{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2017-06-07_2_ARs_48_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS48.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-06-07","aktenzeichen":"2 ARs 48/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 48/15\n2 AR 315/14\nvom\n7. Juni 2017\nin dem Bußgeldverfahren\ngegen\n\nVerteidiger: Rechtsanwalt\n\nAz.: II 36 OWi 28/14 AG Kiel\nAz.: 802 OWi 430 Js 984/14 – 233/14 AG Bonn\n\nECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS48.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2017 gemäß § 46\nAbs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem\n\nAmtsgericht Kiel\n\nübertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“\n1\nmit Sitz in Kiel erließ am 7. März 2014 „gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes“ einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 275 Euro nebst\nKosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf dem\nNord-Ostsee-Kanal begangen haben soll. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen\n§ 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 61 Abs. 1\nNr. 2, 3 und 9 SeeSchStrO. Der Bescheid wies darauf hin, dass mit Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom\n19. April 2013 die bisherigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in regionale\nAußenstellen der neu gegründeten Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt umgewandelt worden seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben\nvorerst als Außenstellen dieser Behörde weiter wahr.\n\n2 Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die\nStaatsanwaltschaft Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 26. August 2014 für unzuständig erklärt.\nDazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine Gerichtszuständigkeit;\ndenn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine Außenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Gerichtszuständigkeit gemäß\n§ 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die\nZuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß\n§ 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei\naber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Regelung durch Rechtsverordnung\nerforderlich. Der Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung vom 19. April 2013 genüge nicht. Die organisatorische\nNeugliederung der Behörden habe keine selbständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre Selbstdarstellung im Bußgeldbescheid begründet werden.\n\nNach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses Gericht durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die\nSache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde,\ndie den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde\nsei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde\nsie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die\nAußenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei Erlass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der\n\nSicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar\nsei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht\nangegeben.\n\nII.\n\n1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der\n4\nAmtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14\nStPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.\n\n2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG\n5\nund in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt – Seeaufgabengesetz – See-AufgG vom 24. Mai 1965, BGBl. II S. 833, zuletzt in der Fassung vom 17. Juni\n2016, BGBl. I S. 1489) sowie § 61 Abs. 2 SeeSchStrO (Seeschifffahrtsstraßenordnung vom 6. Mai 1952, BGBl. II S. 553, Neufassung vom 3. Mai 1971,\nBGBl. I S. 641, Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1998, BGBl. I S. 3209,\n3210) in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel\nfür die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig.\n\na) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Gemeint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat\n(vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG,\n3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2).\n\n7 Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre\nHauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatorischen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bußgeldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1\nOWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt\naber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwaltungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen\nGegebenheiten (vgl. BeckOK-OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4;\nRebmann/Roth/Herrmann aaO).\n\nDie Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden\n8\nfolgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bußgeldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der\nBehörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der\nFachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36\nAbs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vornehmen.\n\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächtigung zur\n9\nZuständigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat\n§ 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung die\nZuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der\nhier in Rede stehenden Art auf „die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord\nund Nordwest“ übertragen. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, welche\ndie Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ostseeküste, der schleswig-holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren Zuflüssen, dem\n\nNord-Ostsee-Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach\ndieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids örtlich und\nsachlich zuständig.\n\nDer Umstand, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n10\ndurch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom\n19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) neu geordnet worden ist (vgl. die Begründung der späteren gesetzlichen Regelung vgl. BR-Drucks. 497/15 S. 25 ff.) und\ndie „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ nicht mehr diese Bezeichnung\nträgt, sondern als „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle\nNord“ bezeichnet ist, berührt die ursprünglich durch Rechtsverordnung in § 61\nAbs. 2 SeeSchStrO begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der\nRechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig,\nUrteil vom 16. September 2014 – 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit\n§ 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung bestimmt hat, die Zuständigkeit werde auf die „Wasser- und Schifffahrtsdirektion\nNord und Nordwest“ übertragen, handelt es sich daher um eine Zuständigkeitsregelung, welche auch die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nAußenstelle Nord“ einschließt.\n\nDer Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n11\nvom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt,\nsondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den Erlass sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die\nneu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert\nworden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n(WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz – WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016\n\n(BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten\nvon Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung – WSVZuAnpV)\nvom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen.\nDer Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen\nder Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eigenverantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen blieben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständige Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie\nnicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.\n\nb) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbescheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 SeeSchStrO durch dessen Absatz 2 in der ab dem\n4. Juni 2016 geltenden Fassung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständigkeit (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7;\nRebmann/Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2).\n\nKrehl Eschelbach Zeng\n\nBartel Grube","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-07/2-ars-48-15","cited_norms":[{"jurabk":"SeeSchStrO 1971","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BSeeSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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