14, aaO; vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14, Rn. 7; vom 18. August 2009\n– 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR\n159/07, BGHSt 51, 324, 325 jeweils mwN).\n\n12 b) Die Beweiserwägungen des Landgerichts zu dem als möglich angenommenen Verlassen der Wohnung sind auch im Weiteren unvollständig.\n\n13 So lassen die Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit der Frage\nvermissen, aus welchen Gründen der Angeklagte – ein den üblichen Gepflogenheiten entsprechendes Aufsuchen von B. D. durch das Tatopfer gegen 0.30 Uhr unterstellt – bereits gegen 2.00 Uhr Veranlassung sah, sich im\nNachbarhaus nach dem Verbleib seiner Ehefrau zu erkundigen. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch die Möglichkeit in den Blick nehmen\nmüssen, dass die Erkundigungen des Angeklagten gerade dem Zweck gedient\nhaben könnten, im Anschluss an eine vorangegangene Tötung des Opfers eine\nfür sein Umfeld plausible Erklärung für das Verschwinden seiner Ehefrau zu\nliefern. Schließlich hat es das Landgericht versäumt, die bei der Bergung der\n\nToten gewonnenen Erkenntnisse über deren Bekleidung in Beziehung zu setzen zu einem möglichen Verhalten des Tatopfers am frühen Morgen des 6. Juni\n2015. Denn die Strafkammer ist gestützt auf die Aussage der Zeugin Po.\ndavon ausgegangen, dass K. D. in dem auch den Hof und das Nachbargebäude umfassenden häuslichen Bereich gewöhnlich Hauslatschen trug.\nNach den Feststellungen hatte sie, als sie am 5. Juni 2015 gegen 19.30 Uhr auf\neiner Bank vor dem Haus saß, – wie im häuslichen Umfeld üblich – Sportschuhe an, deren Hinterkappen mit den Fersen heruntergetreten waren und in welche sie nur mit den Vorderfüßen hineingeschlüpft war. Demgegenüber trug die\nzudem mit zwei übereinander getragenen Leggins bekleidete Tote bei dem Auffinden im Dortmund-Ems-Kanal am 10. Juni 2015 Schuhe mit Schnürsenkeln,\nderen Hinterkappen nicht heruntergetreten waren.\n\n14 c) Der Senat kann angesichts der sich schwierig gestaltenden Beweislage nicht ausschließen, dass das freisprechende Urteil auf den dargestellten\nLücken in der Beweiswürdigung beruht. Die Sache bedarf daher einer neuen\ntatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-07/4-str-162-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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