{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR490.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2017-06-06","aktenzeichen":"2 StR 490/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 490/16\nvom\n6. Juni 2017\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR490.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 6. Juni\n2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2016 in den Aussprüchen über den erweiterten Verfall und die Einziehung, soweit\nsie zwei Handys betrifft, aufgehoben; die Aussprüche entfallen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils\nbezogen auf eine nicht geringe Menge, und den Angeklagten O. wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDarüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel sowie zwei Handys eingezogen und zwei sichergestellte Geldbeträge in Höhe von 10.520 Euro\nund 11.490 Euro für verfallen erklärt. Die dagegen gerichtete und auf die\n\nSachrüge gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Während die Einziehungsentscheidung bezüglich der sichergestellten\nBetäubungsmittel nicht der Aufhebung unterliegt, haben die auf § 73d Abs. 1\nStGB bzw. § 74 Abs. 1 StGB gestützten Anordnungen des erweiterten Verfalls\nder Geldbeträge und der Handys keinen Bestand. Da die Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe auf die Herausgabe des sichergestellten Geldes und der\nHandys verzichtet haben, sind die insoweit getroffenen Anordnungen entbehrlich und entfallen (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 Rn. 41; § 74 Rn. 17).\n\nKrehl Eschelbach Bartel\n\nWimmer Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-06/2-str-490-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-06/2-str-490-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:16.586192+00:00"},"card":{"id":"bgh/2017-06-06/2-str-490-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2017-06-06","dockets":["2 StR 490/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR490.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR490.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.06.2017 – 2 StR 490/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-06-06/2-str-490-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2016 in den Aussprüchen über den erweiterten Verfall und die Einziehung, soweit\nsie zwei Handys betrifft, aufgehoben; die Aussprüche entfallen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73d","label":"§ 73d StGB","mentions":1},{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:16.586192+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}