{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR128.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-06-07","aktenzeichen":"4 StR 128/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 128/17\n\nvom\n7. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR128.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im\nFall II. 8 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge schuldig ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 7 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nverurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n15. Mai 2017 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, wird die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe in diesen Fällen als Täter und nicht nur als\nGehilfe gehandelt, von den dazu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\ngetragen.\n\nII.\n\n3 Indes begegnet die Verurteilung des Angeklagten als Täter des unerlaubten Handeltreibens im Fall II. 8 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\n4 1. a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im\nBetäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt\nsich danach, wie im vorliegenden Fall, die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt\nes nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des\nGesamtgeschäfts zukommt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. August 2012\n– 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN). Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, bedarf es für die Annahme von Täterschaft regelmäßig der Feststellung weiterer Umstände, beispielsweise erheb-\n\nlicher, über den reinen Transport hinausgehender Tätigkeiten, unmittelbarer\nBeteiligung am An- und Verkauf des Rauschgifts oder eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts (Senatsbeschluss aaO). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt\nverabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts kann für die Annahme von Mittäterschaft sprechen, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in\ndiesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, des Kaufgeldes oder des\nVerkaufserlöses beschränkt ist. Entsprechendes gilt für eine anderweitige, über\ndas übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06,\nBGHSt 51, 219, 223 f.; Senatsbeschluss aaO, jeweils mwN).\n\n5 b) Gemessen daran ist im Fall II. 8 der Urteilsgründe eine täterschaftliche\nBegehungsweise des Angeklagten nicht festgestellt. Der Tatbeitrag des Angeklagten beschränkte sich vielmehr darauf, im Auftrag seines Bruders eine von\ndem gesondert verfolgten E. vorbestellte Menge von 9,807 Gramm Kokain\nmit einem Wirkstoffanteil von 99,4 % gegen Zahlung einer Provision in unbekannt gebliebener Höhe auszuliefern. Der Transport des Rauschgifts erfolgte\naus der vom Angeklagten und seinem Bruder genutzten Wohnung in der Innenstadt von D. zu einem vorher vereinbarten Treffpunkt in deren Nähe.\nWeitere Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten in dieses Drogengeschäft und zu ihm möglicherweise verbliebenen Handlungsspielräumen bei\ndessen Durchführung sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.\n\n6 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Tateinheitlich zur\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge hat der Angeklagte den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge erfüllt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). § 265 StPO steht der\n\nSchuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der\numfassend geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.\n\n7 3. Vor dem Hintergrund der vom Landgericht festgestellten Tatserie und\nmit Blick auf die im Fall II. 8 der Urteilsgründe verhängte Mindeststrafe von\neinem Jahr kann der Senat ferner ausschließen, dass der geänderte Schuldspruch eine Auswirkung auf die Bemessung der Rechtsfolgen gehabt hätte.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-07/4-str-128-17","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-07/4-str-128-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:21.507940+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-07/4-str-128-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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