{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:061217BVZB30.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2017-12-06","aktenzeichen":"V ZB 30/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 30/17\nvom\n\n6. Dezember 2017\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2017:061217BVZB30.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2017 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom\n26. Oktober 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 44 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 44\nAbs. 2 Satz 1 FamFG) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)\nmit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nicht verletzt hat.\n\n2 1. Der Senat hat den Vortrag in der Rechtsbeschwerde, der Haftantrag\nsei deshalb unzulässig, weil die beteiligte Behörde die erforderlichen Schritte für\ndie Abschiebung nach Mazedonien nach dem deutsch-mazedonischen Rückübernahmeabkommen bei Vorliegen von Fotokopien verschiedener Identitätspapiere nicht dargestellt habe, berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. In dem Haftantrag wird das Rückübernahmeabkommen ausdrücklich\nerwähnt und auf eine Anfrage bei der Zentralen Ausländerbehörde Köln verwiesen, wonach die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines aktuellen Passer-\n\nsatzpapiers vor dem Hintergrund des Abkommens mindestens ein bis zwei Monate betrage. Diese Auskunft bezieht sich nach dem Verständnis des Senats\nauf den konkreten Fall des Betroffenen, der über Kopien verschiedener Identitätsdokumente verfügte. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich\nvon demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom 27. September 2017\n(V ZB 29/17, juris) zugrunde lag, und auf den sich der Betroffene in seiner Anhörungsrüge stützt. In dem dortigen Fall, der eine Abschiebung nach Algerien\nzum Gegenstand hatte, wurde das einschlägige deutsch-algerische Rückübernahmeabkommen nicht erwähnt. Zu möglichen Verfahrenserleichterungen nach\ndiesem Abkommen für den Fall, dass eine Fotokopie des Nationalpasses vorhanden war, verhielt sich der Haftantrag nicht.\n\n3 2. Berücksichtigt hat der Senat zudem die weitere Rüge des Betroffenen,\nder Haftantrag sei unzulässig, weil sich aus ihm die Notwendigkeit einer Haftzeit\nvon drei Monaten nicht ergebe. Dass der Senat die Auffassung des Betroffenen\nnicht teilt, verletzt ihn nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n4 3. Zur Kenntnis genommen und erwogen hat der Senat auch das Vorbringen des Betroffenen, der Haftantrag enthalte keine Angaben zu einem bei\nder Staatsanwaltschaft Bochum geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren\nund einer etwa erteilten Einvernehmenserklärung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG.\nInsoweit bezieht sich der Betroffene auf eine Angabe in der dem Haftantrag\nvorgehefteten Strafanzeige. Hiernach war er „zur Aufenthaltsermittlung von der\nStaatsanwaltschaft Bochum (VG-1018172-2016)“ ausgeschrieben. Daraus folgt\nentgegen der Auffassung des Betroffenen jedoch nicht, dass insoweit noch ein\nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war, auf das die beteiligte Behörde hätte eingehen müssen. Hiergegen spricht bereits, dass es an einem bei\nErmittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu verwendenden Js-Aktenzeichen\nfehlt. Gemäß § 131a Abs. 1 StPO darf eine Ausschreibung zudem auch zur\n\nAufenthaltsermittlung eines Zeugen und nicht nur eines Beschuldigten angeordnet werden. Schließlich kommt eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen der Strafvollstreckung in Betracht (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2\nStVollstrO, § 457 Abs. 3, § 131a StPO). Nach dem rechtskräftigen Abschluss\neines gegen den Ausländer gerichteten Strafverfahrens bedarf es für die Abschiebung nicht mehr des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft und deshalb\nauch keiner Ausführungen hierzu in dem Haftantrag (vgl. Senat, Beschluss vom\n12. März 2015 - V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 4 f.).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Oberhausen, Entscheidung vom 02.12.2016 - 22 XIV (B) 55/16 -\nLG Duisburg, Entscheidung vom 09.01.2017 - 12 T 3/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-06/v-zb-30-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 131a","ref_norm":"131a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-12-06/v-zb-30-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:21.023473+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-12-06/v-zb-30-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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