{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:060717BIZB101.16.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2017-07-06","aktenzeichen":"I ZB 101/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 101/16\nvom\n\n6. Juli 2017\n\nin dem Verfahren\n\nzur Entscheidung über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts\n\nECLI:DE:BGH:2017:060717BIZB101.16.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof.\nDr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen\nOberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 11. Oktober\n2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: 146.666,66 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragsgegnerin, die einen Mischfutter- und Landhandel betreibt,\nkaufte im März und April 2014 von der Antragstellerin, die mit organisch hergestellten Landwirtschaftsprodukten handelt, zwei Partien \"Bio Sonnenblumenkuchen Hipro\". Die beiden Kaufverträge wurden von einer Handelsmaklerin vermittelt, die hierüber Kontrakte ausstellte und den Parteien übermittelte. Darin\nheißt es \"Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamburger\nBörse\". Die Antragstellerin stellte zwei \"Sales Contracts\" aus, mit denen sie die\nbeiden Kaufverträge bestätigte. In den \"Sales Contracts” heißt es: \"According to\nour general conditions of sale as printed on the back of this contract.\" Diese\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen waren den \"Sales Contracts\" jeweils als\n\"General Conditions of Supply” beigefügt. Darin heißt es in Ziffer 2.2: \"Should\nthere be a conflict between the terms of these Conditions and other terms of the\ncontract made in writing, the latter have precedence.\" Ziffer 33.1 lautet: \"The\nConditions and the contract are subject to Netherlands law, with the exclusion\nof the United Nations (Vienna Sales Convention).” Ziffer 33.2 lautet: \"The com-\n\npetent court at Amsterdam shall have exclusive jurisdiction to hear all disputes\narising in connection with the contract or these Conditions.\" Die Antragstellerin\nübersandte die Unterlagen der Maklerin zur Weiterleitung an die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin bestreitet, die Bestätigungen mit den Geschäftsbedingungen erhalten zu haben.\n\nBei zwei Lieferungen kam es wegen Spuren von Pflanzenschutzmittelrückständen zu Beanstandungen.\n\nDie Antragsgegnerin hat Schiedsklage vor dem Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse erhoben und beantragt festzustellen, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass ihr die Antragstellerin mit Pestizidrückständen verunreinigte Ware geliefert hat.\n\n4 Die Antragstellerin hat beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Sie hat\ndie Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt.\n\n5 Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid\nbejaht.\n\nDie Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, die Unzuständigkeit des von der Antragsgegnerin angerufenen Schiedsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits festzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt,\nden Antrag abzuweisen.\n\n7 Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet\nsich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie weiterhin die begehrte Feststellung erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.\n\n8 II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das von der Antragsgegnerin angerufene Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger\nBörse sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Parteien hätten\n\ndamit, dass es in den beiden Kontrakten heiße, \"Schiedsgericht/arbitration:\nVerein der Getreidehändler der Hamburger Börse\", jeweils eine entsprechende\nSchiedsvereinbarung getroffen. Es könne offenbleiben, ob im Streitfall das Zustandekommen wirksamer Schiedsvereinbarungen nach deutschem oder nach\nniederländischem Recht zu beurteilen sei. Die Vereinbarungen seien nach beiden Rechtsordnungen wirksam zustande gekommen. Sie seien hinreichend\nbestimmt und in der erforderlichen Form geschlossen worden.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts\n9\nist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in\n§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts\nüber einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der\ndieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040\nZPO) findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die\nRechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung\n10\nsei hinreichend bestimmt. Aus der Erwähnung der Schiedsvereinbarung im jeweiligen Kontrakt ergebe sich, dass sie sich auf Streitigkeiten aus dem jeweiligen Kontrakt und nicht etwa auf andere Rechtsbeziehungen der Parteien beziehe. Aus der Bezeichnung \"Schiedsgericht/arbitration\" gehe eindeutig hervor,\ndass die Vertragschließenden die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen und\nsich der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen wollten. Der Schiedsort sei durch die Erwähnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger\nBörse festgelegt. Damit stehe auch das Schiedsverfahren fest, weil der Verein\neine eigene Schiedsgerichtsordnung habe. Mehr sei nicht zu regeln. Eine in\neinem vollständigen Satz formulierte Schiedsvereinbarung hätte in der Sache\nauch nicht mehr Informationen enthalten.\n\n11 a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Streitfall biete insoweit Anlass, die grundsätzliche und klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, ob ein in\neinem vom Vermittler eines Vertrages an dessen (spätere) Parteien übermittelten Schriftstück enthaltener Passus, der nur aus dem Wort \"Schiedsgericht\" und\nder sich daran anschließenden Benennung einer Institution bestehe, deren\nName oder Firma Bezug zu einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Stadt\naufweise, im Falle unterlassenen Widerspruchs zur Folge habe, dass die Parteien eine wirksame Schiedsabrede miteinander geschlossen hätten.\n\nDamit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage hat keine Grundsatzbedeutung. Es handelt sich\nnicht um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen\nstellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer\neinheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3; Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 121/13, NJW-RR 2014, 1195 Rn. 8). Die\nFrage, ob in einem solchen Fall eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt,\nkann vielmehr nur durch Auslegung der im konkreten Einzelfall getroffenen\nVereinbarung beantwortet werden (zu solchen Vereinbarungen vgl. etwa OLG\nHamm, SchiedsVZ 2014, 38 Rn. 77; OLG Frankfurt am Main, IPRspr 2009, 709,\n711 f.; OLG München, IPRspr 2013, 623, 624).\n\nb) Das Oberlandesgericht hat im Übrigen ohne Rechtsfehler angenommen, dass die in den Kontrakten enthaltene Vereinbarung \"Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse\" die Voraussetzungen einer Schiedsvereinbarung erfüllt. Die Rechtsbeschwerde versucht\nlediglich, die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts darzutun.\n\naa) Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug\n\nauf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art\nentstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.\n\nbb) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die in den Kontrakten enthaltene Regelung erfülle nicht die Voraussetzung des § 1029 Abs. 1\nZPO, \"alle oder einzelne Streitigkeiten\" zwischen den Parteien in Bezug auf ein\nbestimmtes Rechtsverhältnis der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu\nunterwerfen. Die Regelung schweige sich dazu aus, zur Entscheidung von welchen Arten von Streitigkeiten das Schiedsgericht berufen sein solle. So bleibe\netwa offen, ob dies auch für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen\nvon Kaufverträgen zwischen den Parteien gelten solle.\n\nDas Oberlandesgericht hat die hier in Rede stehende Vereinbarung ohne\n16\nRechtsfehler dahin ausgelegt, dass sie sich allein auf Streitigkeiten aus den\nKontrakten und nicht etwa auf Streitigkeiten in Bezug auf ein anderes Rechtsverhältnis der Parteien bezieht, und dass sie alle und nicht etwa nur einzelne\nStreitigkeiten aus den Kontrakten erfasst. Da die Vereinbarung alle Streitigkeiten der Parteien aus den Kontrakten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht\nunterwirft, ist sie hinreichend bestimmt, auch wenn sie nicht bestimmte Arten\nvon Streitigkeiten aus dem Kontrakt beispielhaft aufführt. So ist es etwa nicht\nzweifelhaft, dass die Vereinbarung auch Streitigkeiten der Parteien über das\nZustandekommen der hier in Rede stehenden Kaufverträge erfasst.\n\ncc) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die hier im\n17\nStreit stehende Klausel bestimme nicht, dass für Vertragsstreitigkeiten zwischen den Parteien der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein solle.\n\nGemäß § 1029 Abs. 1 ZPO genügt eine Vereinbarung der Parteien, ihre\n18\nStreitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine\nausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass für ihre Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein solle, ist danach nicht erforderlich. Aus\n\ndem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1983 (VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669 f.) ergibt sich\nnichts Abweichendes.\n\nDer Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache eine Vereinbarung zu beurteilen, nach der bei Streitigkeiten die Tierärztekammer als Schlichtungsinstanz\nangerufen werden sollte. Er hat angenommen, bei dieser Vereinbarung handele\nes sich nicht um einen Schiedsvertrag. Dazu hat er zwar ausgeführt, ein\nSchiedsvertrag liege nur vor, wenn eine Streitigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden solle. Für\ndie Entscheidung tragend war jedoch nicht der Umstand, dass der ordentliche\nRechtsweg in der Vereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, sondern allein der Umstand, dass die Tierärztekammer nach der Vereinbarung\nnicht als Gericht, sondern als Schiedsstelle zur Herbeiführung einer gütlichen\nEinigung tätig werden sollte.\n\nAuch im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob aus der Bezeichnung\n20\n\"Schiedsgericht/arbitration\" - wie das Oberlandesgericht angenommen hat -\neindeutig hervorgeht, dass die Vertragschließenden die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen wollten. Für die Annahme einer Schiedsvereinbarung ist es\nvielmehr ausreichend, dass dieser Formulierung eindeutig zu entnehmen ist,\ndass die Parteien ihre Streitigkeiten der Entscheidung eines Schiedsgerichts\nunterwerfen wollten.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, die Schiedsvereinbarung sei in der erforderlichen Form geschlossen worden. Mit den beiden Kontrakten lägen Dokumente vor, die den Parteien von einem Dritten übermittelt\nworden seien; dabei werde der Inhalt der Dokumente im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen. Ein wirksamer Widerspruch der Antragstellerin gegen die in den Kontrakten enthaltene Schiedsvereinbarung liege nicht vor. Vielmehr habe die Antragstellerin die Kontrakte mit den von ihr ausgestellten \"Sales Contracts\" ausdrück-\n\nlich bestätigt. In den \"Sales Contracts\" finde sich weder ein ausdrücklicher noch\nein konkludenter Widerspruch gegen die Schiedsvereinbarung. Ein konkludenter Widerspruch könnte allenfalls darin gesehen werden, dass die Antragstellerin in den \"Sales Contracts\" auf ihre \"general conditions of sale\" Bezug nehme,\nin denen es in Ziffer 33.2 heiße: \"The competent court at Amsterdam shall have\nexclusive jurisdiction to hear all disputes arising in connection with the contract\nor these Conditions.\" Es komme allerdings nicht darauf an, ob die Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Antragstellerin wirksam einbezogen worden seien\nund mit der Formulierung in deren Ziffer 33.2 die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ausgeschlossen sein solle. In Ziffer 2.2 der \"general conditions of sale\"\nheiße es: \"Should there be a conflict between the terms of these Conditions and\nother terms of the contract made in writing, the latter have precedence.\" Das\nbedeute, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin gegenüber sonstigen schriftlichen Vertragsvereinbarungen nachrangig seien. Danach sei die Vereinbarung \"Schiedsgericht/arbitration\" in den Kontrakten vorrangig. Auch mit ihren gegen diese Beurteilung gerichteten Einwänden hat die\nRechtsbeschwerde keinen Erfolg.\n\na) Die Schiedsvereinbarung muss gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO entweder\n22\nin einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen\ngewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der\nNachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen,\nenthalten sein. Diese Form gilt gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO auch als erfüllt, wenn\ndie Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder\nvon einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der\nInhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs\nnach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.\n\nb) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der angefochtene Beschluss\n23\nberuhe auf dem unzutreffenden Obersatz, eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei enthaltene Regelung des Inhalts, dass einem be-\n\nstimmten staatlichen Gericht die ausschließliche (\"exclusive\") Zuständigkeit für\nsämtliche Vertragsstreitigkeiten zukomme, könne nicht als Widerspruch im Sinne des § 1031 Abs. 2 ZPO gegen eine in anderweitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel gewertet werden, sofern die\nzuerst genannten Geschäftsbedingungen gemäß einer Generalklausel nachrangig zu sonstigen \"terms of the contract made in writing\" seien. Dieser Obersatz sei unzutreffend, weil es fernliege, dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Willen zu unterstellen, die generelle Nachrangigkeit\nund damit den Ausschluss der Geltung dieser Bedingungen bereits für den Fall\nanzuordnen, dass sein Vertragspartner ebenfalls auf von ihm erstellte Allgemeine Geschäftsbedingungen verweise und dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen einen abweichenden Regelungsgehalt aufwiesen. Bei lebensnaher\nBetrachtung könne die hier in Rede stehende Regelung in Ziffer 2.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin allein dahin verstanden werden, dass die Subsidiarität der Lieferbedingungen der Antragstellerin im Verhältnis zu hiervon etwa abweichenden Individualvereinbarungen, wie sie auch\nin § 305b BGB vorgesehen sei, habe klargestellt werden sollen. Damit hat die\nRechtsbeschwerde keinen Erfolg.\n\nDas Oberlandesgericht hat nicht angenommen, Ziffer 2.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin räume den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin den Vorrang ein. Es hat vielmehr angenommen, diese Bestimmung räume schriftlichen Vertragsvereinbarungen der\nParteien den Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ein. Es hat weiter angenommen, die Parteien hätten die in den ihnen\nvon der Handelsmaklerin ausgestellten und übermittelten Kontrakten enthaltene\nSchiedsvereinbarung getroffen und damit die Zuständigkeit des angerufenen\nSchiedsgerichts schriftlich vereinbart. Es ist demnach davon ausgegangen, es\nliege eine gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige schriftliche Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit des angerufenen\nSchiedsgerichts vor. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n25 c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe jedenfalls verkannt, dass die Antragstellerin durch die Verwendung des Wortes \"ausschließlich\" (\"exclusive\") in der Gerichtsstandsvereinbarung unter Ziffer 33.2 ihrer Lieferbedingungen deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass - selbst für den Fall abweichender Regelungen in gegnerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - allein das Gericht in Amsterdam\ndazu berufen sein sollte, über etwaige aus den Kaufverträgen resultierende\nStreitigkeiten zu entscheiden.\n\nDas Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler nicht von einem Vorrang\n26\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ausgegangen, sondern von einem Vorrang der von den Parteien in den Kaufverträgen getroffenen Vereinbarung über die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts. Auf die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es danach nicht an.\n\nIV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragstellerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanz:\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 6 Sch 12/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-06/i-zb-101-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1029","ref_norm":"1029","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1031","ref_norm":"1031","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305b","ref_norm":"305b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1040","ref_norm":"1040","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-06/i-zb-101-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:12.567293+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-06/i-zb-101-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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