{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2017-06-07_2_ARs_277_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS277.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-06-07","aktenzeichen":"2 ARs 277/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 277/16\n2 AR 140/16\nvom\n7. Juni 2017\nin dem Bußgeldverfahren\ngegen\n\nVerteidiger:\n\nAz.: II 36 OWi 3/14 AG Kiel\nAz.: 802 OWi-430 Js 983/14 – 241/14 AG Bonn\n\nECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS277.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2017 gemäß § 46\nAbs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem\n\nAmtsgericht Kiel\n\nübertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“\n1\nmit Sitz in Kiel erließ am 18. Oktober 2013 „gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes“ einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 1.197 Euro\nnebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er\nauf dem N. begangen haben soll. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3, § 21 Nr. 3 NOK-LotsV (Verordnung der Wasser- und\nSchifffahrtsdirektion Nord über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere\nNord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger\nFörde – NOK-Lotsverordnung – NOK-LV vom 8. April 2003, BAnz. 2003 Nr. 84\nS. 9991). Der Bescheid wies darauf hin, dass mit Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 die\nbisherigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der\nneu gegründeten Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt umgewandelt\n\nworden seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außenstellen dieser Behörde weiter wahr.\n\nNach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die\n2\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel\nvorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 26. August 2014 für\nunzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine Gerichtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine Außenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Gerichtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur,\nwenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre.\nEine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Regelung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 genüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine\nselbstständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkeit\nkönne nicht allein durch ihre Selbstdarstellung im Bußgeldbescheid begründet\nwerden.\n\nNach Vorlage der Sache durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses Gericht durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für\nunzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat\nausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk\nder Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff\nder Verwaltungsbehörde sei dabei im funktionellen Sinn zu verstehen. Zur Ver-\n\nwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit\nder Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt bei Erlass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde\ngehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid\nselbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angegeben.\n\nII.\n\n1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der\n4\nAmtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14\nStPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.\n\n2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, § 36 OWiG in Verbindung mit § 5 Abs. 1\n5\nNr. 3 bis 5 SeeLG (Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. September 1984, BGBl. I S. 1213) und in Verbindung mit § 3 Nr. 2, § 4, § 15\nAbs. 2 ALV (Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987, BGBl. I S. 1290)\nist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den\nBußgeldbescheid zuständig.\n\na) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Gemeint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat\n(vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG,\n3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2).\n\n7 Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre\nHauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatorischen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bußgeldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1\nOWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt\naber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwaltungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen\nGegebenheiten (vgl. BeckOK-OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4;\nRebmann/Roth/Herrmann aaO).\n\nDie Zuständigkeit der Behörden zum Erlass von Bußgeldbescheiden\n8\nfolgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bußgeldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der\nBehörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der\nFachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36\nAbs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vornehmen.\n\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SeeLG erteilt dem Bundesministerium für Verkehr und\n9\ndigitale Infrastruktur die Verordnungsermächtigung dazu, die Ordnung und\nVerwaltung der Seelotsreviere zu regeln. Das Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur kann gemäß § 5 Abs. 2 SeeLG diese Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörden übertragen. Auf dieser\nGrundlage wurde die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I\nS. 1290, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juni 2016, BGBl. I\nS. 1257) erlassen. § 15 Abs. 2 ALV übertrug die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Aufsichtsbehörde (vgl.\n\nEhlers, Seelotsgesetz, 2. Aufl., § 47 Rn. 1). § 3 Nr. 2 ALV bestimmte bis zum\n3. Juni 2016, dass Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen die Wasser- und\nSchifffahrtsdirektion Nord für die Seelotsreviere Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I,\nNord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und Wismar/\nRostock/Stralsund ist. Demnach war zurzeit des Erlasses des Bußgeldbescheids die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zuständig.\n\nDaran hat die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\n10\nBundes durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) nichts geändert. Die Tatsache,\ndass die Behörde hierdurch seit dem 1. Mai 2013 nicht mehr die Bezeichnung\nals „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ trägt, sondern „Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ genannt wird, ist unerheblich.\nDie durch Rechtsvorschrift geregelte Zuständigkeit umfasst hinsichtlich der in\nden Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SeeLG, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 ALV) benannten Aufsichtsbehörde auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014\n– 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 ALV die\nZuständigkeit auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest\nals Aufsichtsbehörden übertragen hat, handelt es sich daher um eine Zuständigkeitsregelung, welche auch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstellen Nord und Nordwest einschließt.\n\nDer Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n11\nvom 19. April 2013 hat keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern\ndie bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den Erlass sind\ndie Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur\n\nAnpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz – WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I\nS. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\nBundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung – WSVZuAnpV) vom\n2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der\nErlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen\nzugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eigenverantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesministeriums\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen waren\ndanach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbstständige\nBehörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht\nmehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.\n\nb) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbescheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 3 ALV in der ab dem 4. Juni 2016 geltenden Fassung\n\nübertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständigkeit (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann/\nRoth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2).\n\nKrehl Eschelbach Zeng\n\nBartel Grube","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-07/2-ars-277-16","cited_norms":[{"jurabk":"LotsO 1987","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"SeelotG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"LotsO 1987","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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