{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:071117BXIZR529.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2017-11-07","aktenzeichen":"XI ZR 529/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 529/17\n\nvom\n\n7. November 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:071117BXIZR529.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2017 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold\nsowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nbeschlossen:\n\nDer Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf\n\n8.221,15 €\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs.\n\n2 Die Klägerin hat Klage auf Rückzahlung einer an die Beklagte geleisteten\nVorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.221,15 € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht erhoben. Am 9. November 2016 hat die mündliche Verhandlung\nvor dem Landgericht stattgefunden. In dieser ist der Klägerin ein Schriftsatzrecht zur Erwiderung auf einen Schriftsatz der Beklagten vom 7. November\n2016 eingeräumt worden. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin einen Schriftsatz zur Akte gereicht, in dem sie die Klage auf 60.194,81 € nebst Zinsen erweitert hat. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten zusammen mit dem Urteil des\nLandgerichts vom 21. Dezember 2016 zugestellt worden. Das Landgericht hat\n\ndie Klageerweiterung in den Entscheidungsgründen des Urteils als unzulässig\nzurückgewiesen. Eine weitere mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.\n\n3 Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag,\ndas erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von\n60.194,81 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung\nnach einem entsprechenden Hinweisbeschluss einstimmig nach § 522 Abs. 2\nZPO zurückgewiesen. In seiner Entscheidung hat es darauf hingewiesen, dass\ndie Klageerweiterung zu Recht vom Landgericht als unzulässig zurückgewiesen\nworden und auch nicht in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sei. Die mit\nden Berufungsanträgen angekündigte Klageerweiterung verliere mit Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung und sei daher nicht\nrechtshängig geworden.\n\n4 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde\nerhoben. Noch vor deren Begründung hat ihr beim Bundesgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter sein Mandat niedergelegt und die Festsetzung\ndes Streitwertes beantragt.\n\nII.\n\n5 Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf 8.221,15 € festgesetzt. Nur in dieser Höhe ist der Zahlungsantrag der Klägerin Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens geworden.\n\n6 1. In erster Instanz ist lediglich der ursprünglich gestellte Zahlungsantrag\nin Höhe von 8.221,15 € rechtshängig geworden. Wie sich aus § 256 Abs. 2,\n§ 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung\n\noder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in\nder letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschlüsse\nvom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486 und vom 19. März 2009\n- IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN). Daran ändert auch der Schriftsatznachlass nichts, da dieser nur im Rahmen des § 296a Satz 2 ZPO für Angriffs- und Verteidigungsmittel beachtlich ist.\n\n7 Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über eine\nnach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung daher nicht entschieden werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB\n152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 9). In Einklang damit hat das Landgericht von\neiner Entscheidung über die Klageerweiterung abgesehen. Da die Klageerweiterung mithin nicht rechtshängig und damit nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung wurde, ist sie auch nicht in der Berufungsinstanz angefallen. Daran\nändert auch die erfolgte Zustellung des Schriftsatzes an die Beklagte nichts.\nDiese erfolgte zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil und verfolgte damit\nerkennbar nicht den Zweck, die unzulässige Klageerweiterung rechtshängig zu\nmachen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997,\n1486).\n\n8 2. Die in erster Instanz unzulässige Klageerweiterung ist auch nicht\ndadurch rechtshängig und Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts geworden, dass die Klägerin diese im Rahmen ihrer Berufungsanträge\nwiederholt hat. Die in dieser Antragstellung zu erblickende zweitinstanzliche\nKlageerweiterung ist durch die Entscheidung des Berufungsgerichts wirkungslos geworden. Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung hindert das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschluss\nnach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen (BGH, Urteil vom 3. November 2016\n\n- III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN). Wird die den erstinstanzlichen\nStreitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss\nnach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, aaO).\n\n9 3. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist deshalb nur der ursprüngliche Antrag der Klägerin auf Zahlung von 8.221,15 €. Sie ist auch nur in dieser\nHöhe durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert. Dieser Betrag\nbildet außerdem den Beschwerdegegenstand des beabsichtigten Revisionsverfahrens, da die Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts in Gänze angegriffen hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002,\n2431, 2432).\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2016 - 2-10 O 168/16 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2017 - 3 U 13/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-07/xi-zr-529-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-07/xi-zr-529-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:01.067294+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-11-07/xi-zr-529-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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