{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2017-12-06_VIII_ZR_2_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:061217UVIIIZR2.17.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2017-12-06","aktenzeichen":"VIII ZR 2/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVIII ZR 2/17 Verkündet am:\n6. Dezember 2017\nErmel,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:061217UVIIIZR2.17.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 20. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die\nRichterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und\nHoffmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen mangelhafter Futtermittellieferungen der Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin).\n\n2 Die Klägerin betreibt ein Futtermittelwerk, in dem Mischfutter unter Verwendung von Futterfetten hergestellt wird. Aufgrund entsprechender Bestellungen, denen jeweils die von der Schuldnerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (im Folgenden: AGB-GROFOR) zugrunde lagen, lieferte die Schuldnerin im Dezember 2010 in acht Einzellieferungen Futtermittelfette aus.\n\n3 § 15 dieser AGB lautete wie folgt:\n\n\"1. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die Ware unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, fernschriftlich zu rügen. Dies gilt auch bei einer Übernahme der Ware \"ab\nWerk/Lager\".\n2. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu\nübermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am\nnächsten Geschäftstag nach Kenntnisnahme/Erhalt dem Verkäufer\nfernschriftlich mitzuteilen.\n3. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mängelrüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des\nMangels zu übermitteln.\n4. Werden die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Fristen\nnicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt.\"\n\n4 Die Schuldnerin ließ Anfang Dezember 2010 aufgrund eines Verdachts\nProben von einigen im November 2011 ausgelieferten Futterfetten untersuchen;\nam 22. Dezember 2010 wurden dabei in einer Rohstoff-Fettsäurepartie - über\ndem zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg liegende - Dioxinwerte von 123 ng/kg\nfestgestellt. Die Schuldnerin informierte hierüber die Lebensmittelbehörden und\nam 2. Januar 2011 auch die Klägerin. Das Niedersächsische Landesamt für\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gab der Klägerin auf, eine Liste\nder von ihr belieferten Kunden vorzulegen, die Verarbeitung der von der\nSchuldnerin bezogenen Futterfette einzustellen und diese untersuchen zu lassen. Darüber hinaus wurde der Klägerin auferlegt, ihre restlichen Bestände der\nFutterfette und des damit belasteten Futters zu entsorgen. Der Betrieb der\nSchuldnerin wurde gesperrt. Einige der von der Klägerin belieferten Betriebe\nerhielten behördliche Verfügungen, mit denen eine Vermarktung der von ihnen\n\nunter Verwendung der Mischfutter gewonnenen tierischen Erzeugnisse (Eier,\nMilch, Fleisch) für eine bestimmte Zeit untersagt wurde. Der Klägerin entstanden dadurch Analysekosten sowie Schäden in der Weise, dass in eigenen Betrieben Geflügel erst zu einem späterem Zeitpunkt geschlachtet werden konnte.\nZudem machten mehrere ihrer Kunden, an die sie im fraglichen Zeitraum Futtermittel geliefert hatte und die die damit gemästeten Tiere nur mit Preisabschlägen vermarkten konnten, Schadensersatzansprüche gegen sie geltend.\nAm 1. Mai 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.\n\n5 Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 85.293,27 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von zwei von ihren\nKunden erhobenen Schadensersatzansprüchen in Höhe von 7.275,50 € und\n51.572,50 € mit der Maßgabe in Anspruch genommen, dass die Befriedigung\naus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung erfolgt. Das Landgericht hat der Klage, unter deren Abweisung im\nÜbrigen, hinsichtlich der Freistellung in vollem Umfang und in Bezug auf den\nZahlungsantrag lediglich in Höhe von 69.903,97 € nebst Zinsen stattgegeben.\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche\nUrteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Beklagte neben der Freistellung (nur) zur Zahlung von\n60.013,57 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen ist. Mit der vom\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren\nauf vollständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nfür das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Der Klägerin stünden gemäß § 437 Nr. 3, §§ 434, 280 Abs. 1 BGB iVm\n§ 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der seit dem 4. Juli 2009\nund bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (LFGB aF) gegenüber dem\nBeklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.013,57 € sowie Freistellungsansprüche in Höhe von 7.275,50 € sowie von 50.073,10 € im Hinblick\nauf Ansprüche der Firmen C. und K. zu, die gemäß § 110 VVG\nvon der Haftpflichtversicherin im Wege der abgesonderten Befriedigung zu erfüllen seien.\n\n9 Die Schuldnerin habe ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware verletzt. Gemäß § 24 LFGB aF habe die Schuldnerin als Veräußerin von Futtermitteln die Gewähr für deren handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit übernommen. Von den Futterfettlieferungen der Klägerin hätten jedenfalls die Lieferungen vom 6. und 10. Dezember 2010 nicht die handelsübliche Reinheit und\nUnverdorbenheit aufgewiesen, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten\nUntersuchungsergebnissen des mit der Analyse der Rückstellproben beauftragten Labors ergebe. Die darin ausgewiesenen Dioxinwerte von 0,93 ng/kg und\n0,83 ng/kg hätten über dem zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg gelegen. Die\nSchuldnerin hafte für den dadurch verursachten Schaden verschuldensunabhängig.\n\n10 Die weiteren Lieferungen bis einschließlich 15. Dezember 2010 seien\nebenfalls mangelhaft gewesen, denn der Beklagte habe die von der Klägerin\nbehauptete Dioxinbelastung nicht ausreichend bestritten. In der Klageerwiderung habe er selbst vorgetragen, dass lediglich ab Mitte Dezember 2010 wegen\n\nder fortlaufenden Vermischung mit neu hergestellten Fetten die Überschreitung\ndes Grenzwertes ausgeschlossen werden könne. Ob auch die weiteren streitgegenständlichen im Dezember 2010 erfolgten Lieferungen der Schuldnerin in\ngleicher Weise belastet gewesen seien, könne letztlich auf sich beruhen. Denn\nangesichts der zeitlich eng zusammenhängenden Lieferungen sei davon auszugehen, dass die späteren Lieferungen jeweils mit den vorangegangenen Fettlieferungen vermischt und dadurch unbrauchbar geworden seien. Hierdurch\nseien die von der Klägerin als Analysekosten geltend gemachten Schadenspositionen sowie die Schäden durch verzögerte Schlachtung in den eigenen\nPachtbetrieben der Klägerin verursacht worden. Auch die Inanspruchnahme der\nKlägerin durch eigene Futtermittelkäufer und die Schlachterei K. sei\nauf die unbrauchbaren Fettlieferungen der Schuldnerin zurückzuführen.\n\n11 Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Schäden erstattungsfähig seien, bestehe auch ein Zurechnungszusammenhang zu der mangelhaften\nLieferung des dioxinbelasteten Futterfettes. Zwar werde der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein\nungewöhnlich grobes Fehlverhalten Dritter eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht\nder Fall, wenn das Verhalten eines Dritten auf einer Gefahrenlage beruhe, die\nder Schädiger geschaffen habe und bei der Fehlleistungen erfahrungsgemäß\nvorkämen. Es sei nicht unwahrscheinlich und liege nicht außerhalb der üblichen\nErfahrung, dass die Presse im Streitfall über die Lebensmittelproduktion berichtet habe. Dem Vortrag des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die Presse\ntatsächlich falsch berichtet habe. Insbesondere sei ein Überschreiten der Grenzen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erkennbar. Weiterhin sei\nes nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr zu erwarten gewesen, dass die zuständigen Kontrollbehörden in einem Fall dieser Art reagiert und zur Sicherheit\neinschränkende Maßnahmen ergriffen hätten. Die Schäden der Klägerin seien\nim Übrigen nicht durch die Information der Öffentlichkeit entstanden, sondern\n\ndurch die Befolgung der an die Klägerin gerichteten Aufforderungen der niedersächsischen Behörden. Diese seien notwendig gewesen, um eine weitere Verbreitung des dioxinbelasteten Futterfettes zu verhindern. Konkrete Anhaltspunkte für ein insoweit rechtswidriges Handeln der Behörden lägen nicht vor.\n\n12 Die Klägerin sei mit ihren Ansprüchen nicht aufgrund einer aus § 15 Nr. 4\nAGB-GROFOR folgenden Genehmigung der Lieferungen ausgeschlossen, weil\nsie die Frist gemäß § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR versäumt habe. Denn diese Bestimmung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Bestünden für die Auslegung von\ndie Rechte des Vertragspartners des Verwenders einschränkenden Klauseln\nwie § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR mehrere Auslegungsmöglichkeiten, sei diejenige\nAuslegung vorzuziehen, die zu Lasten des Verwenders ginge.\n\n13 Die von dem Beklagten vertretene Auslegung, wonach der Käufer jede\nLieferung durch einen Sachverständigen zu untersuchen habe, sei möglich.\nNach der formularvertraglichen Regelung seien sensorisch erkennbare Mängel\nsensorisch festzustellen, während andere Mängel durch einen neutralen Sachverständigen zu untersuchen seien. Weil aber stets auch solche nicht sensorisch feststellbare Mängel vorliegen könnten, sei im Ergebnis jede Lieferung\ndurch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.\n\n14 Bei diesem Verständnis des § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR sei die Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Der Vertragspartner\nmüsste von jeder Lieferung eine Probe an einen neutralen Sachverständigen\nschicken, um keinen Rechtsverlust zu riskieren. Der damit verbundene erhebliche organisatorische und kostenmäßige Aufwand stehe im Normalfall in keinem\nVerhältnis zum Erkenntnisgewinn, weil in den seltensten Fällen Mängel festgestellt würden. Im Lebens- und Futtermittelbereich gebe es eine Reihe vorge-\n\nschriebener oder zumindest durch Zertifikatsbindung vereinbarter Untersuchungen, weshalb die Feststellung von weiteren Mängeln durch noch weitere Untersuchungen unwahrscheinlich sei. Auch wenn die Risiken durch mangelhafte\nZutaten im Lebens- und Futtermittelbereich für die Endverbraucher beachtlich\nseien, rechtfertige dieses doch eher seltene Risiko nicht, dem Vertragspartner\nbei jeder Lieferung eine so erhebliche Belastung zuzumuten.\n\n15 Die Ware gelte auch nicht gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Aus\nden vorstehenden Erwägungen ergebe sich zugleich, dass es für die Klägerin\nnicht tunlich gewesen sei, die Ware auf eine Dioxinbelastung zu untersuchen.\nDie Tunlichkeit ergebe sich auch nicht aus einem Handelsbrauch. In den dem\nBerufungsgericht vorliegenden Parallelverfahren habe keiner der Abnehmer\neine solche Untersuchung veranlasst.\n\nII.\n\n16 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.\n\n17 Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen\nden Beklagten wegen der Lieferung dioxinverunreinigter Futtermittelfette aufgrund der dem Verkäufer gemäß § 24 LFGB aF auferlegten Pflicht ein verschuldensunabhängiger kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 280\nAbs. 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB im ausgeurteilten Umfang zusteht und die\nKlägerin aufgrund des zwischen der Schuldnerin und der Haftpflichtversicherin\ngeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags gegenüber dem Beklagten eine abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch verlangen kann (§ 110 VVG).\n\n18 1. Gemäß § 24 LFGB aF übernimmt der Veräußerer von Futtermitteln die\nGewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, wenn er bei der\nAbgabe keine Angaben über die Beschaffenheit macht. Mit dieser Vorschrift\nwird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gegenüber dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet\n(Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 17 f.).\nHiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.\n\n19 Das Berufungsgericht ist zutreffend von dieser rechtlichen Vorgabe ausgegangen und hat auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei angenommen, dass die\nSchuldnerin mit den Lieferungen vom 6. und 10. Dezember 2010 Ware von\nnicht handelsüblicher Reinheit lieferte, weil deren Dioxingehalt den Grenzwert\nüberschritt. Denn die Laboranalysen der Rückstellproben aus diesen Lieferungen ergaben eine Dioxinbelastung, die über dem in § 23 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (Futtermittelverordnung aF, BGBl. I 2007, 770) in Verbindung mit Anlage 5 unter Nr. 27 als\nHöchstgehalt für Dioxine in Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs festgesetzten Wert von 0,75 ng/kg liegt.\n\n20 Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehleranfälligkeit der Analyseverfahren beziehungsweise zu der Möglichkeit, dass die Schadstoffbelastung der\nuntersuchten Proben doch unterhalb des Grenzwertes von 0,75 ng/kg liegen\nkönnte, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer\nBegründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.\n\n21 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden,\ndass die Klägerin nicht gegen eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ver-\n\nstoßen hat und die Ware deshalb weder nach § 377 Abs. 2 HGB noch nach\n§ 15 Nr. 4 AGB-GROFOR als genehmigt gilt. Denn der Klägerin oblag es weder\nnach § 377 Abs. 1 HGB noch aufgrund des § 15 Nr. 2 AGB-GROFOR, die gelieferten Futtermittel durch einen Sachverständigen auf eine mögliche Dioxinbelastung zu untersuchen.\n\n22 a) Die Untersuchungsobliegenheit des Käufers gemäß § 377 Abs. 1 HGB\nbemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Ist für bestimmte Bereiche des Handelsverkehrs eine besondere Art der Untersuchung des Kaufgegenstands auf\netwa vorhandene Mängel üblich und besteht damit insoweit ein Handelsbrauch,\nkann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen\n(vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1975 - VIII ZR 237/74, NJW 1976, 625 unter II; vom 17. September 2002 - X ZR 248/00, juris Rn. 18).\n\n23 b) Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Lebensmitteln im Allgemeinen eine chemische oder technische\nUntersuchung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht erforderlich ist,\nwenn ein spezifischer Verdacht auf Genussuntauglichkeit nicht besteht und die\neinfache Untersuchung durch sensorische Feststellungen nach Aussehen, Geruch und Geschmack keine Beanstandungen oder Verdachtsgründe ergibt (vgl.\nSenatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 a).\nOb daran vor dem Hintergrund der verschärften Anforderungen namentlich der\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für\nLebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31/1 vom 1. Februar 2002; im Folgenden: Basis-VO [EG]\n178/2002), die sich gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 auf alle Produktions-, Verarbei-\n\ntungs- und Vertriebsstufen von Lebens- und Futtermitteln erstreckt und in ihren\nArt. 14 f. grundlegende Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit normiert, uneingeschränkt festgehalten werden kann, kann im Streitfall dahin stehen. Denn in dem vom Beklagten geforderten weiten Umfang hat eine\nUntersuchungsobliegenheit der Klägerin jedenfalls nicht bestanden.\n\n24 aa) Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten\nWare zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich\nist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen\nsind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen,\nwelche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden\nMaßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Bei der hierzu\nvorzunehmenden Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass\ndie Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich längere Zeit\nnach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur\nschwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der\ngebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil\nansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die\nLage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen\nherrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der\nfür eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur\nVerfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten und das Erfordernis\neigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung bezie-\n\nhungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen\n(zum Ganzen: Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, WM 2016,\n1899 Rn. 20 ff. mwN).\n\n25 bb) Bei der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass\ndie von der Revision geforderte Untersuchung der von der Schuldnerin gelieferten Futterfette auf eine mögliche Dioxinbelastung nicht veranlasst war. Denn die\nvon § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem\nUmfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer \"Rundum-Untersuchung\" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst\n(OLG Nürnberg, Urteil vom 25. November 2009 - 12 U 715/09, juris Rn. 34;\nMünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 377 Rn. 38; BeckOK-HGB/Schwartze,\nStand 15. Oktober 2017, § 377 Rn. 32; Oetker/Koch, HGB, 5. Aufl., § 377\nRn. 41). Eine derart weit gefasste Untersuchungsobliegenheit würde das Mangelrisiko vielmehr einseitig auf den Käufer verlagern und den Verkäufer dadurch\nunangemessen und letztlich auch systemwidrig von diesen Risiken entlasten.\nDas zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der Bestimmung des § 24 LFGB aF zum Ausdruck kommende Risikozuordnung in\neine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen Futtermittelverkäufers hervorhebende Richtung weist (vgl. Senatsurteil vom\n22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, aaO Rn. 33). Die Basis-VO [EG] 178/2002,\nauf deren Umsetzung das LFGB nach seinem § 1 Abs. 3 seinerzeit auch angelegt war, erläutert nämlich in den Erwägungsgründen 30 und 31 hinsichtlich der\nin ihren Art. 14 f. getroffenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit, dass die Lebens- und Futtermittelunternehmer\nam besten in der Lage seien, ein sicheres System der Lebensmittel- und Futtermittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihnen gelieferten Lebens- und Futtermittel sicher seien; dementsprechend solle der Le-\n\nbens- und Futtermittelunternehmer auch die primäre rechtliche Verantwortung\nfür die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen.\n\n26 Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die\nvon der Revision geforderte routinemäßige Untersuchung auf mögliche Dioxinbelastungen ungeachtet der eigenen futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit\nder Klägerin und der bei Vorhandensein solcher Belastungen eintretenden drastischen Folgen für deutlich zu weitgehend erachtet. Dabei hat es zutreffend den\nerheblichen organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand hervorgehoben,\nder mit der von dem Beklagten auch ohne konkrete Verdachtsmomente für erforderlich gehaltenen generellen Untersuchung jeder Teillieferung durch eine\nLaboranalyse auf sämtliche mögliche Verunreinigungen verbunden wäre. Außerdem hat es rechtsfehlerfrei als gegen eine solch weite Untersuchung sprechenden Gesichtspunkt von besonderem Gewicht berücksichtigt, dass es sich\num Risiken handelt, die sich eher selten verwirklichen.\n\n27 Der Einwand der Revision, es seien lediglich Stichproben zu nehmen\ngewesen, stellt diese Würdigung ebenso wenig in Frage wie der Hinweis, dass\nbei einer (gezielten) Untersuchung auf eine Dioxinbelastung, wie sie die Klägerin selbst im Januar 2011 veranlasst habe, die Laborergebnisse innerhalb weniger Tage vorgelegen hätten. Die Revision blendet insoweit aus, dass für die\nKlägerin bei Anlieferung der Futtermittel durch die Schuldnerin gerade keine\nVerdachtsmomente auf eine mögliche Dioxinbelastung bestanden haben, so\ndass sich eine nach Auffassung der Revision gebotene Untersuchung auch\nnicht gezielt auf eine solche mögliche Verunreinigung hätte beschränken können, sondern sich auf alle weiteren theoretisch denkbaren Schadstoffbelastungen hätte erstrecken müssen.\n\n28 Zudem müsste - worauf die Revisionserwiderung treffend hinweist - dabei bedacht werden, dass die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eine Bearbeitungsdauer von drei bis vier Wochen für eine sachverständige Untersuchung auf mögliche Schadstoffe geltend gemacht habe. Die von der Revision\ngeforderte Untersuchung gäbe aber nur Sinn, wenn man es zugleich als Teil\nder Untersuchungsobliegenheit der Klägerin ansehen wollte, sich für diesen\nlangen Zeitraum bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausnahmslos\njeglicher Verarbeitung oder sonstigen Verwendung der gelieferten Futterfette zu\nenthalten und sie bis dahin auf Lager zu nehmen. Allein schon diese zeitliche\nVerzögerung bei der Verwendung der gelieferten Ware und die damit einhergehende Produktionsverzögerung auf einen lediglich theoretischen Dioxinverdacht\nhin hätten deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Interesse der\nSchuldnerin und des Rechtsverkehrs an der zügigen Geltendmachung etwaiger\nGewährleistungsansprüche gestanden und damit dasjenige Maß deutlich überschritten, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Klägerin noch\ntunlich gewesen wäre.\n\n29 c) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag\nzu einem Handelsbrauch, jede Futtermittellieferung durch einen Sachverständigen auch ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Schadstoffbelastung\nuntersuchen zu lassen, übergangen und das insoweit beantragte Sachverständigengutachten verfahrensfehlerhaft nicht eingeholt. Für die schlüssige Darstellung eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behauptung, in einem bestimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer bestimmten\nWeise gehandhabt. Ein solcher Vortrag erschöpft sich in der rechtlichen Aussage, die in § 346 HGB bestimmten Voraussetzungen für einen Handelsbrauch\nseien erfüllt, und gibt hierfür keine Tatsachen an. Unerlässlich ist vielmehr der\nVortrag konkreter Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens\n\nder beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM\n2017, 1643 Rn. 57; OLG Celle, NJW-RR 2000, 178, 179; Urteil vom 7. Februar\n2002 - 11 U 163/01, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, TranspR 2004, 406, 410; OLG\nDüsseldorf, Urteil vom 2. November 2005 - VI-U (Kart) 13/05, juris Rn. 28; OLG\nKoblenz, NJW-RR 2006, 1065, 1066). Hieran fehlt es. Von einer weiteren Begründung zu der erhobenen Verfahrensrüge sieht der Senat gemäß § 564 ZPO\nab.\n\n30 d) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass sich eine Obliegenheit der Klägerin, das von der Schuldnerin gelieferte Futtermittelfett\nauf eine mögliche Dioxinbelastung zu untersuchen, nicht aus § 15 Abs. 2 AGB-GROFOR ergibt. Denn die betreffende von der Schuldnerin verwendete Formularklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam\n(§ 307 Abs. 1 BGB).\n\n31 aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt\nund typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom\n20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; vom 9. April 2014\n- VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 57; jeweils mwN).\n\n32 Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht\nam Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06,\nNJW-RR 2007, 1697 Rn. 23; vom 8. April 2009 - VIII ZR 233/08, NJW-RR 2009,\n1021 Rn. 19; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom\n20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Sofern nach Aus-\n\nschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind,\nkommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 5. Mai 2010\n- III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW\n2012, 2270 Rn. 28; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015,\n264 Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 19; jeweils mwN).\nHierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar\ntheoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH,\nUrteile vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 b; vom\n30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265; vom 5. Mai 2010 - III ZR\n209/09, aaO; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, aaO; vom 18. Juli 2012\n- VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16; vom 20. Januar 2016\n- VIII ZR 152/15, aaO; jeweils mwN).\n\n33 bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon\nausgegangen, dass eine - insoweit auch von dem Beklagten vertretene - Auslegung der in § 15 Abs. 2 AGB-GROFOR bestimmten Untersuchungsobliegenheit\ndahin, dass jede Lieferung durch einen Sachverständigen auf mögliche Verunreinigungen zu untersuchen ist und nicht nur solche, für die ein Mangelverdacht\nbesteht, möglich ist, weil der Wortlaut dies nahelegt und auch systematische\nGründe nicht dagegen sprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist diese Auslegung nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten\nAuslegung zugrunde zu legen, weil die Klausel in dieser Auslegung mit einer\nunangemessenen Benachteiligung des Kunden (hier der Klägerin) verbunden\nist und deshalb zu ihrer Unwirksamkeit führt (vgl. BGH, Urteile vom 29. April\n2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 mwN; vom 23. September 2009\n\n- VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14,\nBGHZ 204, 302 Rn. 22).\n\n34 cc) In dieser Auslegung hält die in § 15 Abs. 2 AGB-GROFOR bestimmte\nUntersuchungsobliegenheit einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1\nBGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Nach letztgenannter Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen,\nwenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,\nnicht zu vereinbaren ist. Das ist hier der Fall.\n\n35 (1) Zu den wesentlichen Grundgedanken des § 377 Abs. 1 HGB zählt,\ndass die Untersuchungsobliegenheit des kaufmännischen Käufers nicht beliebig, sondern durch dasjenige begrenzt wird, was nach dem ordnungsgemäßen\nGeschäftsgang tunlich ist. Dementsprechend findet diese Obliegenheit eine ihr\nwesensmäßig innewohnende Grenze darin, dass dem Käufer nichts Unbilliges\nabverlangt werden kann und dass ihm unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Interessen des Verkäufers und des Rechtsverkehrs eine Untersuchung nach ihrer jeweils durch die konkreten Umstände geforderten Art und im\ndanach gebotenen Umfang zumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil vom 16. März\n1977 - VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b). Dem wird die Klausel nicht\ngerecht.\n\n36 Zwar ist es zulässig, Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung in\nbestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und\nder dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, zu konkretisieren und gegebenenfalls auch zu generalisieren, sofern dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende\n\nRücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Nicht mehr\nzulässig, sondern unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn - wie im\nStreitfall - die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller\nnicht sensorisch feststellbaren Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist\noder ungeachtet eines selbst großzügig anzusetzenden berechtigten Bedürfnisses nach gewissen Standardisierungen sonst dem Käufer bei einer die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden Weise nach Anlass, Art und/oder\nUmfang billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (ähnlich auch Oetker/\nKoch, aaO Rn. 148; Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl.,\n§ 377 Rn. 318).\n\n37 (2) Darüber hinaus benachteiligt die Klausel die Klägerin entgegen den\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1\nSatz 1 BGB unwirksam, weil sie einem Käufer vorgibt, die zu ziehenden Proben\neinem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Zwar sind auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen möglich, die - etwa von einem vernünftigen Standardisierungsbestreben getragen -\ndem Käufer eine angemessene Untersuchungsmethode und eine nach dessen\nErgebnissen zu formulierende Mängelrüge vorgeben, sofern ihm dies keine besonderen Mühen oder Kosten verursacht (vgl. BeckOK-HGB/Schwartze, aaO\nRn. 94; Müller, aaO). Kein vom Zweck des § 377 HGB getragenes Interesse\nbesteht jedoch daran, einem Käufer - noch dazu auf dessen Kosten - zwingend\ndie Beauftragung eines neutralen Sachverständigen vorzuschreiben und\ndadurch im Streitfall eine Untersuchung durch eigene\nLaboranalysen oder die Analysen eines sonst mit dem Käufer etwa durch ständige Geschäftsbeziehungen eng verbundenen Labors auszuschließen. Denn\nZweck der Untersuchungsobliegenheit ist es nicht, die Beschaffenheit der gelie-\n\nferten Ware schon vorab und ohne konkreten Anlass gleichsam gerichtsfest zu\nklären. Deren Zweck besteht vielmehr darin, eine im Falle der Mangelhaftigkeit\nerforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und\nüber die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge\nhinreichend konkret zu formulieren. Dass es dazu im Streitfall nicht zwingend\nder Analyse eines neutralen Sachverständigen bedarf, liegt auf der Hand.\n\n38 (3) Zudem ist das Untersuchungserfordernis in der streitigen Klausel\nauch so gestaltet, dass die beschriebene Untersuchung und die Übermittlung\ndes dabei gewonnenen Untersuchungsergebnisses (\"Das Ergebnis der Untersuchung hat er … dem Verkäufer … mitzuteilen.\") jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung zu einem eigenständigen Wirksamkeitserfordernis für die\nAusbringung einer tauglichen Mängelrüge erhoben sind.\n\n39 Das wiederum kollidiert zusätzlich in grundlegender, sachlich ebenfalls\nnicht zu rechtfertigender Weise mit dem Zweck des Untersuchungserfordernisses, eine auszubringende Mängelrüge intern vorzubereiten, und benachteiligt\ndadurch einen Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn einer solchen Mängelrüge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinreichender Konkretisierung des Mangelbefundes ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen\nwerden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt\noder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß\ndurchgeführt worden ist (vgl. RGZ 138, 331, 336 f.; OLG Frankfurt/Main, BB\n1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 - 21 U 81/04, juris Rn. 43; OLG Koblenz,\nNJW-RR 2004, 1553). Diesen nach dem Zweck des § 377 HGB zwingenden\nGegebenheiten trägt die Klausel jedoch keine Rechnung.\n\n40 3. Die Schäden, für die das Berufungsgericht der Klägerin Ersatz zugesprochen hat, sind bereits durch die Lieferungen verunreinigter Futtermittelfette\nam 6. und 10. Dezember 2010 zurechenbar verursacht worden. Es kann daher\ndahinstehen, ob auch die weiteren Lieferungen von Futtermittelfetten, die die\nSchuldnerin im Dezember an die Klägerin erbracht hat, verunreinigt waren.\n\n41 a) Die zuständigen Behörden haben den Umstand, dass die Schuldnerin\nverunreinigte Futtermittelfette in den Verkehr gebracht hat - darunter auch an\ndie Klägerin jedenfalls mit den Lieferungen vom 6. und 10. Dezember 2010 -\nzum Anlass verschiedener behördlicher Anordnungen zum Schutz der Verbraucher genommen, die ihrerseits dazu geführt haben, dass die Klägerin Analysekosten aufwenden musste und weitere Schäden dadurch erlitten hat, dass sie in\nihren eigenen Betrieben Geflügel erst zu einem späteren Zeitpunkt schlachten\nkonnte. Zudem wurde die Klägerin von ihren Abnehmern in Anspruch genommen, die ihrerseits bei der Vermarktung der mit dem kontaminierten Futter gefütterten Tiere entsprechende Schäden erlitten hatten. Der gesamte - in der Revisionsinstanz der Höhe nach nicht mehr streitige - Schaden der Klägerin kann\nsomit bereits auf die zwei mangelhaften Futtermittellieferungen vom 6. und\n10. Dezember 2010 zurückgeführt werden.\n\n42 b) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es insoweit auch nicht an\ndem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Lieferung mangelhafter Futtermittelfette durch die Schuldnerin und den geltend gemachten\nSchäden der Klägerin.\n\n43 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen, wenn außer\nder in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Schadensentstehung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden\n\nerst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten\n- hier der Behörden - verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in\nderartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender\nBetrachtung nur noch in einem \"äußerlichen\", gleichsam \"zufälligen\" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht.\nWirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die\ndurch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteile vom\n17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 mwN; vom 26. Juni\n1972 - III ZR 114/70, BGHZ 59, 139, 144; vom 31. Januar 1972 - III ZR 67/69,\nVersR 1972, 463 unter II 6; vom 19. November 1971 - V ZR 100/69, BGHZ 57,\n245, 255 f.).\n\n44 bb) So liegt es hier. Die geltend gemachten Schadenspositionen beruhen\nsämtlich auf den Anordnungen, die seitens der Lebensmittelbehörden zur Einhaltung und Durchsetzung der lebens- und futtermittelrechtlichen Gebote und\nVerbote gegenüber der Klägerin verfügt worden sind. Solche Verfügungen, die\nwie im Streitfall kausal auf den haftungsbegründenden Tatbestand zurückzuführen sind, unterbrechen den Zurechnungszusammenhang für die Schadensersatzpflicht grundsätzlich nicht (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.\n2017, § 249 Rn. 71; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., vor § 249 Rn. 50).\n\n45 Die Lebensmittelbehörden hatten bereits aufgrund der in anderen Futterfettproben vorgefundenen Überschreitungen der gemäß § 23 Abs. 1 Futtermittelverordnung aF einzuhaltenden Grenzwerte hinreichende Veranlassung, die\nder Klägerin gelieferten Futtermittelfette untersuchen zu lassen. Nachdem auch\ndarin eine Grenzwertüberschreitung festzustellen war, bestand weiterhin eine\nVeranlassung, die damit kontaminierten Futtermittelfette und die damit herge-\n\nstellten und somit ebenfalls kontaminierten Futtermittel aus dem Verkehr zu\nziehen, einer Entsorgung zuzuführen und weitere Maßnahmen zum Schutz von\nVerbrauchern, wie etwa zeitweilige Vermarktungsverbote oder -hindernisse, zu\ntreffen. Entgegen der Ansicht der Revision kam es hierfür nicht darauf an, ob\nund in welchem Ausmaß von den Futtermitteln konkret eine Gesundheitsgefahr\nfür Mensch oder Tier ausging. Das in § 23 Abs. 1 Futtermittelverordnung aF\nbestimmte Verbot, dass unter anderem die Dioxinbelastung in pflanzlichen Futtermitteln einen Grenzwert von 0,75 ng/kg nicht überschreiten darf, galt zur\nVermeidung einer auch nur abstrakten Gefahrenlage absolut und unabhängig\ndavon, welche konkreten Gesundheitsgefahren im Einzelfall damit hätten verbunden sein können.\n\n46 cc) Die im Zusammenhang mit § 40 LFGB aF von der Revision erhobene\nVerfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von\neiner näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.\n\n47 4. Die Klägerin kann die ihr gegen die Schuldnerin zustehenden Schadensersatzansprüche aufgrund des mit der Haftpflichtversicherin geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 110 VVG durch die\nauf eine Leistung aus der Versicherungsforderung beschränkte Zahlungsklage\ngegen den Beklagten unmittelbar geltend machen, ohne dass es des Umwegs\n\nüber das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens bedarf (vgl.\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, MDR 2013, 1164 Rn. 10 mwN).\n\nDr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Hoffmann\n\nVorinstanzen:\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 21.01.2016 - 4 O 196/14 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 08.12.2016 - 11 U 21/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-06/viii-zr-2-17","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-06/viii-zr-2-17","retrieved":"2026-10-24 08:00:15.394832+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-12-06/viii-zr-2-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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