{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR407.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-09-07","aktenzeichen":"5 StR 407/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 407/17\n\nvom\n7. September 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR407.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2017\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 16. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung\nzu einem Jugendarrest von zwei Wochen verurteilt und ihn angewiesen,\nArbeitsleistungen zu erbringen.\n\n2 Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision, die der Angeklagte mit der\nallgemeinen Sachrüge begründet hat und die auch nur einen allgemein formulierten Aufhebungsantrag enthält, ist unzulässig.\n\n3 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend\nfolgendes ausgeführt:\n\n„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1\nStPO), weil sich der nur allgemein erhobenen Sachrüge entgegen § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG zulässiges Rechtsmittelziel entnehmen lässt. (…)\n\nWeder die allgemein erhobene Sachrüge noch der allgemein\nformulierte Aufhebungsantrag oder die Zusammenschau beider\ngenügen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln. Ihnen lässt\nsich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach\nAnsicht des Beschwerdeführers allein die Schuldfrage rechtlich\noder tatsächlich falsch vom Landgericht beantwortet oder die\nSanktion selbst rechtswidrig sein soll. Deshalb bleibt im Unklaren, ob mit dem Rechtsmittel ausschließlich ein zulässiges Ziel\nverfolgt wird (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013\n 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). Das gilt\nhier umso mehr, als der Angeklagte die Begehung der Tat, wegen derer er verurteilt worden ist, vollumfänglich eingestanden\nhat. Gerade auf dieser geständigen Einlassung beruhen die\nFeststellungen, in Bezug auf die im Übrigen auch keine Rechtsfehler erkennbar sind. Bei dieser Sachlage hätte es zwingend\nder Klarstellung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen\ndes angefochtenen Urteils der Schuldspruch und nicht lediglich\n(unzulässig) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden\nsoll. Diese Klarstellung ist nicht erfolgt. Das macht das Rechtsmittel unzulässig.“\n\nMutzbauer Dölp König\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-07/5-str-407-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-07/5-str-407-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:22.549783+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-07/5-str-407-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2017-09-07","dockets":["5 StR 407/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR407.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR407.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.09.2017 – 5 StR 407/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-07/5-str-407-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 16. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"JGG/55","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"55","label":"§ 55 JGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:22.549783+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}