{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR505.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-03-07","aktenzeichen":"3 StR 505/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 505/16\n\nvom\n7. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhier: Revisionen der Angeklagten N. , D. und B.\n\nECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR505.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am\n7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten N. und B.\nwird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. Juli\n2016, auch soweit es den Angeklagten V. betrifft, in den\nSchuldsprüchen dahin geändert, dass\n\na) der Angeklagte N. der versuchten Brandstiftung,\ndes versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter\nBrandstiftung mit Todesfolge, besonders schwerer\nBrandstiftung und Beihilfe zum Betrug sowie des versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung,\n\nb) der Angeklagte B. der Beihilfe zur versuchten\nBrandstiftung, der Beihilfe zur besonders schweren\nBrandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie\nder Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen\nFällen in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und\n\nc) der Mitangeklagte V. der versuchten Brandstiftung,\ndes versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter\nBrandstiftung mit Todesfolge, besonders schwerer\nBrandstiftung und Beihilfe zum Betrug sowie der Beihilfe\nzum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in\n\nTateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren Brandstiftung\n\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten N.\nund B. sowie die Revision des Angeklagten D.\nwerden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen\n\n- versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit\nTodesfolge und mit besonders schwerer Brandstiftung,\n- Betruges sowie\n- versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit\nmit versuchter besonders schwerer Brandstiftung\n\nunter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und\nsieben Monaten verurteilt.\n\n2 Gegen den Angeklagten N. hat es wegen\n\n- versuchter Brandstiftung,\n- versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit\nTodesfolge und besonders schwerer Brandstiftung,\n- Beihilfe zum Betrug sowie\n- versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit\nmit versuchter besonders schwerer Brandstiftung\n\ndie Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt.\n\n3 Gegen den Angeklagten B. hat es wegen\n\n- Beihilfe zur versuchten Brandstiftung,\n- Beihilfe zur besonders schweren Brandstiftung,\n- Beihilfe zum Betrug sowie\n- Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren Brandstiftung\n\nauf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt.\n\n4 Den nicht revidierenden Angeklagten V. hat es wegen\n\n- versuchter Brandstiftung,\n- versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit\nTodesfolge und besonders schwerer Brandstiftung,\n- Beihilfe zum Betrug sowie\n\n- Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren Brandstiftung\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\n5 Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten D. ,\nN. und B. , die sachlich-rechtliche Beanstandungen erheben. Die\nRechtsmittel der Angeklagten N. und B. haben nur den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweisen sie sich - wie\nauch die Revision des Angeklagten D. - als unbegründet.\n\n6 1. Dem Rechtsmittel des Angeklagten D. ist der Erfolg zu versagen. Zwar ist seine Revision - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - unbeschränkt eingelegt worden. Auch wenn die Revisionsbegründung\nvom 6. Oktober 2016 lediglich den Strafausspruch betreffende Ausführungen\nenthält, so ist doch im Schreiben vom 4. Juli 2016, mit dem der Angeklagte Revision eingelegt hat, ohne Einschränkungen beantragt worden, das angefochtene Urteil aufzuheben. Auf diesen Antrag nimmt der Schriftsatz vom 6. Oktober\n2016 ausdrücklich Bezug. Die Auslegung des Rechtsmittels zeigt somit, dass\ndas Angriffsziel die Aufhebung des gesamten Urteils ist.\n\n7 Die Überprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben; seine Revision ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n8 2. Auf die Revisionen der Angeklagten N. und B. ist dagegen eine Änderung des jeweiligen Schuldspruchs veranlasst.\n\n9 Das Landgericht hat in den insoweit maßgeblichen Fällen II., Fälle 2\nund 3 folgende Feststellungen getroffen:\n\n10 Der Angeklagte D. war Eigentümer eines Hauses, in dem sich\nneben seiner und zwei vermieteten Wohnungen auch eine von ihm betriebene\nPizzeria befand. Da er dieses Haus gerne verkauft hätte, aber keinen Käufer\nfand, entschloss er sich, es mittels eines Brandes zu zerstören und die Versicherungssumme zu kassieren. Durch Vermittlung des Angeklagten B.\nkonnte er den Angeklagten N. und den Mitangeklagten V. dafür\ngewinnen, gegen eine Entlohnung in seiner Abwesenheit Feuer im Keller zu\nlegen, das eine Explosion auslösen und zur Zerstörung des Hauses führen sollte. Tatsächlich setzten diese das Anwesen in Brand, so dass unter anderem die\nAußenmauern und ein Erkerdach von den Flammen erfasst wurden. Aufgrund\nchemischer Besonderheiten geriet das eingeleitete Gas aber nicht zur Explosion. Der Angeklagte N. und der Mitangeklagte V. , nicht aber\nder Angeklagte B. wussten, dass das Haus von mehreren Mietern bewohnt\nwar, die bei einer ungehinderten Ausbreitung des Brandes zu Tode kommen\nkönnten. Ein Mieter war tatsächlich zu Hause (Fall 2). Der Angeklagte\nD. meldete den Schaden bei der Versicherung, verschwieg dabei aber,\ndass er den Brand selbst veranlasst hatte. Die Versicherung zahlte 40.000 €\naus (Fall 3).\n\n11 Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten D. rechtsfehlerfrei als versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit\nTodesfolge und mit besonders schwerer Brandstiftung (Fall 2) sowie - in Tatmehrheit hierzu - als Betrug (Fall 3) gewertet (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213; vom 21. September 2011\n- 1 StR 95/11, NStZ 2012, 39, 40). Hinsichtlich der Angeklagten N. und\n\nB. tragen die Feststellungen jedoch die Verurteilung wegen zweier im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehender Taten in den Fällen 2 und 3 nicht.\nVielmehr haben beide Angeklagte die Beihilfe zum Betrug tateinheitlich mit den\nim Fall 2 abgeurteilten Delikten begangen.\n\n12 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder\n-mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01, StV 2002, 73; Urteil vom\n27. Februar 2004 - 2 StR 146/03, juris Rn. 52). Jeder Mittäter ist insofern nur\nanhand der von ihm selbst geleisteten Tatbeiträge zu beurteilen. Gleiches gilt\nfür Gehilfen im Sinne des § 27 StGB (BGH, Beschluss vom 19. November 1996\n- 1 StR 572/96, NStZ 1997, 121). Der Tatbeitrag des Angeklagten B. bestand vorliegend darin, zwischen dem Angeklagten D. als Auftraggeber\nund dem Angeklagten N. , der die Brandlegung ausführen sollte, zu\nvermitteln. Somit hat er mit derselben Handlung die von dem Angeklagten\nD. tatmehrheitlich begangenen Haupttaten - versuchter Mord in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit besonders schwerer\nBrandstiftung einerseits und Betrug andererseits - gefördert. Darüber hinaus hat\ner mit der identischen Beihilfehandlung auch die von dem Angeklagten N.\nbegangenen Brandstiftungsdelikte unterstützt. Somit sind ihm die jeweiligen\nTaten der anderen Beteiligten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie\nin seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne\ndes § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Er ist deshalb in den Fällen 2 und 3\nnur wegen tateinheitlicher Beihilfe einerseits zu den Brandstiftungsdelikten sowie der versuchten Mordtat des Falles 2 und andererseits dem Betrug des Falles 3 strafbar. Nichts anderes gilt für den Angeklagten N. . Dieser hat\ndie Brandlegung zwar täterschaftlich verwirklicht, mit dieser Tat aber gleichzei-\n\ntig den von dem Angeklagten D. in der Folge vorgenommenen Betrug\ngefördert, so dass auch für ihn nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt.\n\n13 Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei\nzutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätten verteidigen können.\n\n14 Die auf die Sachrüge veranlasste Abänderung des Schuldspruchs erstreckt sich auch auf den Mitangeklagten V. (§ 357 StPO); denn die rechtsfehlerhafte Würdigung als zwei in Tatmehrheit zueinander stehende Taten betrifft diesen in gleicher Weise.\n\n15 Die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Rechtsfolgenausspruch bei den Angeklagten B. und V. unberührt. Infolge der\nSchuldspruchänderungen entfällt zwar hinsichtlich des Angeklagten B. eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs und bezüglich des Angeklagten V. eine\nsolche von acht Monaten. Die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe hat dennoch Bestand. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - sechs Monate, zwei Jahre und ein Jahr und drei Monate beim Angeklagten B. ; sechs\nMonate, drei Jahre drei Monate und ein Jahr sechs Monate beim Angeklagten\nV. - ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des\nKonkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns der\nAngeklagten hier unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013\n- 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641), auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt\nhätte. Dies gilt ebenso für die gegen den Angeklagten N. verhängte\nEinheitsjugendstrafe, bei deren Bemessung das Landgericht vornehmlich die\nSchwere der Brandstiftungsdelikte im Blick gehabt hat.\n\n16 Der geringe Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten N. und\nB. rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines\nTeils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.\n\nBecker Schäfer Spaniol\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-07/3-str-505-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-07/3-str-505-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:16.075138+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-07/3-str-505-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2017-03-07","dockets":["3 StR 505/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR505.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR505.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.03.2017 – 3 StR 505/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-07/3-str-505-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten N. und B.\nwird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. Juli\n2016, auch soweit es den Angeklagten V. betrifft, in den\nSchuldsprüchen dahin geändert, dass\n\na) der Angeklagte N. der versuchten Brandstiftung,\ndes versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter\nBrandstiftung mit Todesfolge, besonders schwerer\nBrandstiftung und Beihilfe zum Betrug sowie des versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung,\n\nb) der Angeklagte B. der Beihilfe zur versuchten\nBrandstiftung, der Beihilfe zur besonders schweren\nBrandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie\nder Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen\nFällen in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und\n\nc) der Mitangeklagte V. der versuchten Brandstiftung,\ndes versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter\nBrandstiftung mit Todesfolge, besonders schwerer\nBrandstiftung und Beihilfe zum Betrug sowie der Beihilfe\nzum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in\n\nTateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren Brandstiftung\n\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten N.\nund B. sowie die Revision des Angeklagten D.\nwerden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:16.075138+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}