{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR49.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-06-07","aktenzeichen":"4 StR 49/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 49/17\n\nvom\n7. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR49.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 25. Oktober 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts ohne Erfolg; desgleichen weist der Schuldspruch des\nangefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n3 2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:\n\n„Das Landgericht hat den Strafrahmen nicht zutreffend bestimmt, so dass\nnicht auszuschließen ist, dass bei Zugrundelegung des zutreffenden\nStrafrahmens eine mildere Strafe verhängt worden wäre. Ohne nähere\nAusführungen … hat das Landgericht die zu verhängende Strafe offenbar dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen\ndes § 243 Abs. 1 StGB entnommen (UA S. 35/36). … Auch aus den weiteren Urteilsgründen ergibt sich in subjektiver Hinsicht keine weitere Begründung für die Annahme des Regelbeispiels beim Teilnehmer. Dieses\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n…\n\n… [Es] bestehen zum einen bereits Zweifel, ob hinsichtlich der Haupttaten, abgesehen von den Taten A. Tatkomplex 1 Ziffer 2. (UA S. 8), die\nAnnahme eines Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB ausreichend begründet worden ist, da bei den einzelnen Taten (UA S. 8,\n10 – 17) weder ein Einbrechen noch ein Einsteigen oder ein Eindringen\nhinreichend beschrieben worden ist.\n\nDa zum anderen bei der Teilnahme an einer als besonders schwer verschärften Haupttat an sich keine Akzessorietät besteht, da § 243 StGB\nlediglich eine Strafrahmenerweiterung enthält, ist … für die Anlastung\nbesonders gefährlicher Begehungsweisen bzw. schutzobjektbezogener\nErschwerungsgründe im Sinne des § 243 StGB zudem ein entsprechender Vorsatz auch des Teilnehmers erforderlich (vgl. Schönke/Schröder/\nEser/Bosch StGB § 243 Rn. 47; MüKoStGB/Schmitz StGB § 243 Rn. 82).\nDie tatbezogenen Umstände können also nur zugerechnet werden, wenn\nder Teilnehmer Kenntnis davon hatte (BeckOK StGB/Wittig StGB § 243\nRn. 32). Ob sich der Vorsatz des Angeklagten auch darauf bezog, dass\n\ndie Haupttäter zur Erfüllung des Regelbeispiels § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nStGB in die geschützten Räume entweder einbrachen, einstiegen oder\nmit einem falschen Schlüssel eindrangen, wurde im Urteil jedoch nicht\nfestgestellt.\n\nSchließlich hat das Gericht nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen\nMilderungsgründen (UA S. 35) trotz Annahme eines Regelbeispiels im\nvorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243\nStGB zu verneinen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 – 1 StR\n31/86).\n\nDa nicht auszuschließen ist, dass die konkrete Strafzumessung auf diesen Rechtsfehlern beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-07/4-str-49-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-07/4-str-49-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:21.546216+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-07/4-str-49-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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