{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2017-06-07_2_ARs_203_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS203.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-06-07","aktenzeichen":"2 ARs 203/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 203/17\n2 AR 122/17\nvom\n7. Juni 2017\nin dem Bußgeldverfahren\ngegen\n\nAz.: II 38 OWi 337 Js-OWi 575/15 (3/17) AG Kiel\nAz.: 706 OWi-337 Js 575/15 – 128/15 AG Bonn\n\nECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS203.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2017 gemäß § 46\nAbs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem\n\nAmtsgericht Kiel\n\nübertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“\n1\nmit Sitz in Kiel erließ am 16. Februar 2015 einen Bußgeldbescheid über eine\nGeldbuße von 250 Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf dem N. begangen haben soll. Darin\nliege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BinSchAufgG in Verbindung mit § 3 Abs. 1,\n§ 25 Nr. 1 BinSchPatentV und § 16 Abs. 5 Nr. 8, § 17 Abs. 2 Nr. 9 BinSchUO.\n\nNach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die\n2\nStaatsanwaltschaft die Sache dem Amtsgericht Bonn vorgelegt. Dieses Gericht\nhat sich durch Beschluss vom 16. Februar 2017 für unzuständig erklärt. Es hat\nausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk\nder Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff\nder Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit\n\nder Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt bei Erlass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde\ngehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid\nselbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angegeben.\n\nNach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Kiel hat sich dieses Gericht durch Beschluss vom 2. März 2017 für unzuständig erklärt und die Sache\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe\nkeine Gerichtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn\neine Außenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die\nGerichtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es\nnur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Regelung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 genüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selbständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen.\n\nII.\n\n1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der\n4\nAmtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14\nStPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.\n\n2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG\n5\nund in Verbindung mit § 7 Abs. 5 und 6 BinSchAufgG (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt – Binnenschifffahrtsaufgabengesetz – BinSchAufgG vom 15. Februar 1956, BGBl. II S. 317, Neubekanntmachung am 5. Juli 2001, BGBl. I S. 2026) in der bis zum 31. Mai 2016\ngeltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig.\n\na) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Gemeint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat\n(vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG,\n3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2).\n\nDie Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre\n7\nHauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisatorischen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bußgeldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1\nOWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt\naber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwaltungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen\n\nGegebenheiten (vgl. BeckOK-OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4;\nRebmann/Roth/Herrmann aaO).\n\n8 Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden\nfolgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bußgeldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der\nBehörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der\nFachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36\nAbs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vornehmen.\n\n§ 7 Abs. 5 BinSchAufgG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung hat insoweit folgendes bestimmt: „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und\nSchifffahrtsdirektion.“ § 7 Abs. 6 Satz 1 BinSchAufgG in jener Fassung hat dies\nwie folgt konkretisiert: „Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist.“ Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der\nLeichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ostseeküste, der schleswig-holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren\nZuflüssen, dem Nord-Ostsee-Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene\nhatte, war nach dieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids\nörtlich und sachlich zuständig.\n\nDer Umstand, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n10\ndurch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom\n19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) neu geordnet worden ist (zur Begründung\nder späteren gesetzlichen Regelung vgl. BR-Drucks. 497/15 S. 25 ff.) und die\n„Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ nicht mehr diese Bezeichnung trägt,\n\nsondern als „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“\nbezeichnet ist, berührt die ursprünglich durch § 7 Abs. 5 und 6 BinSchAufgG\nbegründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge\noder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom\n16. September 2014 – 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 7 Abs. 5\nBinSchAufgG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung bestimmt hat,\n„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ und § 7 Abs. 6\nSatz 1 BinSchAufgG die örtliche Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion zugewiesen hat, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, handelt es sich daher um eine Zuständigkeitsregelung, welche auch die\n„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ einschließt.\n\nDer Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n11\nvom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt,\nsondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den Erlass sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die\nneu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert\nworden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n(WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz – WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016\n(BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten\nvon Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung – WSVZuAnpV)\nvom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen.\nDer Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen\nder Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eigen-\n\nverantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen blieben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständige Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie\nnicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten.\n\nb) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldbescheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 5 BinSchAufgG in der ab dem 1. Juni 2016 geltenden Fassung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zugewiesen wurde,\nändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständigkeit (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann/Roth/Herrmann aaO,\n§ 68 Rn. 2).\n\nKrehl Eschelbach Zeng\n\nBartel Grube","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-07/2-ars-203-17","cited_norms":[{"jurabk":"BinSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BinSchUO 2018","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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