{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070317B2STR435.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-03-07","aktenzeichen":"2 StR 435/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 435/16\nvom\n7. März 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:070317B2STR435.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. Juni 2016\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der\nBeihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Freiheitsberaubung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil freigesprochen. Nach Aufhebung dieses Urteils aufgrund einer Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil des Senats vom 12. August 2015 – 2 StR 115/15 – hat\ndas Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen tateinheitlich begangener\n\nBeihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung, zur gefährlichen Körperverletzung und zur Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Strafe aus einem\nzwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die\nSachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten der Angeklagte, der\nfrühere Mitangeklagte S. und der Geschädigte N. in einer Obdachlosenunterkunft in R. . Der frühere Mitangeklagte Sc. hatte eine\neigene Wohnung. Nachdem sich die Männer in der Nähe eines Einkaufsmarktes getroffen hatten, schlug Sc. vor, den Abend in seiner Wohnung zu verbringen, wo der bevorstehende Geburtstag des Angeklagten gefeiert werden\nsollte. Sc. kaufte einen Kasten Bier und alle begaben sich in seine Wohnung, die aus einem Wohnzimmer mit Küchenzeile, einem Bad, Flur und Balkon\nbestand. Die Anwesenden tranken – mit Ausnahme des Angeklagten – das mitgebrachte Bier. Zwischenzeitlich erschien der Zeuge F. , der angetrunken\nwar und alsbald einschlief.\n\n3 In der Nacht kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Sc. und\nN. . Sc. versetzte N. kräftige Faustschläge und Fußtritte.\nDadurch entstand eine Blutblase, die der Geschädigte im Bad öffnete. Er wollte\ndanach die Wohnung verlassen, wurde aber von Sc. daran gehindert, der\nihn anwies, sich in eine Ecke des Wohnzimmers zu setzen und nicht weg zu\nbewegen. In der Folgezeit versetzte Sc. , der auch die Wohnungstür abge-\n\nschlossen hatte, dem Geschädigten weitere Schläge und trat ihn mit den Füßen, an denen er Turnschuhe trug. Als das mitgebrachte Bier ausgetrunken\nwar, verließ der Angeklagte, der sich an den von ihm wahrgenommenen Misshandlungen nicht beteiligt hatte, für kurze Zeit die Wohnung, um auf Geheiß\nvon Sc. weiteres Bier zu kaufen. Dazu wurde die Wohnungstür aufgeschlossen und anschließend wieder abgeschlossen.\n\n4 Sc. misshandelte den Geschädigten im Lauf der Nacht durch Schläge\nund Tritte weiter. Dazu wechselte er auch das Schuhwerk und zog Arbeitsschuhe an, mit denen er den Geschädigten gegen Kopf und Oberkörper trat. Später\nwickelte Sc. dem Geschädigten einen Bademantelgürtel um den Hals und\nzog derart zu, dass es zweimal „knackte“ und dieser keine Luft mehr bekam.\nWeil der Geschädigte blutete, forderte Sc. ihn auf, ins Bad zu gehen. S.\nbegleitete den Geschädigten dorthin und äußerte, man könne ihn in die\nBadewanne legen und dort ausbluten lassen. Darauf verließ der Geschädigte\nvöllig verängstigt das Bad. S. versetzte ihm einen weiteren Faustschlag. In seiner Verzweiflung nahm der Geschädigte ein Küchenmesser, hielt\nes sich an den Hals und erklärte: „Die Sache könnt ihr dann ja den Bullen erklären“. Sc. nahm dem Geschädigten das Messer weg.\n\n5 Sc. verlangte schließlich von dem Geschädigten ohne rechtlichen\nGrund die Zahlung von 200 Euro und unterstrich sein Verlangen durch weitere\nSchläge. Als N. erklärte, nicht über so viel Geld zu verfügen, verlangte\nSc. eine Ratenzahlung. Nachdem der Geschädigte erklärte, auch dazu nicht\nin der Lage zu sein, holte Sc. einen Notizblock, schrieb darauf: „200 € am\n31.03.14“ und forderte den Geschädigten auf, dies zu unterschreiben. Dem\nfolgte N. aus Angst vor weiteren Misshandlungen. Sc. legte den Notizblock auf den Wohnzimmertisch und beruhigte sich. „Auch diese Handlung\nregistrierte der Angeklagte und duldete sie stillschweigend“.\n\n6 Am Morgen des 20. März 2014 erwachte der Zeuge F. und erklärte,\ner müsse zur Arbeit gehen. Sc. schloss die Wohnungstür auf, um F.\nhinauszulassen. Diese Ablenkung nutzte der Geschädigte, um über den Balkon\nzu fliehen.\n\n7 Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu allen Haupttaten verurteilt, die Sc. und S. begangen haben.\n\nII.\n\n8 Die Revision des Angeklagten ist begründet.\n\n9 Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, warum dem Angeklagten als\nGehilfen – über die vor allem mit dem Herbeiholen von Bier für die Haupttäter\ngekennzeichneten Förderung der Misshandlung des Geschädigten und der\nFreiheitsberaubung hinaus – auch der Versuch einer räuberischen Erpressung\ndurch Sc. zuzurechnen sein soll. Alleine die Beihilfe zu den lange andauernden Misshandlungen und der Freiheitsberaubung führt nicht ohne weiteres\ndazu, dass dem Angeklagten auch eine Förderung des überraschend in einem\nengeren Teil des Tatzeitraums begangenen Erpressungsversuchs zugerechnet\nwerden kann. Dabei hat es sich um einen „Exzess des Täters“ gehandelt (vgl.\nLK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 62).\n\n10 Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Nötigung\ndes Geschädigten zum Anerkennen einer von Sc. erfundenen Forderung\nobjektiv gefördert und sich sein – zumindest bedingter – Vorsatz auf jene\nHaupttat und seine eigene Beihilfehandlung erstreckt hat. Dazu genügt die\nFeststellung nicht: „Auch diese Handlung registrierte der Angeklagte und duldete sie stillschweigend“.\n\n11 Der Senat schließt aus, dass weiter gehende Feststellungen getroffen\nwerden können. Er ändert daher den Schuldspruch ab. § 265 Abs. 1 StPO steht\nnicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den verbleibenden Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n12 Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da nur ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Straffrage aufrecht erhalten bleiben.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nBartel Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-07/2-str-435-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-03-07/2-str-435-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:15.157247+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-03-07/2-str-435-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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