{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2017-02-07_5_StR_471_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070217U5STR471.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2017-02-07","aktenzeichen":"5 StR 471/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 471/16\n\nvom\n\n7. Februar 2017\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:070217U5STR471.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2017, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin K.\n\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwalt M.\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Cottbus vom 27. Januar 2016 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen\n1\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die\nNichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bevorzugt der Angeklagte\n2\nSexualität mit Jungen. In den Jahren 1990, 1993 und 2006 war er wegen Taten\ndes (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er – teils nach Widerruf gewährter Strafaussetzungen – vollständig verbüßt hat. Ferner war der Angeklagte von 2007 bis 2014\nunter anderem wegen Diebstahls zu weiteren, gleichermaßen in vollem Umfang\nverbüßten Freiheitsstrafen verurteilt worden.\n\nDer deswegen unter Führungsaufsicht stehende Angeklagte missbrauchte im Zeitraum vom März bis Anfang Mai 2015 ein sechs- und ein siebenjähriges Nachbarskind, indem er insbesondere von einem der Jungen an sich den\nOralverkehr vornehmen ließ, selbst an einem Jungen den Oralverkehr ausführte\nund bei beiden Jungen seinen Penis an den entblößten Analbereich hielt. Körperliche oder seelische Folgen der Taten bei den Geschädigten hat die Strafkammer nicht festgestellt.\n\n2. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten unter anderem\n4\nEinzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten, drei Jahren und drei\nMonaten sowie zweimal zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Sachverständig beraten hat es jedoch die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass zwar die formellen Voraussetzungen des § 66\nAbs. 1 Nr. 1a, 2 und 3 StGB gegeben seien und ein Hang zur Begehung gravierender Straftaten bestehe. Hingegen sei nicht feststellbar, dass der Angeklagte\ninfolge dieses Hanges zu Straftaten neige, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt würden, und er deshalb zum Zeitpunkt der\nVerurteilung für die Allgemeinheit gefährlich sei. Denn es seien weder schwere\n\nkörperliche oder seelische Schäden bei den Opfern der Anlasstaten festzustellen noch Taten mit einer größeren Intensität zu erwarten.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n5\n\n1. Die Revisionsbeschränkung auf den Maßregelausspruch ist wirksam.\n6\nWeder aus den Erwägungen zur Strafzumessung noch aus denjenigen zur unterbliebenen Anordnung der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen\neinen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider\nRechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 – 1 StR 594/14\nmwN).\n\n2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Verneinung des Vorliegens der materiellen\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB weist durchgreifende\nRechtsfehler auf.\n\nDas Landgericht ist von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen, indem es seinen Blick auf die durch die Anlasstaten verursachten Folgen\nverengt hat.\n\nDie in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB als materielle Anordnungsvoraussetzung benannte Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit liegt\nvor, wenn infolge eines bei ihm bestehenden Hanges die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine\nerhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n3. Dezember 2002 – 4 StR 416/02, NStZ-RR 2003, 108). Als wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Erheblichkeit zu erwartender Straftaten nennt\ndas Gesetz eine schwere seelische oder körperliche Schädigung der Opfer.\nBezugspunkt sind demnach die wahrscheinlichen Folgen der zu erwartenden\nStraftaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden verbunden (vgl. BGH, Urteile vom\n24. März 2010 – 2 StR 10/10, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 7; vom\n23. April 2013 – 5 StR 617/12, MüKo-StGB/Ullenbruch/ Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 103; BeckOK-StGB/Ziegler, 32. Edition, § 66 Rn. 14).\nSie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass aufgrund der konkreten Anlasstaten solche Schäden (zufällig) nicht eingetreten sind. Andere Umstände, die dafür sprechen könnten, dass sich die Gefahr bei künftigen entsprechenden Taten\ndes Angeklagten nicht realisieren werde, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im\n10\nHinblick auf die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB im Urteil\ndie für Vortaten verhängten Einzelstrafen im Einzelnen dargestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 – 5 StR 340/09; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 65 f.). Gleiches gilt\n– um eine Prüfung der Wahrung der sogenannten Rückfallverjährungsfrist des\n\n§ 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB zu ermöglichen – für die Tatzeiten der Vortaten\nund die exakte Dauer der Vorverbüßungszeiten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n27. November 2009 – 3 StR 468/08, NStZ-RR 2009, 104).\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Berger","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-07/5-str-471-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-07/5-str-471-16","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:19.770232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-02-07/5-str-471-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2017-02-07","dockets":["5 StR 471/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070217U5STR471.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2017-02-07_5_StR_471_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070217U5STR471.16.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.02.2017 – 5 StR 471/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-07/5-str-471-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Cottbus vom 27. Januar 2016 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:56:19.770232+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}