{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2017-02-07_3_StR_532_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR532.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2017-02-07","aktenzeichen":"3 StR 532/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 532/16\nvom\n7. Februar 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR532.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2017 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. August 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine\nhiergegen gerichtete, auf prozess- und materiellrechtliche Beanstandungen\ngestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt\nes deshalb nicht an.\n\n2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fühlte sich der\nAngeklagte durch eine Äußerung seiner Schwester provoziert. Er holte ein\nMesser mit einer Klingenlänge von neuneinhalb Zentimetern, stellte sich im Flur\ndes Elternhauses frontal vor seine Schwester und versetzte dieser mit bedingtem Tötungsvorsatz zwei Stiche in den Bauch sowie die linke Seite. Daraufhin\n\nwich die Geschädigte zurück. Ihr Ehemann, der Schwager des Angeklagten,\nder das Geschehen beobachtet hatte, rief: \"Bist du wahnsinnig, hör auf, das\ndarfst du nicht\" und ging auf den Angeklagten zu. Dieser erkannte, dass er den\nAngriff auf seine Schwester nicht mehr ungehindert fortsetzen konnte. Daher\nwandte er sich zunächst seinem Schwager zu und versetzte auch diesem mit\ndem Messer mehrere Stiche. Der Schwester des Angeklagten gelang es, durch\ndie Haustür zu den Nachbarn zu fliehen. Der Schwager des Angeklagten flüchtete in die Waschküche des Hauses. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass\ner den Angriff gegen seinen Schwager ohne Weiteres fortsetzen konnte, kehrte\ngleichwohl schließlich in sein Zimmer zurück, wo er später festgenommen wurde.\n\n3 Die Strafkammer hat den Angriff des Angeklagten auf seine Schwester\nals versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 212\nAbs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1, § 12 Abs. 1\nStGB) gewertet und ausgeführt, ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 Abs. 1\nStGB) vom versuchten Totschlag komme nicht in Betracht. Der Angeklagte\nhabe aufgrund des Dazwischentretens seines Schwagers erkannt, dass es\nnicht mehr möglich gewesen sei, den Angriff auf seine Schwester fortzusetzen.\nDeshalb sei der Versuch fehlgeschlagen und der Angeklagte habe die weitere\nAusführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben.\n\n4 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn die\nBeweiswürdigung ist auch mit Blick auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04,\nNJW 2005, 2322, 2326) lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Das Landgericht\nhat seine Überzeugung, der Angeklagte habe den Angriff auf seine Schwester\naufgrund des Dazwischentretens des Schwagers nicht fortsetzen können, nicht\n\nbelegt. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu der Tat zum Nachteil der\nSchwester des Angeklagten verhalten sich vielmehr lediglich zu dessen Einlassung, er habe nicht gemerkt, dass er seine Schwester mit dem Messer getroffen habe und sie nicht töten wollen. Diese Angaben widerlegend hat die Strafkammer nur die von ihr getroffenen Feststellungen zu dem aktiv geführten Angriff des Angeklagten und seinem Tötungsvorsatz begründet. Weitere Ausführungen zu ihrer Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt hat sie nicht\ngemacht. Damit ist die für die Frage des Rücktritts vom Tötungsversuch bedeutsame Feststellung nicht belegt, der Angeklagte sei nach seiner Vorstellung\nzum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung nicht in der Lage gewesen,\nden Angriff auf seine Schwester fortzusetzen. Dies ergibt sich auch nicht aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe. Danach ist es nicht ausgeschlossen,\ndass der Angeklagte trotz des Verhaltens seines Schwagers etwa seiner\nSchwester hätte hinterherlaufen und ihr weitere Messerstiche versetzen können, dies aber aus autonomen Motiven unterließ.\n\n5 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft zwar unmittelbar nur das Geschehen zum Nachteil der Schwester des Angeklagten. Er bedingt gleichwohl\ndie Aufhebung des gesamten Urteils einschließlich der - für sich genommen\nrechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen zu der Tat zum Nachteil des\nSchwagers des Angeklagten; denn das Geschehen überschneidet sich teilweise und weist insgesamt einen derart engen Zusammenhang auf, dass die\n\nisolierte Aufhebung nur eines Teils der Feststellungen die Gefahr von Widersprüchen begründen würde. Dem neuen Tatgericht ist es deshalb zu ermöglichen, insgesamt einheitliche Feststellungen zu treffen. Die Sache bedarf somit\nin vollem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nBecker Schäfer Spaniol\n\nBerg Hoch","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-02-07/3-str-532-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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