{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070317B2STR567.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-03-07","aktenzeichen":"2 StR 567/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 567/16\nvom\n7. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:070317B2STR567.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März\n2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2016 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nversuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen.\n\n2 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n4 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die nicht ausgeführte\nSachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.\n\n5 Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG vorliegt, hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nicht eingestellt.\n\n6 Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist - wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe\ndie Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung\naller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder\nschweren Falles abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den gesetzlich\nvertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen.\nErst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen\ndes gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom\n20. Dezember 2016 – 1 StR 590/16 mwN; Senat, Beschluss vom 19. November\n2013 – 2 StR 494/13, StV 2015, 549).\n\n7 Hier hat die Strafkammer den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (drei Monate bis elf Jahre und drei\nMonate) zugrunde gelegt; hingegen wäre der gemilderte Strafrahmen des § 29a\nAbs. 2 BtMG (drei Monate bis fünf Jahre) für die Angeklagte günstiger gewe-\n\nsen. Angesichts der Höhe der Strafe, die sich nahe der Obergrenze des für einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorgesehenen Strafrahmens bewegt, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf\nder rechtsfehlerhaften Prüfung des minder schweren Falles beruht. Da es sich\num einen bloßen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen aufrecht\nerhalten bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).\n\n8 Im Übrigen bemerkt der Senat:\n\n9 Dass die Strafkammer im Rahmen der Prüfung des minder schweren\nFalles nach § 29a Abs. 2 BtMG insbesondere den „üblichen Tatzuschnitt“ zu\nLasten der Angeklagten eingestellt hat, ist ohne weitere Erläuterung so nicht\nnachvollziehbar.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nZeng Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-07/2-str-567-16","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-07/2-str-567-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:15.187640+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-07/2-str-567-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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