{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:060717B4STR121.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2017-07-06","aktenzeichen":"4 StR 121/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 121/17\n\nvom\n6. Juli 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2017:060717B4STR121.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2017 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Oktober 2016 wird als unbegründet\nverworfen.\n\n2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen wird, der Angeklagte aber die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des\nRevisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG);\njedoch hat er seine Auslagen und die den Nebenklägern im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen\n\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte\nmit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind.\n\n2 Während die Revision des Angeklagten erfolglos bleibt, führt seine sofortige Beschwerde zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der\nlandgerichtlichen Kostenentscheidung.\n\nI.\n\n3 1. Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2017 keinen Erfolg.\n\n4 Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschriften über das Beweisantragsrecht darin sieht, dass das Landgericht Anträgen auf Beiziehung von\nStrafakten und Bundeszentralregisterauszügen hinsichtlich der Zeugen S.\n, Sc. und G. nicht nachgekommen sei (Revisionsbegründung Rechtsanwalt H. , S. 40 bzw. 42), bemerkt der Senat ergänzend:\n\n5 Das Landgericht hat diese Anträge in Ermangelung zulässiger Beweisbehauptungen jeweils rechtsfehlerfrei als Beweisermittlungsanträge aufgefasst.\nWie das Landgericht im Einzelnen in seinen auf die Anträge ergangenen Beschlüssen ausgeführt hat, drängten sich die Beweiserhebungen zudem nicht\nauf.\n\n6 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO). Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.\n\nII.\n\n7 Hingegen hat die gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten Erfolg.\n\n8 Angesichts der gegenwärtig beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des\nAngeklagten, die keine Änderung in absehbarer Zukunft erwarten lassen, ist\ngemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen\nabzusehen. Die eigenen Auslagen des Angeklagten sind von § 74 JGG nicht\numfasst; diese hat er daher selbst zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom\n16. März 2006 – 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-06/4-str-121-17","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-07-06/4-str-121-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:22.080416+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-07-06/4-str-121-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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