{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR359.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-09-07","aktenzeichen":"5 StR 359/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 359/17\n\nvom\n7. September 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR359.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2017 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. März 2017 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Einzelstrafausspruch zu Tat 1 sowie\nim Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Betrug und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten\nerzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht hinsichtlich der Anstiftung\nzur Brandstiftung an fremden Kraftfahrzeugen (§ 306 Abs. 1 Nr. 4, § 26 StGB)\nund des Betruges gegenüber der Versicherung durch die Schadensanzeige\nbetreffend das ihm selbst gehörende Auto (§ 263 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Nr. 5\nStGB) Tateinheit angenommen hat (zum Verhältnis zwischen Brandstiftung und\nnachfolgendem Betrug vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. April 2004\n– 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236 mwN).\n\n3 2. Hingegen halten der Einzelstrafausspruch zu Tat 1 sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n4 a) Das Landgericht hat insoweit die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 StGB nicht erörtert, obwohl sich deren Erfüllung nach den Feststellungen aufdrängt. In seiner Strafanzeige hatte der Angeklagte die den Strafverfolgungsbehörden bis dahin nicht bekannten Täter der Brandstiftung bezeichnet, die aufgrund dessen ermittelt und für die Tat jeweils zu (Einzel-)Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Auf die Motive der Offenbarung kommt es nach\nständiger Rechtsprechung auf der Tatbestandsseite des § 46b Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 StGB nicht an (vgl. MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 28 mwN). Diese\nkönnen allerdings – worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist – im\nRahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden und gegebenenfalls\nzur Versagung der Strafmilderung führen (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Mai 2010 – 5 StR 182/10, BGHR StGB § 46b Abs. 2 Nr. 1 Ermessen 1;\nMaier, aaO, § 46b Rn. 29). Das Ermessen zu gebrauchen, ist dem Tatgericht\nvorbehalten.\n\n5 b) Für eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1a\nSatz 1 StPO ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein\nRaum. Denn der Rechtsfehler berührt die Strafrahmenwahl, weswegen für die\nBemessung der Einzelstrafe ein anderer Strafrahmen in Betracht kommen kann\n(vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – 5 StR 364/16, NStZ-RR 2017, 114,\n115 mwN).\n\n6 c) Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht dem Ausspruch über die\nGesamtstrafe die Grundlage.\n\n7 3. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen\naufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie\nden bisherigen nicht widersprechen.\n\nMutzbauer Dölp König\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-07/5-str-359-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-09-07/5-str-359-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:22.489463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-09-07/5-str-359-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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